In der Rechtsschutz der DEURAG gilt im Tarif Free folgendes für JurChoice Gewerbe-Rechtsschutz:
(1) Versicherungsschutz besteht, je nach Vereinbarung,
a) im Firmenbereich
für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit oder für Vereinsangelegenheiten.
b) als Arbeitgeber
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.
c) für Ihren privaten Bereich.
Dazu gehört auch
(1) der Rechtsschutz als Arbeitgeber im Rahmen von hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen (Beispiel: angestellte Haushaltshilfe oder Pflegekraft),
(2) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer betrieblichen Altersversorgung sowie hinsichtlich der Ruhestandsbezüge und beihilferechtlichen Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
(3) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus personenbezogenen Versicherungsverträgen, die Sie im Rahmen Ihrer Daseinsvorsorge abgeschlossen haben.
d) für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (z. B. als Arbeitnehmer, Beamter, Richter).
Dazu gehört auch der
(1) Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen mit einem Gesamtjahreseinkommen von maximal 50.000 Euro hieraus. Wenn das Gesamtjahreseinkommen aus dem betroffenen Anstellungsvertrag diesen Betrag übersteigt, besteht kein Versicherungsschutz, auch nicht anteilig. Die Kosten werden bis 30.000 Euro je Versicherungsfall übernommen. Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegen unseren Versicherungsnehmer. Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
(2) Rechtsschutz für Ihre selbstständige Tätigkeit, wenn Ihr Gesamtumsatz 22.000 Euro nicht übersteigt und Sie keine Mitarbeiter beschäftigen. Ausgenommen hiervon sind: der Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)) und der Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)). Der Gesamtumsatz bestimmt sich jeweils nach dem vorangegangenen Jahr. Zum Gesamtumsatz zählen alle Erlöse, die Sie und Ihr gegebenenfalls mitversicherter Lebenspartner aus allen selbstständigen Tätigkeiten (mit Ausnahme der in Absatz 1 a) versicherten Tätigkeit) erzielen. Der Versicherungsschutz entfällt, sobald Sie im laufenden Kalenderjahr mehr als 22.000 Euro Gesamtumsatz erzielen. Kein Versicherungsschutz besteht für andere Personen als Sie und Ihren mitversicherten Lebenspartner.
e) für den gewerblichen Verkehrsbereich.
Sie haben Rechtsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
(1) Eigentümer,
(2) Halter,
(3) Erwerber,
(4) Leasingnehmer/Mieter,
(5) Fahrer
von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder
– bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder
– auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
– zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.
Als Fahrer und Mitfahrer sind Sie unabhängig von der Fahrzeugart versichert.
Der Versicherungsschutz gilt auch für nicht zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge zu Lande, wie zum Beispiel selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Gabelstapler, Elektrokarren.
f) für den privaten Verkehrsbereich.
Sie haben Rechtsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
(1) Eigentümer,
(2) Halter,
(3) Erwerber,
(4) Leasingnehmer/Mieter,
(5) Fahrer
von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder
– bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder
– auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
– zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.
Als Fahrer und Mitfahrer sind Sie unabhängig von der Fahrzeugart versichert.
Der Versicherungsschutz gilt auch für nicht zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge zu Lande, wie zum Beispiel selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Gabelstapler, Elektrokarren.
g) für den gewerblichen Immobilienbereich
als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter aller gewerblich oder zu Vereinszwecken selbst genutzten Gewerbeeinheiten in Deutschland.
Beim Wechsel eines Objektes sind Rechtsschutz-Fälle, die im Zusammenhang mit der Selbstnutzung stehen, auch dann versichert, wenn sie nach dem Auszug aus dem bisherigen oder vor dem tatsächlichen oder geplanten Bezug des neuen Objektes eintreten.
Dies gilt nur unter folgender Voraussetzung: Das neue Objekt darf nach unserem Tarif weder nach Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren als den vereinbarten Beitrag ausmachen.
h) für den privaten Immobilienbereich
als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter aller selbst genutzten Wohneinheiten in Deutschland einschließlich der nicht gewerblichen Untervermietung von bis zu drei Zimmern oder der nicht gewerblichen Untervermietung der selbst genutzten Wohneinheit für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr.
Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen,
Beim Wechsel eines Objektes sind Rechtsschutz-Fälle, die im Zusammenhang mit der Selbstnutzung stehen, auch dann versichert, wenn sie nach dem Auszug aus dem bisherigen oder vor dem tatsächlichen oder geplanten Bezug des neuen Objektes eintreten.
i) für den gewerblichen Spezial-Straf-Rechtsschutz (§ 33 Absatz 1 a))
j) für den privaten Spezial-Straf-Rechtsschutz (§ 33 Absatz 1 b))
Welche Deckungsbereiche in Ihrem Vertrag versichert sind, steht in Ihrem Versicherungsschein.
Der Rechtsschutz nach a), b), e), g) und i) besteht nur für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit oder Vereinsangelegenheit.
Hinweis: Wenn Sie eine juristische Person oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft sind, gilt der Rechtsschutz nach c), d), f) und h) für die im Versicherungsschein namentlich benannten natürlichen Personen.
(2) Mitversichert sind
a) die von Ihnen beschäftigten Personen (§ 15 Absatz 2 f)) in Ausübung der Tätigkeit für Ihr Unternehmen.
b) in den in Absatz 1 c), d) und e) genannten Bereichen
(1) Ihr Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)),
(2) die in § 15 Absatz 2 b) genannten Kinder,
(3) die in § 15 Absatz 2 c) genannten Enkel,
(4) die in § 15 Absatz 2 d) genannten Eltern/Großeltern.
In den Versicherungsschutz nach Absatz 1 sind in dem Fall, dass eine der in diesem Buchstaben b) genannten mitversicherten Personen betroffen ist, alle Kraftfahrzeuge und Anhänger einbezogen, die auf diese Personen
(1) bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer zugelassen sind oder
(2) auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind oder
(3) zum vorübergehenden Gebrauch von ihnen gemietet werden.
Die Mitversicherung der Fahrzeuge von volljährigen Kindern und Enkelkindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Besteht Versicherungsschutz für den Verkehrsbereich nach Absatz 1 e) oder f), dann sind Sie in dem versicherten Deckungsbereich zusätzlich als Fahrer fremder Fahrzeuge versichert. Fremd sind solche Fahrzeuge oder Anhänger, wenn diese
(1) Ihnen weder gehören noch
(2) auf Sie zugelassen sind
(3) oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.
Sie haben sich ganz bewusst gegen ein Auto und für nachhaltige Mobilität entschieden?
Damit sind Sie im Rahmen der versicherten Deckungsbereiche Firma (Absatz 1 a)) und Privat (Absatz 1 c)) als Mitfahrer fremder Fahrzeuge, Fahrgast, Fußgänger, Skater, Reiter sowie beim Fahren von E-Bikes und Fahrrädern versichert.
Dieser Versicherungsschutz gilt auch für
(1) Ihren mitversicherten Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)),
(2) Ihre mitversicherten Kinder (§ 15 Absatz 2 b)),
(3) Ihre mitversicherten Enkelkinder (§ 15 Absatz 2 c)),
(4) Ihre mitversicherten Eltern/Großeltern (§ 15 Absatz 2 d)).
c) berechtigte Fahrer und Mitfahrer (§ 15 Absatz 2 e)).
(3) Sie haben folgende Leistungsarten versichert:
(1) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
(2) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)),
(3) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c)),
(4) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)) für die in Absatz 1 c), e) und f) genannten Bereiche. Für die gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit besteht dieser Rechtsschutz nicht. Er kann zusätzlich versichert werden.
(5) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)),
(6) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)),
(7) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) aa), cc) und dd)),
(8) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)),
(9) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)),
(10) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)).
Besonderheit bei nachhaltiger Mobilität: Abweichend von § 3 Absatz 3 e) besteht Versicherungsschutz bei der Nutzung von ausschließlich durch Elektromotor betriebenen Kraftfahrzeugen, sofern der Verkehrsbereich (Absatz 1 e)) versichert ist, für Halte- und Parkverstöße bei Nutzung von Parkplätzen für diese Fahrzeuge. Dies gilt auch dann, wenn diese Verstöße nicht mit Punkten bedroht sind.
Die Kosten werden bis 500 Euro je Versicherungsfall übernommen.
Nicht versichert sind Elektroroller (E-Scooter) und Kraftfahrzeuge, die zusätzlich zu ihrem Elektromotor noch durch einen weiteren Energiewandler angetrieben werden (Hybrid-Elektrokraftfahrzeug).
(11) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k)),
(12) Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 l)),
(13) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 m)),
(14) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)),
(15) Aktiver Straf-Rechtsschutz im privaten Bereich (§ 2 o)),
(16) Photovoltaik-Rechtsschutz (§ 2 p)),
(17) Rechtsschutz im Betreuungsverfahren (§ 2 q)),
(18) Rechtsschutz im Rahmen einer Wirtschaftsmediation (§ 35 Absatz 3),
(19) Rechtsschutz für Versicherungsverträge, Hilfs- und Investitionsgütergeschäfte (§ 35 Absatz 4).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst, je nach versichertem Deckungsbereich (§ 28 Absatz 1),
a) den Rechtsschutz bei Aufhebungsverträgen
Ist der Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) versichert, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von § 4.1 Absatz 3 für die versicherten Deckungsbereiche
aa) als Arbeitgeber (§ 28 Absatz 1 b));
bb) als Arbeitnehmer für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (§ 28 Absatz 1 d))
auf Folgendes:
Sie haben Versicherungsschutz bei Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung, ohne dass ein Versicherungsfall vorliegt. Die Kosten werden bis 1.250 Euro je Versicherungsfall übernommen. Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
b) das kollektive Arbeitsrecht
Ist der Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) versichert, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von § 3 Absatz 2 b) für die versicherten Deckungsbereiche
aa) als Arbeitgeber (§ 28 Absatz 1 b));
bb) als Arbeitnehmer für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (§ 28 Absatz 1 d))
auf Folgendes:
Sie haben Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei Rechtsauseinandersetzungen im kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht. Die Kosten werden bis 1.250 Euro je Versicherungsfall übernommen. Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
c) den Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
(1) Der gemäß § 28 Absatz 1 b) versicherte Deckungsbereich als Arbeitgeber erstreckt sich auch auf die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zur Abwehr von Ansprüchen/Forderungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartigen Bestimmungen anderer in- und ausländischer Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Rechtsschutz umfasst die Abwehr von Ansprüchen/Forderungen auf Unterlassung, Beseitigung, Duldung, Vornahme von Handlungen, Entschädigung oder Schadenersatz, die gegen Sie aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit geltend gemacht werden.
(2) Der Rechtsschutz besteht nach Ablauf von drei Monaten ab Versicherungsbeginn für die Abwehr von nach diesem Zeitraum entstandenen vertraglichen Ansprüchen/Forderungen.
(3) Kosten werden bis 15.000 Euro je Versicherungsfall übernommen.
(4) Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich des § 6 Absatz 1. § 6 Absatz 2 findet keine Anwendung.
(5) Es gelten die §§ 1, 2 und 3 mit Ausnahme des Absatz 2 a), § 4.1, §§ 7 bis 14 und 16 bis 20 ARB.
d) den Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen im Internet
Abweichend von § 3 Absatz 2 d) besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer Abmahnung, die Sie
aa) im versicherten privaten Bereich (§ 28 Absatz 1 c)) wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 10.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet.
Beispiel: Sie haben eine Musikdatei im Internet unrechtmäßig heruntergeladen.
bb) in Ausübung Ihrer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen (§ 28 Absatz 1 a)) wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 1.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet.
e) den Dienstreise-Rechtsschutz
Versicherungsschutz besteht für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer während von Ihnen angewiesener Dienstreisen. Der Versicherungsschutz umfasst:
(1) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
(2) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)) für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus Verträgen, die die Buchung von Hotelaufenthalten zum Gegenstand haben,
(3) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)),
(4) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa)),
(5) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)),
(6) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)).
Dies gilt auch bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf den Arbeitnehmer zugelassener Motorfahrzeuge oder bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen. Entsprechendes gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers bzw. dem Abstellplatz des Fahrzeugs aus und endet mit der Rückkehr nach dort. Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum bzw. vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Eigenschaft nach § 28 in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthalts am Zielort.
Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
(1) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutz-Falles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzen.
(2) Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
(3) Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens einfach fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Wir sind ebenfalls berechtigt, die Leistung zu kürzen, wenn die versicherte Person aufgrund grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis von dem Verstoß geblieben ist. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Der Versicherungsschutz bleibt in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
(1) den Eintritt des Versicherungsfalles,
(2) die Feststellung des Versicherungsfalles oder
(3) den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder für die benutzten Kraftfahrzeuge anderweitig bestehenden Rechtsschutz-Versicherung bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können, besteht kein Versicherungsschutz.
f) den Photovoltaik-Rechtsschutz
im Firmenbereich (§ 28 Absatz 1 a)) für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Installation und dem Betrieb einer Anlage zur umweltfreundlichen nachhaltigen Energieerzeugung (Beispiele: Solaranlage, Biothermieanlage) bis zu einer maximalen Leistung von 15 kWp wahrgenommen werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Repowering- und Offshoreanlagen.
Voraussetzung ist: Die Anlage muss auf Ihrem im Alleineigentum stehenden gewerblich selbst genutzten Gebäude angebracht bzw. aufgestellt sein. Insoweit tragen wir die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro je Versicherungsfall.
g) den Rechtsschutz für Kapitalanlagen
Abweichend von § 3 Absatz 2 f) bb) besteht Versicherungsschutz im versicherten privaten Bereich (§ 28 Absatz 1 c)), wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Ankauf, Veräußerung und Verwaltung folgender Kapitalanlagen wahrnehmen:
aa) Aktien
bb) Aktienfonds, deren Anlageschwerpunkt in Aktien liegt
cc) Rentenfonds, deren Anlageschwerpunkt in Rentenwerten liegt
dd) Mischfonds aus den unter bb) und cc) genannten Fonds oder in diesen Fonds enthaltenen Anlageklassen
Voraussetzung für den Versicherungsschutz für die unter aa) bis dd) genannten Fonds ist, dass diese Fonds den Anlegerschutzvorschriften für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW im Sinne von § 1 Absatz 2 Kapitalanlagegesetzbuch) unterliegen.
Versicherungsschutz besteht bis zu einer Anlagesumme von 100.000 Euro. Übersteigt die Anlagesumme den Betrag von 100.000 Euro, besteht Versicherungsschutz anteilig nur für die Kosten, die auf die versicherten Ansprüche entfallen.
h) den Beratungs-Rechtsschutz bei Arbeitgeberinsolvenz
Ist der Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) versichert, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von § 3 Absatz 2 b) für die versicherten Deckungsbereiche als Arbeitnehmer für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (§ 28 Absatz 1 c)) auf Folgendes:
Sie haben Rechtsschutz, wenn über das Vermögen Ihres Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren beantragt wird und dadurch die Aufhebung Ihres Arbeitsverhältnisses droht.
Voraussetzung ist, dass der Insolvenzantrag während der Laufzeit dieses Rechtsschutz-Vertrages gestellt wird. Die Kosten werden bis 1.250 Euro je Versicherungsfall übernommen.
Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
i) den Erb-Rechtsschutz
Abweichend von § 3 Absatz 2 g) besteht im versicherten privaten Bereich (§ 28 Absatz 1 c)) Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in erbrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Gerichten. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro während der Dauer des Vertrages. Es gilt eine Wartezeit von einem Jahr.
j) den Bauherren-Rechtsschutz
Abweichend von § 3 Absatz 1 d) besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
(1) dem Erwerb eines Baugrundstückes,
(2) der Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles oder
(3) der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles im
aa) versicherten Immobilienbereich für alle gewerblich oder zu Vereinszwecken selbst genutzten Gewerbeeinheiten in Deutschland gemäß Absatz 1 g);
Die Versicherungssumme beträgt 5.000 Euro während der Dauer des Vertrages. Es gilt eine Wartezeit von einem Jahr.
bb) versicherten Immobilienbereich für alle selbst genutzten Wohneinheiten in Deutschland gemäß Absatz 1 h).
Die Versicherungssumme beträgt 5.000 Euro während der Dauer des Vertrages. Es gilt eine Wartezeit von einem Jahr.
Voraussetzung ist, dass die versicherten Gebäude, Gebäudeteile oder Baugrundstücke ausschließlich selbst genutzt werden.
Ausnahme: Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauvorhabens und der Beteiligung an Immobilienfonds.
k) den Rechtsschutz in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsverfahren und in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. Abweichend von § 3 Absatz 3 d) besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsverfahren und in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind im
aa) versicherten Immobilienbereich für alle gewerblich oder zu Vereinszwecken selbst genutzten Gewerbeeinheiten in Deutschland gemäß Absatz 1 g).
bb) versicherten Immobilienbereich für alle selbst genutzten Wohneinheiten in Deutschland gemäß Absatz 1 h).
Voraussetzung ist, dass die versicherten Gebäude, Gebäudeteile oder Baugrundstücke ausschließlich selbst genutzt werden.
Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage besteht.
Die Versicherungssumme beträgt 30.000 Euro je Versicherungsfall.
Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
l) den Rechtsschutz für Erschließungs- und Anliegerabgaben
Abweichend von § 3 Absatz 2 i) besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einmaligen Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben im
aa) versicherten Immobilienbereich für alle gewerblich oder zu Vereinszwecken selbst genutzten Gewerbeeinheiten in Deutschland gemäß Absatz 1 g);
bb) versicherten Immobilienbereich für alle selbst genutzten Wohneinheiten in Deutschland gemäß Absatz 1 h).
Voraussetzung ist, dass die versicherten Gebäude, Gebäudeteile oder Baugrundstücke ausschließlich selbst genutzt werden.
Die Versicherungssumme beträgt 30.000 Euro je Versicherungsfall.
Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
m) den Mindestlohn-Rechtsschutz
für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, wenn Sie aufgrund des in Deutschland gültigen Mindestlohngesetzes (MiLoG) anstelle des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden, und für die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Regressansprüche gegen Ihren Subunternehmer, nachdem Sie auf der Grundlage des MiLoG anstelle des Arbeitgebers in Anspruch genommen wurden.
Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 10.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet.
Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
Voraussetzung ist, dass der Rechtsschutz als Arbeitgeber gemäß Absatz 1 b) versichert ist.
n) den Rechtsschutz im Wettbewerbsrecht
Abweichend von § 3 Absatz 2 e) besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem deutschen Wettbewerbsrecht nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit Ausnahme des Kartellrechts.
Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 10.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet.
o) den Beratungs-Rechtsschutz bei Datenpanne (Datenleak)
Abweichend von § 3 Absatz 2 a) besteht Anspruch auf ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch (Erstberatung) für die Abwehr von Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüchen im Zusammenhang mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung, dem Bundesdatenschutzgesetz und sonstigen datenschutzrechtlichen Regelungen.
Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 1.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet.
(5) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen als
(1) Eigentümer,
(2) Halter,
(3) Erwerber,
(4) Mieter oder
(5) Leasingnehmer
von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft wahrnehmen.
Der Verkehrs-Rechtsschutz und der Fahrzeug-Rechtsschutz können gesondert versichert werden.
Ausnahme: Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft, die Sie im privaten Bereich ausschließlich selbst nutzen, sind versichert.
(6) Besondere Voraussetzungen für Ihren Versicherungsschutz
Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
(1) Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
(2) Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
(3) Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
(1) den Eintritt des Versicherungsfalles,
(2) die Feststellung des Versicherungsfalles oder
(3) den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(7) Ist Ihre versicherte Tätigkeit ein Kraftfahrzeughandel oder -handwerk, eine Fahrschule oder Tankstelle?
Dann besteht Versicherungsschutz für die von Ihnen beschäftigten Personen (§ 15 Absatz 2 e)) in Ausübung der Tätigkeit für Sie auch in deren Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen fremder Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die bei Eintritt des Versicherungsfalles in Ihrem Betrieb vorübergehend genutzt werden (Beispiel: Werkstattfahrt).
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gilt nur für Kraftfahrzeuge sowie Anhänger, die auf Sie oder Ihre Firma mit schwarzen amtlichen Kennzeichen dauerhaft zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen, die sich auf Kraftfahrzeuge oder Anhänger beziehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
(1) Versicherungsschutz besteht, je nach Vereinbarung,
a) im Firmenbereich
für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit oder für Vereinsangelegenheiten.
b) als Arbeitgeber
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.
c) für Ihren privaten Bereich.
Dazu gehört auch
(1) der Rechtsschutz als Arbeitgeber im Rahmen von hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen (Beispiel: angestellte Haushaltshilfe oder Pflegekraft),
(2) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer betrieblichen Altersversorgung sowie hinsichtlich der Ruhestandsbezüge und beihilferechtlichen Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
(3) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus personenbezogenen Versicherungsverträgen, die Sie im Rahmen Ihrer Daseinsvorsorge abgeschlossen haben.
d) für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (z. B. als Arbeitnehmer, Beamter, Richter).
Dazu gehört auch der
(1) Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen mit einem Gesamtjahreseinkommen von maximal 50.000 Euro hieraus. Wenn das Gesamtjahreseinkommen aus dem betroffenen Anstellungsvertrag diesen Betrag übersteigt, besteht kein Versicherungsschutz, auch nicht anteilig. Die Kosten werden bis 30.000 Euro je Versicherungsfall übernommen. Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegen unseren Versicherungsnehmer. Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
(2) Rechtsschutz für Ihre selbstständige Tätigkeit, wenn Ihr Gesamtumsatz 22.000 Euro nicht übersteigt und Sie keine Mitarbeiter beschäftigen. Ausgenommen hiervon sind: der Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)) und der Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)). Der Gesamtumsatz bestimmt sich jeweils nach dem vorangegangenen Jahr. Zum Gesamtumsatz zählen alle Erlöse, die Sie und Ihr gegebenenfalls mitversicherter Lebenspartner aus allen selbstständigen Tätigkeiten (mit Ausnahme der in Absatz 1 a) versicherten Tätigkeit) erzielen. Der Versicherungsschutz entfällt, sobald Sie im laufenden Kalenderjahr mehr als 22.000 Euro Gesamtumsatz erzielen. Kein Versicherungsschutz besteht für andere Personen als Sie und Ihren mitversicherten Lebenspartner.
e) für den gewerblichen Verkehrsbereich.
Sie haben Rechtsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
(1) Eigentümer,
(2) Halter,
(3) Erwerber,
(4) Leasingnehmer/Mieter,
(5) Fahrer
von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder
– bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder
– auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
– zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.
Als Fahrer und Mitfahrer sind Sie unabhängig von der Fahrzeugart versichert.
Der Versicherungsschutz gilt auch für nicht zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge zu Lande, wie zum Beispiel selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Gabelstapler, Elektrokarren.
f) für den privaten Verkehrsbereich.
Sie haben Rechtsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
(1) Eigentümer,
(2) Halter,
(3) Erwerber,
(4) Leasingnehmer/Mieter,
(5) Fahrer
von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder
– bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder
– auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
– zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.
Als Fahrer und Mitfahrer sind Sie unabhängig von der Fahrzeugart versichert.
Der Versicherungsschutz gilt auch für nicht zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge zu Lande, wie zum Beispiel selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Gabelstapler, Elektrokarren.
g) für den gewerblichen Immobilienbereich
als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter aller gewerblich oder zu Vereinszwecken selbst genutzten Gewerbeeinheiten in Deutschland.
Beim Wechsel eines Objektes sind Rechtsschutz-Fälle, die im Zusammenhang mit der Selbstnutzung stehen, auch dann versichert, wenn sie nach dem Auszug aus dem bisherigen oder vor dem tatsächlichen oder geplanten Bezug des neuen Objektes eintreten.
Dies gilt nur unter folgender Voraussetzung: Das neue Objekt darf nach unserem Tarif weder nach Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren als den vereinbarten Beitrag ausmachen.
h) für den privaten Immobilienbereich
als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter aller selbst genutzten Wohneinheiten in Deutschland einschließlich der nicht gewerblichen Untervermietung von bis zu drei Zimmern oder der nicht gewerblichen Untervermietung der selbst genutzten Wohneinheit für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr.
Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen,
Beim Wechsel eines Objektes sind Rechtsschutz-Fälle, die im Zusammenhang mit der Selbstnutzung stehen, auch dann versichert, wenn sie nach dem Auszug aus dem bisherigen oder vor dem tatsächlichen oder geplanten Bezug des neuen Objektes eintreten.
i) für den gewerblichen Spezial-Straf-Rechtsschutz (§ 33 Absatz 1 a))
j) für den privaten Spezial-Straf-Rechtsschutz (§ 33 Absatz 1 b))
Welche Deckungsbereiche in Ihrem Vertrag versichert sind, steht in Ihrem Versicherungsschein.
Der Rechtsschutz nach a), b), e), g) und i) besteht nur für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit oder Vereinsangelegenheit.
Hinweis: Wenn Sie eine juristische Person oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft sind, gilt der Rechtsschutz nach c), d), f) und h) für die im Versicherungsschein namentlich benannten natürlichen Personen.
(2) Mitversichert sind
a) die von Ihnen beschäftigten Personen (§ 15 Absatz 2 f)) in Ausübung der Tätigkeit für Ihr Unternehmen.
b) in den in Absatz 1 c), d) und e) genannten Bereichen
(1) Ihr Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)),
(2) die in § 15 Absatz 2 b) genannten Kinder,
(3) die in § 15 Absatz 2 c) genannten Enkel,
(4) die in § 15 Absatz 2 d) genannten Eltern/Großeltern.
In den Versicherungsschutz nach Absatz 1 sind in dem Fall, dass eine der in diesem Buchstaben b) genannten mitversicherten Personen betroffen ist, alle Kraftfahrzeuge und Anhänger einbezogen, die auf diese Personen
(1) bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer zugelassen sind oder
(2) auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind oder
(3) zum vorübergehenden Gebrauch von ihnen gemietet werden.
Die Mitversicherung der Fahrzeuge von volljährigen Kindern und Enkelkindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Besteht Versicherungsschutz für den Verkehrsbereich nach Absatz 1 e) oder f), dann sind Sie in dem versicherten Deckungsbereich zusätzlich als Fahrer fremder Fahrzeuge versichert. Fremd sind solche Fahrzeuge oder Anhänger, wenn diese
(1) Ihnen weder gehören noch
(2) auf Sie zugelassen sind
(3) oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.
Sie haben sich ganz bewusst gegen ein Auto und für nachhaltige Mobilität entschieden?
Damit sind Sie im Rahmen der versicherten Deckungsbereiche Firma (Absatz 1 a)) und Privat (Absatz 1 c)) als Mitfahrer fremder Fahrzeuge, Fahrgast, Fußgänger, Skater, Reiter sowie beim Fahren von E-Bikes und Fahrrädern versichert.
Dieser Versicherungsschutz gilt auch für
(1) Ihren mitversicherten Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)),
(2) Ihre mitversicherten Kinder (§ 15 Absatz 2 b)),
(3) Ihre mitversicherten Enkelkinder (§ 15 Absatz 2 c)),
(4) Ihre mitversicherten Eltern/Großeltern (§ 15 Absatz 2 d)).
c) berechtigte Fahrer und Mitfahrer (§ 15 Absatz 2 e)).
(3) Sie haben folgende Leistungsarten versichert:
(1) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
(2) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)),
(3) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c)),
(4) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)) für die in Absatz 1 c), e) und f) genannten Bereiche. Für die gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit besteht dieser Rechtsschutz nicht. Er kann zusätzlich versichert werden.
(5) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)),
(6) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)),
(7) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) aa), cc) und dd)),
(8) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)),
(9) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)),
(10) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)).
Besonderheit bei nachhaltiger Mobilität: Abweichend von § 3 Absatz 3 e) besteht Versicherungsschutz bei der Nutzung von ausschließlich durch Elektromotor betriebenen Kraftfahrzeugen, sofern der Verkehrsbereich (Absatz 1 e)) versichert ist, für Halte- und Parkverstöße bei Nutzung von Parkplätzen für diese Fahrzeuge. Dies gilt auch dann, wenn diese Verstöße nicht mit Punkten bedroht sind.
Die Kosten werden bis 500 Euro je Versicherungsfall übernommen.
Nicht versichert sind Elektroroller (E-Scooter) und Kraftfahrzeuge, die zusätzlich zu ihrem Elektromotor noch durch einen weiteren Energiewandler angetrieben werden (Hybrid-Elektrokraftfahrzeug).
(11) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k)),
(12) Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 l)),
(13) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 m)),
(14) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)),
(15) Aktiver Straf-Rechtsschutz im privaten Bereich (§ 2 o)),
(16) Photovoltaik-Rechtsschutz (§ 2 p)),
(17) Rechtsschutz im Betreuungsverfahren (§ 2 q)),
(18) Rechtsschutz im Rahmen einer Wirtschaftsmediation (§ 35 Absatz 3),
(19) Rechtsschutz für Versicherungsverträge, Hilfs- und Investitionsgütergeschäfte (§ 35 Absatz 4).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst, je nach versichertem Deckungsbereich (§ 28 Absatz 1),
a) den Rechtsschutz bei Aufhebungsverträgen
Ist der Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) versichert, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von § 4.1 Absatz 3 für die versicherten Deckungsbereiche
aa) als Arbeitgeber (§ 28 Absatz 1 b));
bb) als Arbeitnehmer für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (§ 28 Absatz 1 d))
auf Folgendes:
Sie haben Versicherungsschutz bei Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung, ohne dass ein Versicherungsfall vorliegt. Die Kosten werden bis 1.250 Euro je Versicherungsfall übernommen. Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
b) das kollektive Arbeitsrecht
Ist der Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) versichert, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von § 3 Absatz 2 b) für die versicherten Deckungsbereiche
aa) als Arbeitgeber (§ 28 Absatz 1 b));
bb) als Arbeitnehmer für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (§ 28 Absatz 1 d))
auf Folgendes:
Sie haben Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei Rechtsauseinandersetzungen im kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht. Die Kosten werden bis 1.250 Euro je Versicherungsfall übernommen. Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
c) den Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
(1) Der gemäß § 28 Absatz 1 b) versicherte Deckungsbereich als Arbeitgeber erstreckt sich auch auf die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zur Abwehr von Ansprüchen/Forderungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartigen Bestimmungen anderer in- und ausländischer Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Rechtsschutz umfasst die Abwehr von Ansprüchen/Forderungen auf Unterlassung, Beseitigung, Duldung, Vornahme von Handlungen, Entschädigung oder Schadenersatz, die gegen Sie aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit geltend gemacht werden.
(2) Der Rechtsschutz besteht nach Ablauf von drei Monaten ab Versicherungsbeginn für die Abwehr von nach diesem Zeitraum entstandenen vertraglichen Ansprüchen/Forderungen.
(3) Kosten werden bis 15.000 Euro je Versicherungsfall übernommen.
(4) Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich des § 6 Absatz 1. § 6 Absatz 2 findet keine Anwendung.
(5) Es gelten die §§ 1, 2 und 3 mit Ausnahme des Absatz 2 a), § 4.1, §§ 7 bis 14 und 16 bis 20 ARB.
d) den Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen im Internet
Abweichend von § 3 Absatz 2 d) besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer Abmahnung, die Sie
aa) im versicherten privaten Bereich (§ 28 Absatz 1 c)) wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 10.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet.
Beispiel: Sie haben eine Musikdatei im Internet unrechtmäßig heruntergeladen.
bb) in Ausübung Ihrer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen (§ 28 Absatz 1 a)) wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 1.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet.
e) den Dienstreise-Rechtsschutz
Versicherungsschutz besteht für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer während von Ihnen angewiesener Dienstreisen. Der Versicherungsschutz umfasst:
(1) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
(2) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)) für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus Verträgen, die die Buchung von Hotelaufenthalten zum Gegenstand haben,
(3) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)),
(4) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa)),
(5) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)),
(6) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)).
Dies gilt auch bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf den Arbeitnehmer zugelassener Motorfahrzeuge oder bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen. Entsprechendes gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers bzw. dem Abstellplatz des Fahrzeugs aus und endet mit der Rückkehr nach dort. Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum bzw. vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Eigenschaft nach § 28 in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthalts am Zielort.
Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
(1) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutz-Falles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzen.
(2) Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
(3) Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens einfach fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Wir sind ebenfalls berechtigt, die Leistung zu kürzen, wenn die versicherte Person aufgrund grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis von dem Verstoß geblieben ist. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Der Versicherungsschutz bleibt in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
(1) den Eintritt des Versicherungsfalles,
(2) die Feststellung des Versicherungsfalles oder
(3) den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder für die benutzten Kraftfahrzeuge anderweitig bestehenden Rechtsschutz-Versicherung bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können, besteht kein Versicherungsschutz.
f) den Photovoltaik-Rechtsschutz
im Firmenbereich (§ 28 Absatz 1 a)) für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Installation und dem Betrieb einer Anlage zur umweltfreundlichen nachhaltigen Energieerzeugung (Beispiele: Solaranlage, Biothermieanlage) bis zu einer maximalen Leistung von 15 kWp wahrgenommen werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Repowering- und Offshoreanlagen.
Voraussetzung ist: Die Anlage muss auf Ihrem im Alleineigentum stehenden gewerblich selbst genutzten Gebäude angebracht bzw. aufgestellt sein. Insoweit tragen wir die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro je Versicherungsfall.
g) den Rechtsschutz für Kapitalanlagen
Abweichend von § 3 Absatz 2 f) bb) besteht Versicherungsschutz im versicherten privaten Bereich (§ 28 Absatz 1 c)), wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Ankauf, Veräußerung und Verwaltung folgender Kapitalanlagen wahrnehmen:
aa) Aktien
bb) Aktienfonds, deren Anlageschwerpunkt in Aktien liegt
cc) Rentenfonds, deren Anlageschwerpunkt in Rentenwerten liegt
dd) Mischfonds aus den unter bb) und cc) genannten Fonds oder in diesen Fonds enthaltenen Anlageklassen
Voraussetzung für den Versicherungsschutz für die unter aa) bis dd) genannten Fonds ist, dass diese Fonds den Anlegerschutzvorschriften für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW im Sinne von § 1 Absatz 2 Kapitalanlagegesetzbuch) unterliegen.
Versicherungsschutz besteht bis zu einer Anlagesumme von 100.000 Euro. Übersteigt die Anlagesumme den Betrag von 100.000 Euro, besteht Versicherungsschutz anteilig nur für die Kosten, die auf die versicherten Ansprüche entfallen.
h) den Beratungs-Rechtsschutz bei Arbeitgeberinsolvenz
Ist der Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) versichert, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von § 3 Absatz 2 b) für die versicherten Deckungsbereiche als Arbeitnehmer für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (§ 28 Absatz 1 c)) auf Folgendes:
Sie haben Rechtsschutz, wenn über das Vermögen Ihres Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren beantragt wird und dadurch die Aufhebung Ihres Arbeitsverhältnisses droht.
Voraussetzung ist, dass der Insolvenzantrag während der Laufzeit dieses Rechtsschutz-Vertrages gestellt wird. Die Kosten werden bis 1.250 Euro je Versicherungsfall übernommen.
Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
i) den Erb-Rechtsschutz
Abweichend von § 3 Absatz 2 g) besteht im versicherten privaten Bereich (§ 28 Absatz 1 c)) Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in erbrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Gerichten. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro während der Dauer des Vertrages. Es gilt eine Wartezeit von einem Jahr.
j) den Bauherren-Rechtsschutz
Abweichend von § 3 Absatz 1 d) besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
(1) dem Erwerb eines Baugrundstückes,
(2) der Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles oder
(3) der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles im
aa) versicherten Immobilienbereich für alle gewerblich oder zu Vereinszwecken selbst genutzten Gewerbeeinheiten in Deutschland gemäß Absatz 1 g);
Die Versicherungssumme beträgt 5.000 Euro während der Dauer des Vertrages. Es gilt eine Wartezeit von einem Jahr.
bb) versicherten Immobilienbereich für alle selbst genutzten Wohneinheiten in Deutschland gemäß Absatz 1 h).
Die Versicherungssumme beträgt 5.000 Euro während der Dauer des Vertrages. Es gilt eine Wartezeit von einem Jahr.
Voraussetzung ist, dass die versicherten Gebäude, Gebäudeteile oder Baugrundstücke ausschließlich selbst genutzt werden.
Ausnahme: Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauvorhabens und der Beteiligung an Immobilienfonds.
k) den Rechtsschutz in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsverfahren und in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. Abweichend von § 3 Absatz 3 d) besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsverfahren und in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind im
aa) versicherten Immobilienbereich für alle gewerblich oder zu Vereinszwecken selbst genutzten Gewerbeeinheiten in Deutschland gemäß Absatz 1 g).
bb) versicherten Immobilienbereich für alle selbst genutzten Wohneinheiten in Deutschland gemäß Absatz 1 h).
Voraussetzung ist, dass die versicherten Gebäude, Gebäudeteile oder Baugrundstücke ausschließlich selbst genutzt werden.
Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage besteht.
Die Versicherungssumme beträgt 30.000 Euro je Versicherungsfall.
Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
l) den Rechtsschutz für Erschließungs- und Anliegerabgaben
Abweichend von § 3 Absatz 2 i) besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einmaligen Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben im
aa) versicherten Immobilienbereich für alle gewerblich oder zu Vereinszwecken selbst genutzten Gewerbeeinheiten in Deutschland gemäß Absatz 1 g);
bb) versicherten Immobilienbereich für alle selbst genutzten Wohneinheiten in Deutschland gemäß Absatz 1 h).
Voraussetzung ist, dass die versicherten Gebäude, Gebäudeteile oder Baugrundstücke ausschließlich selbst genutzt werden.
Die Versicherungssumme beträgt 30.000 Euro je Versicherungsfall.
Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
m) den Mindestlohn-Rechtsschutz
für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, wenn Sie aufgrund des in Deutschland gültigen Mindestlohngesetzes (MiLoG) anstelle des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden, und für die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Regressansprüche gegen Ihren Subunternehmer, nachdem Sie auf der Grundlage des MiLoG anstelle des Arbeitgebers in Anspruch genommen wurden.
Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 10.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet.
Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
Voraussetzung ist, dass der Rechtsschutz als Arbeitgeber gemäß Absatz 1 b) versichert ist.
n) den Rechtsschutz im Wettbewerbsrecht
Abweichend von § 3 Absatz 2 e) besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem deutschen Wettbewerbsrecht nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit Ausnahme des Kartellrechts.
Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 10.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet.
o) den Beratungs-Rechtsschutz bei Datenpanne (Datenleak)
Abweichend von § 3 Absatz 2 a) besteht Anspruch auf ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch (Erstberatung) für die Abwehr von Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüchen im Zusammenhang mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung, dem Bundesdatenschutzgesetz und sonstigen datenschutzrechtlichen Regelungen.
Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 1.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet.
(5) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen als
(1) Eigentümer,
(2) Halter,
(3) Erwerber,
(4) Mieter oder
(5) Leasingnehmer
von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft wahrnehmen.
Der Verkehrs-Rechtsschutz und der Fahrzeug-Rechtsschutz können gesondert versichert werden.
Ausnahme: Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft, die Sie im privaten Bereich ausschließlich selbst nutzen, sind versichert.
(6) Besondere Voraussetzungen für Ihren Versicherungsschutz
Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
(1) Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
(2) Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
(3) Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
(1) den Eintritt des Versicherungsfalles,
(2) die Feststellung des Versicherungsfalles oder
(3) den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(7) Ist Ihre versicherte Tätigkeit ein Kraftfahrzeughandel oder -handwerk, eine Fahrschule oder Tankstelle?
Dann besteht Versicherungsschutz für die von Ihnen beschäftigten Personen (§ 15 Absatz 2 e)) in Ausübung der Tätigkeit für Sie auch in deren Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen fremder Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die bei Eintritt des Versicherungsfalles in Ihrem Betrieb vorübergehend genutzt werden (Beispiel: Werkstattfahrt).
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gilt nur für Kraftfahrzeuge sowie Anhänger, die auf Sie oder Ihre Firma mit schwarzen amtlichen Kennzeichen dauerhaft zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen, die sich auf Kraftfahrzeuge oder Anhänger beziehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024