Beim Wechsel zur Rechtsschutzversicherung der DEURAG bleiben Sie in bestimmten Fällen abgesichert – etwa wenn der Versicherungsfall in der neuen Vertragslaufzeit eintritt, der Vorversicherer andere Regelungen hatte oder Wartezeiten aus dem Vorvertrag angerechnet werden. Voraussetzung ist ein lückenloser Wechsel.
In der Rechtsschutz der DEURAG gilt folgendes für Versichererwechsel:
(1) Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen zu § 4.1):
a) Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten.
Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn Sie sich zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen auf eine Ihnen erteilte Belehrung stützen, die rechtswidrig, fehlerhaft oder unvollständig ist und die Ihnen vor Beginn des Versicherungsschutzes im Sinne des § 7 Satz 1 erteilt wurde. Das Gleiche gilt, wenn eine solche Belehrung fehlt.
Beispiel: Vor Beginn Ihres Rechtsschutz-Vertrages haben Sie einen Leasingvertrag über einen Pkw abgeschlossen. Später widerrufen Sie den Leasingvertrag unter Hinweis auf Mängel bei der Belehrung über Ihre Rechte. Der Leasinggeber lehnt Ihren Widerruf ab und stellt ein Widerrufsrecht in Abrede. Sie möchten jetzt einen Rechtsanwalt einschalten, um sich von den vertraglichen Verpflichtungen zu lösen.
Das Gleiche gilt auch dann, wenn Sie die Entscheidung eines privaten oder gesetzlichen Versicherers, einer Berufsgenossenschaft oder eines Versorgungswerkes angreifen wollen, die auf einen von Ihnen gestellten Antrag hin erging, den Sie vor Beginn des Versicherungsschutzes im Sinne des § 7 Satz 1 gestellt haben.
Beispiel: Ihr vor Beginn des Versicherungsschutzes gestellter Rentenantrag wird abgelehnt.
b) Späte Geltendmachung nach Beendigung der Vorversicherung:
Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein.
Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.
c) Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versicherungsfalles:
- Der Versicherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung des Vertrages eingetreten.
- Nach unseren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
d) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten:
Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlage für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung ist aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
Beispiel: Sie erhalten in unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft.
(2) Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
- Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren und
- der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist.
Beispiel: Ihr Vorvertrag endete zum 31.12.2023, 24 Uhr. Ihr Versicherungsschutz bei uns beginnt zum 01.01.2024, 0 Uhr. Damit handelt es sich um einen lückenlosen Vorvertrag.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrages.
(3) Die Anrechnung einer Wartezeit beim Vorversicherer setzt voraus, dass Sie im Rechtsschutz-Fall nachweisen, dass
a) die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
Bedingung für den Verzicht ist, dass die beim Vorversicherer geltende Wartezeit für das betroffene Risiko abgelaufen ist. War die Wartezeit noch nicht abgelaufen, werden zu Ihren Gunsten vorversicherte Zeiten auf die bei uns vereinbarte Wartezeit angerechnet.
Beispiel: Für das Risiko Arbeits-Rechtsschutz bestand bei Ihrer Vorversicherung eine Wartezeit von drei Monaten, zum Zeitpunkt Ihres Versichererwechsels zu uns war diese aber nur zwei Monate erfüllt. In diesem Fall ist das Risiko beim Vorversicherer noch nicht versichert. Zu Ihren Gunsten rechnen wir Ihnen die zwei erfüllten Monate an, so dass die Wartezeit für dieses Risiko bei uns nur noch einen Monat beträgt.
b) der beim Vorversicherer bestandene Vertrag nicht von diesem gekündigt wurde.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung zur DEURAG wechseln, sollen Ihnen durch den Wechsel möglichst keine Nachteile entstehen. In verschiedenen Konstellationen – etwa bei fehlerhaften Belehrungen aus der Zeit vor Vertragsbeginn, bei unterschiedlichen Definitionen des Versicherungsfalls oder bei später Geltendmachung – bleibt Ihr Schutz erhalten. Wichtig ist, dass Sie zuvor gegen das jeweilige Risiko versichert waren und der Übergang ohne Lücke erfolgt. Auch bereits erfüllte Wartezeiten aus dem Vorvertrag können zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der Wortlaut oben.
Häufige Fragen
Was gilt als lückenloser Wechsel?
Ein Wechsel ist lückenlos, wenn der neue Vertrag nahtlos an den Vorvertrag anschließt. Endet der Vorvertrag beispielsweise am 31.12.2023 um 24 Uhr und beginnt der Schutz bei uns am 01.01.2024 um 0 Uhr, liegt ein lückenloser Vorvertrag vor.
In welchem Umfang bin ich nach dem Wechsel versichert?
Sie haben Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten – höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrages.
Werden Wartezeiten aus meiner Vorversicherung angerechnet?
Ja. War die beim Vorversicherer geltende Wartezeit noch nicht abgelaufen, werden zu Ihren Gunsten vorversicherte Zeiten auf die bei uns vereinbarte Wartezeit angerechnet. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind und der Vorvertrag nicht vom Vorversicherer gekündigt wurde.
Was gilt, wenn der Anspruch erst spät geltend gemacht wird?
Liegt der Versicherungsfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, wird der Anspruch aber erst später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht, besteht Schutz. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein.
Bin ich geschützt, wenn eine Belehrung vor Vertragsbeginn fehlerhaft war?
Ja. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn Sie sich auf eine vor Beginn des Versicherungsschutzes erteilte Belehrung stützen, die rechtswidrig, fehlerhaft oder unvollständig war – oder wenn eine solche Belehrung fehlt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024