Beim Rechtsschutz der DEURAG sind neben Ihnen selbst auch weitere Personen mitversichert – etwa Ihr Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern im Haushalt, Fahrer und Mitfahrer sowie Mitarbeiter im Betrieb. Erfahren Sie, welche Personen unter welchen Voraussetzungen Versicherungsschutz genießen und wann dieser endet.
(1) Umfang des Versicherungsschutzes:
Versicherungsschutz besteht außer für Sie selbst auch für die in § 21 bis § 33 oder im Versicherungsschein ausdrücklich genannten Personen. Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen. Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch, im Gegensatz zur „juristischen Person“; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein Verein.
(2) Mitversicherte Personen können sein:
a) Ihr Lebenspartner. Das ist entweder
- Ihr Ehegatte oder
- Ihr eingetragener Lebenspartner oder
- Ihr sonstiger Lebenspartner, der laut Melderegister mit Ihnen zusammenlebt.
Diese Regelung gilt für
- alle Formen des Verkehrs-Rechtsschutzes (§ 21) mit Ausnahme des Fahrer-Rechtsschutzes (§ 21 Ziffer 6.),
- den Privat- und Berufs-Rechtsschutz (§ 25),
- den Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz (§ 26),
- den Landwirtschafts-Rechtsschutz (§ 27),
- den JurChoice Gewerbe-Rechtsschutz (§ 28),
- den Spezial-Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich (§ 33 Absatz 1 b)).
Ausnahme: Sie sind als Single versichert. Dann ist ein Lebenspartner nicht mitversichert.
b) Kinder (leibliche, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Das sind minderjährige und unverheiratete, volljährige Kinder von Ihnen oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner. Die Kinder dürfen allerdings nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung der volljährigen Kinder endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Diese Regelung gilt für
- alle Formen des Verkehrs-Rechtsschutzes (§ 21) mit Ausnahme des Fahrer-Rechtsschutzes (§ 21 Ziffer 6.),
- den Privat- und Berufs-Rechtsschutz (§ 25),
- den Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz (§ 26),
- den Landwirtschafts-Rechtsschutz (§ 27),
- den JurChoice Gewerbe-Rechtsschutz (§ 28),
- den Spezial-Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich (§ 33 Absatz 1 b)).
c) Ihre minderjährigen Enkelkinder, sofern sie in Ihrem Haushalt leben, und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Enkelkinder. Voraussetzung ist, dass die Enkelkinder an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet sind. Die Mitversicherung der volljährigen Enkelkinder endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
Diese Regelung gilt für
- alle Formen des Verkehrs-Rechtsschutzes (§ 21) mit Ausnahme des Fahrer-Rechtsschutzes (§ 21 Ziffer 6.),
- den Privat- und Berufs-Rechtsschutz (§ 25),
- den Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz (§ 26),
- den JurChoice Gewerbe-Rechtsschutz (§ 28),
- den Spezial-Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich (§ 33 Absatz 1 b)).
Ausnahme: Sie sind als Single versichert. Dann sind die in Absatz 2 c) genannten Enkelkinder nicht mitversichert.
d) Ihre (die Ihres ehelichen/eingetragenen Lebenspartners) Elternteile und/oder Großeltern, die in Ihrem Haushalt leben und dort amtlich gemeldet sind, sofern sie sich im Ruhestand befinden oder lediglich geringfügig im Sinne des SGB IV beschäftigt sind.
Diese Regelung gilt für
- alle Formen des Verkehrs-Rechtsschutzes (§ 21) mit Ausnahme des Fahrer-Rechtsschutzes (§ 21 Ziffer 6.),
- den Privat- und Berufs-Rechtsschutz (§ 25),
- den Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz (§ 26),
- den JurChoice Gewerbe-Rechtsschutz (§ 28),
- den Spezial-Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich (§ 33 Absatz 1 b)).
Ausnahme: Sie sind als Single versichert. Dann sind die in Absatz 2 d) genannten Eltern und Großeltern nicht mitversichert.
e) Fahrer und Mitfahrer, wenn diese ein versichertes Fahrzeug berechtigterweise (mit Ihrem Einverständnis) nutzen.
Diese Regelung gilt für
- alle Formen des Verkehrs-Rechtsschutzes (§ 21) mit Ausnahme des Fahrer-Rechtsschutzes (§ 21 Ziffer 6.),
- den Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz (§ 26),
- den Landwirtschafts-Rechtsschutz (§ 27),
- den JurChoice Gewerbe-Rechtsschutz (§ 28).
f) die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind, sowie die mitarbeitenden Familienangehörigen.
Diese Regelung gilt für
- den Rechtsschutz für Vereine (§ 24),
- den Landwirtschafts-Rechtsschutz (§ 27),
- den JurChoice Gewerbe-Rechtsschutz (§ 28),
- den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Selbstständige (§ 33 Absatz 1 a)).
g) der im Versicherungsschein genannte Mitinhaber oder Hoferbe, sofern dieser in Ihrem Betrieb tätig und in Ihrem Betrieb wohnhaft ist. Diese Regelung gilt für den Landwirtschafts-Rechtsschutz (§ 27).
h) der im Versicherungsschein genannte Altenteiler. Diese Regelung gilt für den Landwirtschafts-Rechtsschutz (§ 27).
(3) Geltung der Vertragsbestimmungen und Widerspruchsrecht:
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für diese mitversicherten Personen.
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. (Warum können Sie widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und können z. B. bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen.)
Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen/eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht widersprechen.
Was bedeutet das konkret?
Ein Rechtsschutzvertrag schützt nicht nur die Person, die ihn abgeschlossen hat. Je nach vereinbartem Baustein sind auch weitere Menschen im Umfeld abgesichert – etwa der Partner, Kinder, im Haushalt lebende Enkelkinder, Eltern oder Großeltern sowie im Betrieb tätige Personen. Für erwachsene Kinder und Enkelkinder gilt: Sobald sie dauerhaft berufstätig sind und dafür Geld erhalten, entfällt ihr Mitversicherungsschutz. Wer als Single versichert ist, hat bei bestimmten Personengruppen keinen Mitversicherungsschutz. Diese Zusammenfassung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genauen Regelungen oben.
Häufige Fragen
Wer ist neben mir selbst mitversichert?
Mitversichert sein können je nach Baustein Ihr Lebenspartner, Ihre Kinder, Ihre Enkelkinder, Ihre Eltern und Großeltern, Fahrer und Mitfahrer eines versicherten Fahrzeugs, beschäftigte Mitarbeiter sowie – im Landwirtschafts-Rechtsschutz – der im Versicherungsschein genannte Mitinhaber, Hoferbe oder Altenteiler.
Wann endet die Mitversicherung volljähriger Kinder und Enkelkinder?
Die Mitversicherung endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen bzw. ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
Was gilt für die Mitversicherung, wenn ich als Single versichert bin?
Bei einer Single-Versicherung ist ein Lebenspartner nicht mitversichert. Ebenso sind die in Absatz 2 c) genannten Enkelkinder sowie die in Absatz 2 d) genannten Eltern und Großeltern nicht mitversichert.
Kann ich dem Versicherungsschutz für eine mitversicherte Person widersprechen?
Ja. Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als Versicherungsnehmer dem widersprechen. Eine Ausnahme gilt für Ihren ehelichen bzw. eingetragenen Lebenspartner – hier können Sie nicht widersprechen.
Sind Angehörige auch abgesichert, wenn ich verletzt oder getötet werde?
Ja. Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. So können etwa nächste Angehörige nach einem Verkehrsunfall Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen.