Der Firmen-Vertrags-Rechtsschutz der DEURAG im Tarif Free unterstützt Unternehmen und selbstständige Heilberufe bei gerichtlichen Streitigkeiten aus schuldrechtlichen Verträgen – mit Wartezeit von drei Monaten, Mindeststreitwert und definierten Versicherungssummen. Erfahren Sie, welche Verträge, Investitionsgüter und Dienstleistungen abgesichert sind und wo Ausschlüsse gelten.
Sie haben Versicherungsschutz nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten im § 2 d) (Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht),
(1) Gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen vor deutschen Gerichten:
- Versicherungsschutz besteht erst ab einem Wert des Streitgegenstandes in Höhe von 1.500 Euro (Mindeststreitwert).
- Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 100.000 Euro.
- Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet.
- Die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung beträgt 500 Euro (§ 5 Absatz 3 c)).
- Eine außergerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen ist nicht versichert.
Über § 3 hinaus besteht kein Versicherungsschutz:
a) für Verträge,
- die ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil zum Gegenstand haben (Beispiel: der Mietvertrag über Ihre Werkstatträume, der Kauf eines Grundstückes). Hinweis: Miet- oder Pachtverträge, die sich auf ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteile beziehen, können im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz versichert werden.
- die Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft betreffen. Hinweis: Solche Verträge können im Verkehrsbereich versichert werden.
- die in ursächlichem Zusammenhang mit behördlichen Ausschreibungsverfahren stehen.
b) aus Verträgen
- des Versicherungsnehmers als Generalunternehmer mit einem Auftragswert von mehr als 15.000 Euro,
- zwischen dem Versicherungsnehmer und Generalunternehmern mit einem Auftragswert von jeweils mehr als 15.000 Euro.
c) aus Werkverträgen über Bauleistungen, die nicht von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sind.
d) soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden Bereichen handelt:
- Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
- Arbeits-Rechtsschutz (z. B. Streit aus einem oder um ein Arbeitsverhältnis). Hinweis: Solche Angelegenheiten können über den § 28 Absatz 1 b) in Verbindung mit § 2 b) versichert werden.
e) aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechtes.
f) wenn und soweit Sie aus einer Haftpflichtversicherung anspruchsberechtigt sind.
(2) Selbstständig tätige Ärzte, Apotheker oder Angehörige medizinischer Heilberufe bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Gerichten im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen:
- Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 300.000 Euro.
- Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet.
- Die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung beträgt 250 Euro (§ 5 Absatz 3 c)).
- Eine außergerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen ist nicht versichert.
Über § 3 hinaus besteht kein Versicherungsschutz:
a) für Verträge,
- die ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben (Beispiel: der Mietvertrag über Ihre Werkstatträume, der Kauf eines Grundstückes). Hinweis: Miet- oder Pachtverträge, die sich auf ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteile beziehen, können im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz versichert werden.
- die Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft betreffen. Hinweis: Solche Verträge können im Verkehrsbereich versichert werden.
b) soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden Bereichen handelt:
- Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
- Arbeits-Rechtsschutz (z. B. Streit aus einem oder um ein Arbeitsverhältnis). Hinweis: Solche Angelegenheiten können über den § 28 Absatz 1 b) in Verbindung mit § 2 b) versichert werden.
c) aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechtes.
d) wenn und soweit Sie aus einer Haftpflichtversicherung anspruchsberechtigt sind.
Im Rahmen des § 28 Absatz 3 (Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)) umfasst Ihr Rechtsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen auch in Vorverfahren, die sich aus Regressforderungen der zuständigen Gremien der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirtschaftlicher Verordnungs- oder Behandlungsweise ergeben (außergerichtlicher Regress-Rechtsschutz).
(3) Wirtschaftsmediation: wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit Konflikte mit Ihren Vertragspartnern (z. B. Kunden, Lieferanten, Beratern) einvernehmlich und nachhaltig lösen wollen. Die Kosten übernehmen wir bis zu der in § 5 Absatz 1 c) beschriebenen Höhe.
(4) Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit:
a) Versicherungsverträgen,
b) Verträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen und ihren Einrichtungen stehen (Beispiele: Anschaffung von Büromaterial oder Sanitärartikeln, Beschaffung von Brauchwasser, Heizöl, Gas oder Strom),
c) Verträgen, die den Einkauf folgender Dienstleistungen für das versicherte Unternehmen zum Gegenstand haben:
- ausschließlich selbst genutzte Telekommunikationsdienstleistungen,
- Werbedienstleistungen,
- ordnungsgemäße Aktenentsorgung,
- Catering,
- Messe- und Eventmanagement,
- Raumpflege- und Gebäudereinigungsdienste,
- Grundstücks- und Gartenpflegedienste,
- Wach- und Schließdienste,
- Hausmeisterdienste.
Ausnahme: Dienstleistungen, die ganz oder teilweise für die Erbringung der Hauptleistung erforderlich sind, sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst. (Beispiel: Für manche Unternehmen ist der Einkauf von Telekommunikationsdienstleistungen nicht zur Erfüllung der Hauptleistung erforderlich. Hier wären Streitigkeiten in diesem Zusammenhang versichert. Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Call-Center, sind Streitigkeiten aus Verträgen, die den Einkauf von Telekommunikationsdienstleistungen betreffen, nicht vom Versicherungsschutz umfasst.)
Bedingungen für die in Absatz 4 a) bis c) genannten Verträge:
- Versicherungsschutz besteht nur im Geltungsbereich Europa (vgl. § 6 Absatz 1; § 6 Absatz 2 gilt nicht).
- Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 300.000 Euro.
- Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet.
- Die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung beträgt 250 Euro (§ 5 Absatz 3 c)).
d) Investitionsgütergeschäften, die sich auf Kauf-, Leasing-, Wartungs- und Reparaturverträge von ausschließlich selbst genutzten
- Produktionsmaschinen,
- Werkzeugen,
- nicht zulassungspflichtigen Maschinen,
- Daten- und Informationsverarbeitungsanlagen und der dazugehörigen Software beziehen.
Beispiel: So ist bei einer Bäckerei bspw. eine vertragliche Auseinandersetzung wegen mangelhafter Reparatur des Backofens versichert.
Bedingungen für die in Absatz 1 d) genannten Verträge:
- Versicherungsschutz besteht nur im Geltungsbereich Europa (vgl. § 6 Absatz 1; § 6 Absatz 2 gilt nicht).
- Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 10.000 Euro.
- Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet.
- Die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung beträgt 250 Euro (§ 5 Absatz 3 c)).
Über § 3 hinaus besteht kein Versicherungsschutz für die Absätze 4 a) bis d) für solche Verträge,
- die ein Grundstück, Gebäude, Gebäudeteile sowie Praxen zum Gegenstand haben (Beispiel: der Mietvertrag über Ihre Werkstatträume, der Kauf eines Grundstückes). Hinweis: Miet- oder Pachtverträge, die sich auf ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteile beziehen, können im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz versichert werden.
- die die Hauptleistung der versicherten freiberuflichen, gewerblichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit zum Gegenstand haben (Beispiel: Sie wollen säumige Kunden oder Lieferanten verklagen.).
Was bedeutet das konkret?
Der Firmen-Vertrags-Rechtsschutz greift, wenn Ihr Unternehmen rechtliche Auseinandersetzungen aus Verträgen vor deutschen Gerichten führen muss. Nach einer dreimonatigen Wartezeit unterstützt Sie der Tarif zum Beispiel bei Streitigkeiten aus Kauf-, Leasing- oder Reparaturverträgen, bei Versicherungsverträgen oder beim Einkauf bestimmter Dienstleistungen. Für Ärzte und andere Heilberufe sowie für Investitionsgüter gelten jeweils eigene Summen und Selbstbeteiligungen. Bestimmte Bereiche wie Grundstücks-, Fahrzeug- oder Arbeitsrechtsstreitigkeiten sind ausgenommen, können aber teils über andere Rechtsschutz-Bausteine abgedeckt werden. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Gibt es eine Wartezeit im Firmen-Vertrags-Rechtsschutz?
Ja. Der Versicherungsschutz nach § 2 d) (Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht) besteht erst nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten.
Ab welchem Streitwert besteht Versicherungsschutz?
Bei der gerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen besteht Versicherungsschutz erst ab einem Wert des Streitgegenstandes in Höhe von 1.500 Euro (Mindeststreitwert).
Wie hoch sind Versicherungssumme und Selbstbeteiligung?
Das hängt vom jeweiligen Bereich ab: Für die allgemeine gerichtliche Vertragswahrnehmung gelten 100.000 Euro pro Kalenderjahr und 500 Euro Selbstbeteiligung. Für Ärzte, Apotheker und Heilberufe sowie für die Verträge nach Absatz 4 a) bis c) gelten 300.000 Euro und 250 Euro Selbstbeteiligung. Für Investitionsgütergeschäfte gelten 10.000 Euro und 250 Euro Selbstbeteiligung.
Ist die außergerichtliche Interessenwahrnehmung versichert?
Nein. Eine außergerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen ist nicht versichert.
Sind Verträge über Grundstücke oder Fahrzeuge abgedeckt?
Nein. Verträge, die ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil betreffen, sowie Verträge über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sind ausgeschlossen. Erstere können im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, letztere im Verkehrsbereich versichert werden.