Wer im Rechtsschutz der DEURAG arbeitslos wird, kann den Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen bis zu ein Jahr ohne Beitragszahlung aufrechterhalten. Erfahren Sie, welche Bedingungen für diese Zahlungspause gelten, wann sie ausgeschlossen ist und welche Nachweise Sie unverzüglich vorlegen müssen.
Beitragsfreiheit bei Arbeitslosigkeit (Zahlungspause)
(1) Voraussetzungen für die Zahlungspause:
Sie können Ihren Versicherungsschutz für maximal ein Jahr aufrechterhalten, ohne dass Sie Ihren Versicherungsbeitrag zahlen müssen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie haben Rechtsschutz nach den §§ 21 Ziffer 1. oder Ziffer 2., 25, 26 oder 29 (für Ihre selbst genutzte Wohneinheit) vereinbart.
- Sie sind arbeitslos gemeldet.
- Sie standen bei Beginn der Arbeitslosigkeit seit mindestens zwei Jahren in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht.
- Sie haben ein Arbeitsentgelt bezogen, das über dem Entgelt für geringfügige Beschäftigung lag.
(2) Die Zahlungspause tritt nicht ein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
- Nicht Sie, sondern eine andere Person ist verpflichtet, den Beitrag zu zahlen.
- Sie waren bereits vor Versicherungsbeginn arbeitslos.
- Sie sind innerhalb von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn arbeitslos geworden.
- Sie haben die Zahlungspause während der gesamten Vertragsdauer schon mindestens drei Mal in Anspruch genommen.
- Sie sind infolge
- militärischer Konflikte,
- innerer Unruhen,
- von Streiks,
- von Nuklearschäden (ausgenommen durch eine medizinische Behandlung),
- einer von Ihnen begangenen vorsätzlichen Straftat arbeitslos geworden.
- Sie haben Ihre Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder durch Eigenkündigung herbeigeführt.
- Sie sind bei Eintritt der Arbeitslosigkeit älter als 58 Jahre.
- Sie haben bei Eintritt der Arbeitslosigkeit den schon fälligen Beitrag nicht gezahlt.
(3) Geltendmachung und Nachweise:
Sie müssen den Anspruch auf Zahlungspause bei uns unverzüglich geltend machen („unverzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“).
Sie müssen uns:
- Auskunft über alle Umstände Ihres Anspruches erteilen.
- nachweisen, dass die Voraussetzung für eine Zahlungspause nach Absatz 1 gegeben ist. Zum Nachweis müssen Sie eine amtliche Bescheinigung über die Arbeitslosigkeit vorlegen, Ihren letzten Arbeitsvertrag oder Ihre letzte Gehaltsabrechnung.
Wenn Sie uns diese Nachweise nach Aufforderung nicht unverzüglich vorlegen, beenden wir die Zahlungspause, und Sie sind wieder zur Zahlung verpflichtet („unverzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“). Diese Zahlungspause tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachgereicht werden.
(4) Geltungsbereich:
Diese Vereinbarung gilt nur für Sie persönlich und nicht für Mitversicherte.
Was bedeutet das konkret?
Verlieren Sie Ihren Arbeitsplatz, müssen Sie den Rechtsschutz nicht sofort kündigen: Unter bestimmten Bedingungen dürfen Sie den Schutz eine Zeit lang behalten, ohne Beitrag zu zahlen. Wichtig ist, dass Sie sich zeitnah melden und die geforderten Unterlagen einreichen. In einigen Fällen – etwa bei selbst herbeigeführter Arbeitslosigkeit oder bei höherem Alter – greift die Pause nicht. Die genauen Werte und Bedingungen finden Sie oben.
Häufige Fragen
Wie lange kann ich die Beitragsfreiheit nutzen?
Sie können Ihren Versicherungsschutz für maximal ein Jahr aufrechterhalten, ohne den Versicherungsbeitrag zu zahlen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Sie müssen einen entsprechenden Rechtsschutz vereinbart haben, arbeitslos gemeldet sein, bei Beginn der Arbeitslosigkeit seit mindestens zwei Jahren in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht gestanden haben und ein Arbeitsentgelt über dem Entgelt für geringfügige Beschäftigung bezogen haben.
Wann tritt die Zahlungspause nicht ein?
Die Zahlungspause greift unter anderem nicht, wenn Sie bereits vor Versicherungsbeginn arbeitslos waren, innerhalb von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn arbeitslos geworden sind, die Pause schon mindestens drei Mal in Anspruch genommen haben, bei Eintritt der Arbeitslosigkeit älter als 58 Jahre sind oder die Arbeitslosigkeit vorsätzlich bzw. durch Eigenkündigung herbeigeführt haben.
Welche Nachweise muss ich vorlegen?
Sie müssen eine amtliche Bescheinigung über die Arbeitslosigkeit sowie Ihren letzten Arbeitsvertrag oder Ihre letzte Gehaltsabrechnung vorlegen und Auskunft über alle Umstände Ihres Anspruches erteilen.
Gilt die Zahlungspause auch für Mitversicherte?
Nein, diese Vereinbarung gilt nur für Sie persönlich und nicht für Mitversicherte.