In der Rechtsschutz der DEURAG gilt folgendes für Leistungsumfang:
(1) Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können.
a) Bei einem Versicherungsfall im Inland erstatten wir maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes, der am Ort des zuständigen Gerichtes ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Wir übernehmen die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines im Landgerichtsbezirk des Besuchsortes zugelassenen Rechtsanwaltes, wenn das Aufsuchen des Versicherungsnehmers an seinem Aufenthaltsort im Inland aufgrund besonderer Situation erforderlich ist (mobiler Anwalt). Beispiel: bei Krankheit, Unfall, sonstigen körperlichen Gebrechen.
Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernehmen wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines anderen Rechtsanwaltes, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichtes führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz.
Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz tragen wir diese weiteren Kosten nicht.
Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist, je Versicherungsfall eine 1,0-Gebühr nach RVG, höchstens jedoch 250 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) für die Beratung bzw. 190 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) für ein erstes Beratungsgespräch (Erstberatung):
• Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
• er gibt Ihnen eine Auskunft oder
• er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
b) Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die angemessenen Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann entweder
• ein am Ort des zuständigen Gerichtes ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder
• ein Rechtsanwalt in Deutschland sein.
Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwaltes an Ihrem Wohnort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichtes führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz.
Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist, je Versicherungsfall eine 1,0-Gebühr nach RVG, höchstens jedoch 250 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) für die Beratung bzw. 190 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) für ein erstes Beratungsgespräch (Erstberatung):
• Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
• er gibt Ihnen eine Auskunft oder
• er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalles im europäischen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche? Dann muss zunächst – aus rechtlichen Gründen – eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch die Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichtes führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
c) Um Ihnen eine einvernehmliche und nachhaltige Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten für einen von uns vorgeschlagenen Mediator bis zu 3.000 Euro je Mediation, für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen jedoch nicht mehr als 6.000 Euro. Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren. Angestrebt wird eine einvernehmliche Beilegung eines Konfliktes durch die Parteien. Diese erhalten hierzu die Hilfe eines Mediators. Die Mediation erfolgt freiwillig und eigenverantwortlich.
Die Kosten für den Mediator übernehmen wir in den in § 2 genannten Leistungsarten. Voraussetzung ist, dass ein vom Deckungsumfang umfasster, eintrittspflichtiger Versicherungsfall vorliegt und kein Risikoausschluss gemäß § 3 einschlägig ist.
Nehmen an der Mediation nicht versicherte Personen teil, übernehmen wir anteilig die Kosten, die auf Sie und mitversicherte Personen entfallen. (Beispiel: Sie und Ihr Ehepartner haben einen Konflikt mit einem Dritten. Die Kosten des Mediators werden hälftig zwischen den Parteien geteilt. Die Kosten, die auf Sie und Ihren Ehepartner entfallen, tragen wir. Der Dritte muss seinen Kostenanteil, also 50 %, selbst bezahlen.)
Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.
d) Wir tragen die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers.
e) Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens, und zwar bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstünden. Versicherungsschutz für Mediation besteht nur nach § 5 Absatz 1 c).
f) Wir tragen die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung gestellt wurden.
g) Wir übernehmen
aa) die übliche Vergütung für einen von uns vermittelten öffentlich bestellten, technischen Sachverständigen oder eine rechtsfähige, technische Sachverständigenorganisation (Beispiel: TÜV oder Dekra):
• in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
• wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.
bb) die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers geltend machen wollen.
cc) Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht, wenn
• Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und
• Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können.
Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze.
dd) die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind.
h) Wir übernehmen die Kosten
aa) für die Bestellung eines Dolmetschers, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen.
bb) für einen amtlich geprüften Dolmetscher für Gebärdensprache oder einen Kommunikationshelfer im Sinne des § 1 Kommunikationshilfeverordnung (KHV). Ist ein Dritter zur Übernahme der Kosten verpflichtet, ist die Leistung subsidiär.
Für die vorgenannten Kosten in aa) und bb) jedoch nur in Höhe entsprechend der Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).
cc) für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen.
(2) Ferner ist vereinbart:
a) Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
• zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
• diese Kosten bereits gezahlt haben.
b) Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen diese in Euro. Als Abrechnungsgrundlage benutzen wir den Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben.
(3) Wir können folgende Kosten nicht erstatten:
a) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
b) Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 Euro (= 80 % des angestrebten Ergebnisses). In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme:
• Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
• Sie einigen sich auch über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche.
In diesen Fällen zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht.
Hinweis: Bei unstrittigen Ansprüchen ist kein Versicherungsfall gegeben.
c) Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab. Ausnahme: Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
Sie haben ein Produkt nach den §§ 25, 26, 27, 28 oder 29 versichert? Dann brauchen Sie die Selbstbeteiligung nicht zu zahlen,
• wenn der Rechtsschutz-Fall durch ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch (Erstberatung) erledigt wurde (jedoch nur entsprechend § 5 Absatz 1 a) und b) bis 190 Euro (zzgl. MwSt)) oder
• wenn Sie vor der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Angelegenheiten einer Mediation im Sinne von § 5 Absatz 1 c) zustimmen. Die Selbstbeteiligung entfällt auch dann, wenn eine Einigung nicht zustande kommt.
d) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kosten eines Gerichtsvollziehers),
• die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen,
• die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. („Vollstreckungstitel“ sind z. B. ein Vollstreckungsbescheid und ein Urteil.)
e) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 Euro verhängt wurde.
f) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutz-Versicherungsvertrag nicht bestünde.
(4) Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. Im Geltungsbereich Europa (§ 6 Absatz 1) vereinbaren wir keine Versicherungssumme, hier gilt die unbegrenzte Deckung. Für die weltweite Interessenwahrnehmung (§ 6 Absatz 2) gilt eine Versicherungssumme von 500.000 Euro. Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Wenn Sie den Spezial-Straf-Rechtsschutz und Firmen-Vertrags-Rechtsschutz vereinbart haben, gelten besondere Regelungen. Sie finden diese besonderen Regelungen in den Bestimmungen zu den §§ 33 und 35.
(5) Wir sorgen für die Zahlung einer Kaution, wenn dies notwendig ist, um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens.
Im Geltungsbereich Europa (§ 6 Absatz 1) vereinbaren wir keine Obergrenze für das Kautionsdarlehen, hier gilt die unbegrenzte Deckung. Für die weltweite Interessenwahrnehmung (§ 6 Absatz 2) beträgt die Darlehenshöhe maximal 500.000 Euro. Im Spezial-Straf-Rechtsschutz (§ 33) beträgt die Darlehenshöhe maximal 300.000 Euro. Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
(6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe § 2 k)) und im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe § 2 l)) für Notare;
b) im Steuer-Rechtsschutz (siehe § 2 e)) für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater);
c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte;
d) im Fall der außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation (§ 5 Absatz 1 c)) für Mediatoren, die nicht Rechtsanwälte sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
(1) Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können.
a) Bei einem Versicherungsfall im Inland erstatten wir maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes, der am Ort des zuständigen Gerichtes ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Wir übernehmen die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines im Landgerichtsbezirk des Besuchsortes zugelassenen Rechtsanwaltes, wenn das Aufsuchen des Versicherungsnehmers an seinem Aufenthaltsort im Inland aufgrund besonderer Situation erforderlich ist (mobiler Anwalt). Beispiel: bei Krankheit, Unfall, sonstigen körperlichen Gebrechen.
Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernehmen wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines anderen Rechtsanwaltes, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichtes führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz.
Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz tragen wir diese weiteren Kosten nicht.
Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist, je Versicherungsfall eine 1,0-Gebühr nach RVG, höchstens jedoch 250 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) für die Beratung bzw. 190 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) für ein erstes Beratungsgespräch (Erstberatung):
• Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
• er gibt Ihnen eine Auskunft oder
• er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
b) Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die angemessenen Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann entweder
• ein am Ort des zuständigen Gerichtes ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder
• ein Rechtsanwalt in Deutschland sein.
Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwaltes an Ihrem Wohnort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichtes führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz.
Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist, je Versicherungsfall eine 1,0-Gebühr nach RVG, höchstens jedoch 250 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) für die Beratung bzw. 190 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) für ein erstes Beratungsgespräch (Erstberatung):
• Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
• er gibt Ihnen eine Auskunft oder
• er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalles im europäischen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche? Dann muss zunächst – aus rechtlichen Gründen – eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch die Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichtes führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
c) Um Ihnen eine einvernehmliche und nachhaltige Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten für einen von uns vorgeschlagenen Mediator bis zu 3.000 Euro je Mediation, für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen jedoch nicht mehr als 6.000 Euro. Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren. Angestrebt wird eine einvernehmliche Beilegung eines Konfliktes durch die Parteien. Diese erhalten hierzu die Hilfe eines Mediators. Die Mediation erfolgt freiwillig und eigenverantwortlich.
Die Kosten für den Mediator übernehmen wir in den in § 2 genannten Leistungsarten. Voraussetzung ist, dass ein vom Deckungsumfang umfasster, eintrittspflichtiger Versicherungsfall vorliegt und kein Risikoausschluss gemäß § 3 einschlägig ist.
Nehmen an der Mediation nicht versicherte Personen teil, übernehmen wir anteilig die Kosten, die auf Sie und mitversicherte Personen entfallen. (Beispiel: Sie und Ihr Ehepartner haben einen Konflikt mit einem Dritten. Die Kosten des Mediators werden hälftig zwischen den Parteien geteilt. Die Kosten, die auf Sie und Ihren Ehepartner entfallen, tragen wir. Der Dritte muss seinen Kostenanteil, also 50 %, selbst bezahlen.)
Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.
d) Wir tragen die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers.
e) Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens, und zwar bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstünden. Versicherungsschutz für Mediation besteht nur nach § 5 Absatz 1 c).
f) Wir tragen die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung gestellt wurden.
g) Wir übernehmen
aa) die übliche Vergütung für einen von uns vermittelten öffentlich bestellten, technischen Sachverständigen oder eine rechtsfähige, technische Sachverständigenorganisation (Beispiel: TÜV oder Dekra):
• in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
• wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.
bb) die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers geltend machen wollen.
cc) Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht, wenn
• Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und
• Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können.
Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze.
dd) die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind.
h) Wir übernehmen die Kosten
aa) für die Bestellung eines Dolmetschers, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen.
bb) für einen amtlich geprüften Dolmetscher für Gebärdensprache oder einen Kommunikationshelfer im Sinne des § 1 Kommunikationshilfeverordnung (KHV). Ist ein Dritter zur Übernahme der Kosten verpflichtet, ist die Leistung subsidiär.
Für die vorgenannten Kosten in aa) und bb) jedoch nur in Höhe entsprechend der Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).
cc) für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen.
(2) Ferner ist vereinbart:
a) Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
• zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
• diese Kosten bereits gezahlt haben.
b) Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen diese in Euro. Als Abrechnungsgrundlage benutzen wir den Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben.
(3) Wir können folgende Kosten nicht erstatten:
a) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
b) Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 Euro (= 80 % des angestrebten Ergebnisses). In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme:
• Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
• Sie einigen sich auch über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche.
In diesen Fällen zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht.
Hinweis: Bei unstrittigen Ansprüchen ist kein Versicherungsfall gegeben.
c) Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab. Ausnahme: Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
Sie haben ein Produkt nach den §§ 25, 26, 27, 28 oder 29 versichert? Dann brauchen Sie die Selbstbeteiligung nicht zu zahlen,
• wenn der Rechtsschutz-Fall durch ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch (Erstberatung) erledigt wurde (jedoch nur entsprechend § 5 Absatz 1 a) und b) bis 190 Euro (zzgl. MwSt)) oder
• wenn Sie vor der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Angelegenheiten einer Mediation im Sinne von § 5 Absatz 1 c) zustimmen. Die Selbstbeteiligung entfällt auch dann, wenn eine Einigung nicht zustande kommt.
d) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kosten eines Gerichtsvollziehers),
• die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen,
• die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. („Vollstreckungstitel“ sind z. B. ein Vollstreckungsbescheid und ein Urteil.)
e) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 Euro verhängt wurde.
f) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutz-Versicherungsvertrag nicht bestünde.
(4) Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. Im Geltungsbereich Europa (§ 6 Absatz 1) vereinbaren wir keine Versicherungssumme, hier gilt die unbegrenzte Deckung. Für die weltweite Interessenwahrnehmung (§ 6 Absatz 2) gilt eine Versicherungssumme von 500.000 Euro. Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Wenn Sie den Spezial-Straf-Rechtsschutz und Firmen-Vertrags-Rechtsschutz vereinbart haben, gelten besondere Regelungen. Sie finden diese besonderen Regelungen in den Bestimmungen zu den §§ 33 und 35.
(5) Wir sorgen für die Zahlung einer Kaution, wenn dies notwendig ist, um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens.
Im Geltungsbereich Europa (§ 6 Absatz 1) vereinbaren wir keine Obergrenze für das Kautionsdarlehen, hier gilt die unbegrenzte Deckung. Für die weltweite Interessenwahrnehmung (§ 6 Absatz 2) beträgt die Darlehenshöhe maximal 500.000 Euro. Im Spezial-Straf-Rechtsschutz (§ 33) beträgt die Darlehenshöhe maximal 300.000 Euro. Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
(6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe § 2 k)) und im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe § 2 l)) für Notare;
b) im Steuer-Rechtsschutz (siehe § 2 e)) für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater);
c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte;
d) im Fall der außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation (§ 5 Absatz 1 c)) für Mediatoren, die nicht Rechtsanwälte sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024