Der Firmen-Vertrags-Rechtsschutz der DEURAG im Tarif Safe schützt Ihre rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen vor deutschen Gerichten – nach drei Monaten Wartezeit, ab einem Mindeststreitwert von 1.500 Euro und mit klar geregelten Versicherungssummen, Selbstbeteiligungen sowie Sonderregelungen für Heilberufe, Wirtschaftsmediation und bestimmte Dienstleistungsverträge.
Im Tarif Safe der DEURAG Rechtsschutz gilt für den Firmen-Vertrags-Rechtsschutz Folgendes:
Versicherungsschutz nach Wartezeit:
Sie haben Versicherungsschutz nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten im § 2 d) (Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht).
(1) Gerichtliche Wahrnehmung im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen:
Versicherungsschutz besteht, wenn Sie gerichtlich Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit den schuldrechtlichen Verträgen vor deutschen Gerichten wahrnehmen wollen.
- Versicherungsschutz besteht erst ab einem Wert des Streitgegenstandes in Höhe von 1.500 Euro (Mindeststreitwert).
- Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 100.000 Euro.
- Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet.
- Die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung beträgt 500 Euro (§ 5 Absatz 3 c)).
- Eine außergerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen ist nicht versichert.
Über § 3 hinaus besteht kein Versicherungsschutz:
(2) a) für Verträge,
- (1) die ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil zum Gegenstand haben (Beispiel: der Mietvertrag über Ihre Werkstatträume, der Kauf eines Grundstückes). Hinweis: Miet- oder Pachtverträge, die sich auf ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteile beziehen, können im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz versichert werden.
- (2) die Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft betreffen. Hinweis: Solche Verträge können im Verkehrsbereich versichert werden.
- (3) die in ursächlichem Zusammenhang mit behördlichen Ausschreibungsverfahren stehen.
b) aus Verträgen
- (1) des Versicherungsnehmers als Generalunternehmer mit einem Auftragswert von mehr als 15.000 Euro,
- (2) zwischen dem Versicherungsnehmer und Generalunternehmern mit einem Auftragswert von jeweils mehr als 15.000 Euro.
c) aus Werkverträgen über Bauleistungen, die nicht von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sind.
d) soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden Bereichen handelt:
- (1) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
- (2) Arbeits-Rechtsschutz (z. B. Streit aus einem oder um ein Arbeitsverhältnis). Hinweis: Solche Angelegenheiten können über den § 28 Absatz 1 b) in Verbindung mit § 2 b) versichert werden.
e) aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechtes.
f) wenn und soweit Sie aus einer Haftpflichtversicherung anspruchsberechtigt sind.
(2) Selbstständig tätige Ärzte, Apotheker oder Angehörige medizinischer Heilberufe:
Versicherungsschutz besteht, wenn Sie als selbstständig tätiger Arzt, Apotheker oder Angehöriger medizinischer Heilberufe Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Gerichten wahrnehmen wollen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen.
- Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 300.000 Euro.
- Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet.
- Die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung beträgt 250 Euro (§ 5 Absatz 3 c)).
- Eine außergerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen ist nicht versichert.
Über § 3 hinaus besteht kein Versicherungsschutz:
a) für Verträge,
- (1) die ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben (Beispiel: der Mietvertrag über Ihre Werkstatträume, der Kauf eines Grundstückes). Hinweis: Miet- oder Pachtverträge, die sich auf ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteile beziehen, können im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz versichert werden.
- (2) die Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft betreffen. Hinweis: Solche Verträge können im Verkehrsbereich versichert werden.
b) soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden Bereichen handelt:
- (1) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
- (2) Arbeits-Rechtsschutz (z. B. Streit aus einem oder um ein Arbeitsverhältnis). Hinweis: Solche Angelegenheiten können über den § 28 Absatz 1 b) in Verbindung mit § 2 b) versichert werden.
c) aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechtes.
d) wenn und soweit Sie aus einer Haftpflichtversicherung anspruchsberechtigt sind.
Sozial-Rechtsschutz (außergerichtlicher Regress-Rechtsschutz):
Im Rahmen des § 28 Absatz 3 (Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)) umfasst Ihr Rechtsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen auch in Vorverfahren, die sich aus Regressforderungen der zuständigen Gremien der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirtschaftlicher Verordnungs- oder Behandlungsweise ergeben (außergerichtlicher Regress-Rechtsschutz).
(3) Wirtschaftsmediation:
Versicherungsschutz besteht im Rahmen einer Wirtschaftsmediation, wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit Konflikte mit Ihren Vertragspartnern (z. B. Kunden, Lieferanten, Beratern) einvernehmlich und nachhaltig lösen wollen. Kosten übernehmen wir bis zu der in § 5 Absatz 1 c) beschriebenen Höhe.
(4) Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit:
- a) Versicherungsverträgen,
- b) Verträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen und ihren Einrichtungen stehen (Beispiele: Anschaffung von Büromaterial oder Sanitärartikeln, Beschaffung von Brauchwasser, Heizöl, Gas oder Strom),
- c) Verträgen, die den Einkauf folgender Dienstleistungen für das versicherte Unternehmen zum Gegenstand haben.
Zu c) versicherte Dienstleistungen:
- (1) ausschließlich selbst genutzte Telekommunikationsdienstleistungen,
- (2) Werbedienstleistungen,
- (3) ordnungsgemäße Aktenentsorgung,
- (4) Catering,
- (5) Messe- und Eventmanagement,
- (6) Raumpflege- und Gebäudereinigungsdienste,
- (7) Grundstücks- und Gartenpflegedienste,
- (8) Wach- und Schließdienste,
- (9) Hausmeisterdienste.
Ausnahme: Dienstleistungen, die ganz oder teilweise für die Erbringung der Hauptleistung erforderlich sind, sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst. (Beispiel: Für manche Unternehmen ist der Einkauf von Telekommunikationsdienstleistungen nicht zur Erfüllung der Hauptleistung erforderlich. Hier wären Streitigkeiten in diesem Zusammenhang versichert. Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Call-Center, sind Streitigkeiten aus Verträgen, die den Einkauf von Telekommunikationsdienstleistungen betreffen, nicht vom Versicherungsschutz umfasst.)
Geltungsbereich und Summen für Absatz 4:
- Versicherungsschutz für die in Absatz 4 a) bis c) genannten Verträge besteht nur im Geltungsbereich Europa (vgl. § 6 Absatz 1; § 6 Absatz 2 gilt nicht).
- Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 300.000 Euro.
- Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet.
- Die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung beträgt 250 Euro (§ 5 Absatz 3 c)).
Kein Versicherungsschutz über § 3 hinaus für die Absätze 4 a) bis d) für solche Verträge,
- (1) die ein Grundstück, Gebäude, Gebäudeteile sowie Praxen zum Gegenstand haben (Beispiel: der Mietvertrag über Ihre Werkstatträume, der Kauf eines Grundstückes). Hinweis: Miet- oder Pachtverträge, die sich auf ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteile beziehen, können im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz versichert werden.
- (2) die die Hauptleistung der versicherten freiberuflichen, gewerblichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit zum Gegenstand haben (Beispiel: Sie wollen säumige Kunden oder Lieferanten verklagen.)
Was bedeutet das konkret?
Der Firmen-Vertrags-Rechtsschutz unterstützt Sie, wenn Sie wegen schuldrechtlicher Verträge vor Gericht ziehen müssen. Es gilt eine Wartezeit, und der Streit muss einen bestimmten Mindestwert erreichen. Für Heilberufe sowie für bestimmte Dienstleistungs- und Betriebsverträge gelten eigene Regelungen mit teils höheren Summen und niedrigerer Selbstbeteiligung. Bestimmte Bereiche – etwa Verträge über Grundstücke, Fahrzeuge oder die eigene Hauptleistung – sind ausgenommen und können teils über andere Rechtsschutz-Bereiche abgesichert werden.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Wartezeit im Firmen-Vertrags-Rechtsschutz?
Versicherungsschutz besteht nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten im § 2 d) (Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht).
Ab welchem Streitwert besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht erst ab einem Wert des Streitgegenstandes in Höhe von 1.500 Euro (Mindeststreitwert).
Wie hoch sind Versicherungssumme und Selbstbeteiligung?
Für die gerichtliche Wahrnehmung im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen beträgt die Versicherungssumme 100.000 Euro pro Kalenderjahr und die Selbstbeteiligung 500 Euro. Für selbstständig tätige Ärzte, Apotheker oder Angehörige medizinischer Heilberufe sowie für die Verträge nach Absatz 4 beträgt die Versicherungssumme 300.000 Euro pro Kalenderjahr und die Selbstbeteiligung 250 Euro.
Ist die außergerichtliche Wahrnehmung meiner Interessen versichert?
Nein, eine außergerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen ist nicht versichert.
Sind Verträge über Grundstücke oder Fahrzeuge versichert?
Verträge, die ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil zum Gegenstand haben, sowie Verträge über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sind hier nicht versichert. Miet- oder Pachtverträge zu Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen können im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz versichert werden, Verträge über Motorfahrzeuge im Verkehrsbereich.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024