Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der DEURAG Rechtsschutz verjähren in drei Jahren, wobei sich die Fristberechnung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet. Melden Sie einen Anspruch an, ist die Verjährung ausgesetzt – von der Anmeldung bis zum Zugang der Entscheidung in Textform.
(1) Verjährungsfrist:
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Aussetzung der Verjährung:
Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die Verjährung ausgesetzt. Die Aussetzung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
Das heißt: Bei der Berechnung der Verjährungsfrist berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen unserer Entscheidung bei Ihnen nicht.
Was bedeutet das konkret?
Ihre Ansprüche aus dem Vertrag müssen innerhalb einer bestimmten Zeit geltend gemacht werden, sonst verjähren sie. Diese Frist beträgt drei Jahre und berechnet sich nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sobald Sie einen Anspruch melden, läuft die Frist vorübergehend nicht weiter – und zwar so lange, bis Sie die Entscheidung in Textform erhalten haben. Dieser Zeitraum wird zu Ihren Gunsten nicht auf die Frist angerechnet.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wonach richtet sich die Berechnung der Verjährungsfrist?
Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Was passiert mit der Verjährung, wenn ich einen Anspruch anmelde?
Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag angemeldet haben, ist die Verjährung ausgesetzt. Die Aussetzung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen die Entscheidung in Textform zugeht.
Wird der Zeitraum bis zur Entscheidung auf die Frist angerechnet?
Nein. Bei der Berechnung der Verjährungsfrist wird zu Ihren Gunsten der Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen der Entscheidung bei Ihnen nicht berücksichtigt.