Wer bei der DEURAG Rechtsschutz eine Klage einreichen will, findet hier die Regeln zum zuständigen Gericht und zum anzuwendenden Recht. Erläutert wird, gegen wen sich Ansprüche richten, welche Gerichtsstände für Klagen gegen den Versicherer, das Schadenabwicklungsunternehmen und den Versicherungsnehmer gelten und dass deutsches Recht Anwendung findet.
(1) Wer wird Partei eines Rechtsstreites?
Im Versicherungsschein teilen wir mit, wer unser Schadenabwicklungsunternehmen ist. Bitte beachten Sie, dass Sie Ansprüche auf Versicherungsleistungen nur gegenüber unserem Schadenabwicklungsunternehmen geltend machen können. Auch eine Klage auf Versicherungsleistungen müssen Sie gegen dieses Unternehmen richten. Eine Klage wegen anderer Ansprüche, zum Beispiel auf Rückzahlung von Beiträgen, müssen Sie gegen uns als Versicherer richten.
(2) Klagen gegen uns als Versicherer oder gegen unser Schadenabwicklungsunternehmen
Wenn Sie uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen:
- Wenn Sie uns verklagen, an unserem Sitz, oder
- wenn Sie unser Schadenabwicklungsunternehmen verklagen, an dessen Sitz.
Sie können eine Klage auch einreichen:
- am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder,
- wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch, im Gegensatz zur „juristischen Person“; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein Verein.) Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes einreichen.
Bitte beachten Sie aber, dass hierfür kein Versicherungsschutz besteht (§ 3 Absatz 2 h)).
(3) Klagen gegen Sie als Versicherungsnehmer
Wenn wir oder unser Schadenabwicklungsunternehmen Sie verklagen müssen, kann die Klage an folgenden Orten eingereicht werden:
- Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch, im Gegensatz zur „juristischen Person“; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein Verein.)
- Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.
(4) Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
Haben Sie keinen Wohnsitz, kann eine Klage gegen Sie am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes eingereicht werden. Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, an unserem Sitz, am Sitz unseres Schadenabwicklungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung.
(5) Anzuwendendes Recht
Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
Was bedeutet das konkret?
Für Ansprüche auf Versicherungsleistungen ist das im Versicherungsschein genannte Schadenabwicklungsunternehmen der richtige Ansprechpartner – auch bei einer Klage. Andere Ansprüche wie eine Beitragsrückzahlung richten sich gegen den Versicherer. Je nachdem, wer klagt und ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, kommen unterschiedliche Gerichtsstände infrage. Für den gesamten Vertrag gilt deutsches Recht.
Häufige Fragen
Gegen wen muss ich eine Klage auf Versicherungsleistungen richten?
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur gegenüber dem Schadenabwicklungsunternehmen geltend machen. Auch eine Klage auf Versicherungsleistungen müssen Sie gegen dieses Unternehmen richten. Es wird im Versicherungsschein genannt.
Wohin richte ich eine Klage auf Rückzahlung von Beiträgen?
Eine Klage wegen anderer Ansprüche, zum Beispiel auf Rückzahlung von Beiträgen, müssen Sie gegen uns als Versicherer richten.
An welchem Gericht kann ich als Privatperson klagen?
Als natürliche Person können Sie am Gericht Ihres Wohnsitzes klagen. Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes einreichen. Zusätzlich können Sie am Sitz des Versicherers bzw. des Schadenabwicklungsunternehmens sowie am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung klagen.
Wo kann ich als Versicherungsnehmer verklagt werden?
Sind Sie eine natürliche Person, ist das Gericht Ihres Wohnsitzes zuständig. Als juristische Person oder als OHG, KG, GbR oder eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig. Ohne Wohnsitz ist das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes maßgeblich.
Welches Recht gilt für den Versicherungsvertrag?
Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024