Im Rechtsschutz der DEURAG wird jährlich geprüft, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadenbedarfs angepasst werden muss. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli einen Veränderungswert, der über Erhöhung, Senkung oder gleichbleibenden Beitrag entscheidet – inklusive Rundungsregeln, 5-%-Grenze und Ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht.
Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadenfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadenbedarfes anzupassen ist.
Die Ermittlung des Veränderungswertes kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.
(1) Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutz-Versicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutz-Versicherung bestmöglich widerspiegelt.
Der Ermittlung des Veränderungswertes liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde:
Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert?
Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.
Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (z. B. Einschluss einer neuen Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten.
(2) Getrennte Ermittlung nach Vertragsgruppen
Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
- Verkehrs-, Fahrzeug- und Fahrer-Rechtsschutz,
- Privat- und Berufs-Rechtsschutz, Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen, Vereins- sowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz,
- Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz sowie Rechtsschutz für Landwirte,
- Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen mit Privat-, Berufs-, Verkehrs- sowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz.
Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung ermittelt.
Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.
(3) Rundung des Veränderungswertes
Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächstgeringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die nächstgrößere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird –8,4 % auf –7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von –5 % bis +5 % werden nicht gerundet.
(4) Unternehmenseigener Veränderungswert
Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe vorstehenden Absatz 1) entsprechend an.
Welches ist der für die Anpassung des Beitrages maßgebliche Veränderungswert?
Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe vorstehende Absätze 2 und 3).
Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt,
- dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
- dies auch in den drei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war.
Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinanderfolgen.
Wir dürfen den Folgebeitrag je Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach unseren Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Die Erhöhung aus den unternehmenseigenen Veränderungswerten darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Absatz 3 ergibt.
(5) Wann eine Beitragsanpassung unterbleibt
Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe vorstehender Absatz 1) geringer +5 % oder größer –5 % ist.
Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt. (Dies geschieht, indem das Bezugsjahr so lange beibehalten wird, bis die 5-%-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem „festgehaltenen“ Bezugsjahr verglichen.)
Unabhängig von der Höhe des Veränderungswertes des Treuhänders unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht zwölf Monate abgelaufen sind.
(6) Erhöhung oder Senkung des Beitrags
Wenn der maßgebliche Veränderungswert des Treuhänders +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag. Wenn der maßgebliche Veränderungswert des Treuhänders –5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken.
Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
Die Beitragsanpassung wird zu Beginn des zweiten Monates wirksam, der auf unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung folgt. Sie gilt für alle Beiträge, die nach unserer Mitteilung ab einschließlich 1. Oktober fällig werden.
In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin. Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird. Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monates zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
Was bedeutet das konkret?
Jedes Jahr wird überprüft, ob sich der Bedarf für Schadenzahlungen verändert hat. Ein neutraler Treuhänder berechnet dazu einen Veränderungswert auf Basis von Marktdaten. Fällt dieser Wert deutlich genug aus, kann sich Ihr Beitrag erhöhen oder verringern – bei kleineren Schwankungen bleibt er zunächst unverändert. Steigt Ihr Beitrag, dürfen Sie den Vertrag außerordentlich kündigen. Dies ist eine allgemeinverständliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Angaben.
Häufige Fragen
Wie oft wird mein Beitrag im Rechtsschutz geprüft?
Es wird jährlich geprüft, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadenbedarfs anzupassen ist. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert.
Wann bleibt mein Beitrag unverändert?
Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom Treuhänder ermittelte Veränderungswert im Bereich von –5 % bis +5 % liegt. Ebenso unterbleibt sie bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht zwölf Monate abgelaufen sind.
Wann wird der Beitrag erhöht oder gesenkt?
Beträgt der maßgebliche Veränderungswert des Treuhänders +5 % oder mehr, darf der Beitrag entsprechend erhöht werden – jedoch nicht höher als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag. Beträgt er –5 % oder weniger, besteht die Verpflichtung, den Beitrag entsprechend zu senken.
Ab wann gilt die Beitragsanpassung?
Die Beitragsanpassung wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung folgt. Sie gilt für alle Beiträge, die nach der Mitteilung ab einschließlich 1. Oktober fällig werden.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Bei einer Beitragserhöhung können Sie den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erhöhung. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung eingehen. Erhöht sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer, besteht kein Recht zur außerordentlichen Kündigung.