Wer bei der DEURAG einen Rechtsschutz abschließt, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für vorvertragliche Angelegenheiten Versicherungsschutz erhalten – etwa wenn das betroffene Risiko seit mindestens fünf Jahren versichert und der Beitrag gezahlt ist. Welche Fristen, Meldepflichten und Ausschlüsse dabei gelten, erfahren Sie hier.
Ist ein Rechtsschutz-Fall vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeit eingetreten, besteht Versicherungsschutz, wenn im Zeitpunkt, in dem Sie vom Rechtsschutz-Fall oder von den diesen Rechtsschutz-Fall auslösenden Umständen Kenntnis erlangt haben, folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- das betroffene Risiko bei der DEURAG seit mindestens fünf Jahren versichert,
- der Beitrag gezahlt ist und
- Sie uns den Rechtsschutz-Fall unverzüglich melden („unverzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“).
Ausnahme: Kein Versicherungsschutz in vorvertraglichen Angelegenheiten besteht in den in § 3 geregelten Fällen (= Risikoausschlüsse) sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit
- dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen oder
- Wertpapier-, Börsen-, Beteiligungs-, Kredit- oder Kapitalanlagegeschäften jeder Art.
Was bedeutet das konkret?
Auch wenn ein Rechtsschutz-Fall bereits vor Beginn des Vertrags oder innerhalb der Wartezeit entstanden ist, kann Versicherungsschutz greifen. Voraussetzung ist, dass das Risiko schon lange genug bei der DEURAG versichert war, die Beiträge bezahlt wurden und der Fall so schnell wie möglich gemeldet wird. Für bestimmte Bereiche wie Immobiliengeschäfte oder Kapitalanlagen sowie für die allgemeinen Risikoausschlüsse gilt dieser Schutz jedoch nicht.
Häufige Fragen
Besteht Versicherungsschutz, wenn der Rechtsschutz-Fall schon vor Vertragsbeginn eingetreten ist?
Ja, für vorvertragliche Angelegenheiten kann Versicherungsschutz bestehen, wenn zum Zeitpunkt Ihrer Kenntnis vom Rechtsschutz-Fall bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Das Risiko muss seit mindestens fünf Jahren bei der DEURAG versichert sein, der Beitrag gezahlt sein und der Fall unverzüglich gemeldet werden.
Wie lange muss das Risiko bereits versichert sein?
Das betroffene Risiko muss bei der DEURAG seit mindestens fünf Jahren versichert sein.
Was bedeutet „unverzüglich melden“?
„Unverzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.
In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz für vorvertragliche Angelegenheiten?
Kein Versicherungsschutz besteht in den in § 3 geregelten Fällen (Risikoausschlüsse) sowie für rechtliche Interessen im ursächlichen Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen oder mit Wertpapier-, Börsen-, Beteiligungs-, Kredit- oder Kapitalanlagegeschäften jeder Art.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024