In der Rechtsschutz der DEURAG gilt folgendes für Welche Besonderheiten gelten bei Arbeitslosigkeit?:
Beitragsfreiheit bei Arbeitslosigkeit (Zahlungspause)
(1) Sie können Ihren Versicherungsschutz für maximal ein Jahr aufrechterhalten, ohne dass Sie Ihren Versicherungsbeitrag zahlen müssen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• Sie haben Rechtsschutz nach den §§ 21 Ziffer 1. oder Ziffer 2., 25, 26 oder 29 (für Ihre selbst genutzte Wohneinheit) vereinbart.
• Sie sind arbeitslos gemeldet.
• Sie standen bei Beginn der Arbeitslosigkeit seit mindestens zwei Jahren in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht.
• Sie haben ein Arbeitsentgelt bezogen, das über dem Entgelt für geringfügige Beschäftigung lag.
(2) Die Zahlungspause tritt nicht ein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
• Nicht Sie, sondern eine andere Person ist verpflichtet, den Beitrag zu zahlen.
• Sie waren bereits vor Versicherungsbeginn arbeitslos.
• Sie sind innerhalb von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn arbeitslos geworden.
• Sie haben die Zahlungspause während der gesamten Vertragsdauer schon mindestens drei Mal in Anspruch genommen.
• Sie sind infolge
– militärischer Konflikte,
– innerer Unruhen,
– von Streiks,
– von Nuklearschäden (ausgenommen durch eine medizinische Behandlung),
– einer von Ihnen begangenen vorsätzlichen Straftat arbeitslos geworden.
• Sie haben Ihre Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder durch Eigenkündigung herbeigeführt.
• Sie sind bei Eintritt der Arbeitslosigkeit älter als 58 Jahre.
• Sie haben bei Eintritt der Arbeitslosigkeit den schon fälligen Beitrag nicht gezahlt.
(3) Sie müssen den Anspruch auf Zahlungspause bei uns unverzüglich geltend machen („unverzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“).
Sie müssen uns
• Auskunft über alle Umstände Ihres Anspruches erteilen.
• nachweisen, dass die Voraussetzung für eine Zahlungspause nach Absatz 1 gegeben ist. Zum Nachweis müssen Sie eine amtliche Bescheinigung über die Arbeitslosigkeit vorlegen, Ihren letzten Arbeitsvertrag oder Ihre letzte Gehaltsabrechnung. Wenn Sie uns diese Nachweise nach Aufforderung nicht unverzüglich vorlegen, beenden wir die Zahlungspause, und Sie sind wieder zur Zahlung verpflichtet („unverzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“). Diese Zahlungspause tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachgereicht werden.
(4) Diese Vereinbarung gilt nur für Sie persönlich und nicht für Mitversicherte.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Beitragsfreiheit bei Arbeitslosigkeit (Zahlungspause)
(1) Sie können Ihren Versicherungsschutz für maximal ein Jahr aufrechterhalten, ohne dass Sie Ihren Versicherungsbeitrag zahlen müssen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• Sie haben Rechtsschutz nach den §§ 21 Ziffer 1. oder Ziffer 2., 25, 26 oder 29 (für Ihre selbst genutzte Wohneinheit) vereinbart.
• Sie sind arbeitslos gemeldet.
• Sie standen bei Beginn der Arbeitslosigkeit seit mindestens zwei Jahren in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht.
• Sie haben ein Arbeitsentgelt bezogen, das über dem Entgelt für geringfügige Beschäftigung lag.
(2) Die Zahlungspause tritt nicht ein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
• Nicht Sie, sondern eine andere Person ist verpflichtet, den Beitrag zu zahlen.
• Sie waren bereits vor Versicherungsbeginn arbeitslos.
• Sie sind innerhalb von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn arbeitslos geworden.
• Sie haben die Zahlungspause während der gesamten Vertragsdauer schon mindestens drei Mal in Anspruch genommen.
• Sie sind infolge
– militärischer Konflikte,
– innerer Unruhen,
– von Streiks,
– von Nuklearschäden (ausgenommen durch eine medizinische Behandlung),
– einer von Ihnen begangenen vorsätzlichen Straftat arbeitslos geworden.
• Sie haben Ihre Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder durch Eigenkündigung herbeigeführt.
• Sie sind bei Eintritt der Arbeitslosigkeit älter als 58 Jahre.
• Sie haben bei Eintritt der Arbeitslosigkeit den schon fälligen Beitrag nicht gezahlt.
(3) Sie müssen den Anspruch auf Zahlungspause bei uns unverzüglich geltend machen („unverzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“).
Sie müssen uns
• Auskunft über alle Umstände Ihres Anspruches erteilen.
• nachweisen, dass die Voraussetzung für eine Zahlungspause nach Absatz 1 gegeben ist. Zum Nachweis müssen Sie eine amtliche Bescheinigung über die Arbeitslosigkeit vorlegen, Ihren letzten Arbeitsvertrag oder Ihre letzte Gehaltsabrechnung. Wenn Sie uns diese Nachweise nach Aufforderung nicht unverzüglich vorlegen, beenden wir die Zahlungspause, und Sie sind wieder zur Zahlung verpflichtet („unverzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“). Diese Zahlungspause tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachgereicht werden.
(4) Diese Vereinbarung gilt nur für Sie persönlich und nicht für Mitversicherte.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024