In der Rechtsschutz der DEURAG gilt folgendes für Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz:
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb des versicherten Zeitraumes eingetreten ist. Was konkret der Versicherungsfall ist und wann er eingetreten ist, hängt von der Leistungsart nach § 2 ab.
(1) Der Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)). Versicherungsfall ist der Schadeneintritt. Der Zeitpunkt des Versicherungsfalles bestimmt sich nach dem Datum des ersten Ereignisses, bei dem der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein soll. Die schädigende Handlung kann bereits früher erfolgt sein.
(2) Der Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k))/Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 l)). Versicherungsfall ist das Ereignis, das Ihre Rechtslage ändert. Der Zeitpunkt des Versicherungsfalles bestimmt sich nach dem Datum des Ereignisses, das zur Änderung Ihrer individuellen Rechtslage geführt hat.
(3) Alle anderen Leistungsarten des § 2. In allen anderen Leistungsarten des § 2 ist Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Rechtsverstoß. Der Zeitpunkt des Versicherungsfalles bestimmt sich nach dem Datum, zu dem Sie oder ein anderer (z. B. der Gegner oder ein Dritter) erstmalig gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen.
In den Fällen
• des Disziplinar- und Standes-Rechtsschutzes (§ 2h)),
• des Straf-Rechtsschutzes (§ 2 i)) und
• des Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzes (§ 2j))
ist hierfür maßgebend die Handlung, die Ihnen in einem konkreten amtlichen Schuldvorwurf (z. B. in einem Bußgeldbescheid) zur Last gelegt wird. Das Datum dieser Handlung ist entscheidend.
In allen anderen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach dem Datum, zu dem erstmalig ein tatsächlicher oder behaupteter Rechtsverstoß vorliegt oder vorliegen soll. Maßgeblich ist Ihre Schilderung des gesamten Lebenssachverhaltes, der für Sie Anlass ist, Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Dabei sind sämtliche Tatsachen oder Behauptungen von Belang, die Ihre Rechtsposition stützen sollen oder die Sie vortragen, um die Rechtsposition des Gegners anzugreifen.
Das gilt sowohl dann, wenn Sie eigene Ansprüche geltend machen, als auch dann, wenn Sie gegnerische Ansprüche abwehren.
Wenn mehrere Versicherungsfälle vorliegen oder sich ein einzelner Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt, dann gilt das Folgende:
A. Mehrere Versicherungsfälle
Sind mehrere Versicherungsfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend.
Beispiel: Sie haben in der Vergangenheit wegen angeblicher, unterschiedlicher Verstöße gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten bereits mehrere Abmahnungen erhalten, die jede für sich genommen aber keine Kündigung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt hätte. Jetzt erhalten Sie gleichwohl die Kündigung, die mit der Vielzahl der Abmahnungen begründet wird. Wollen Sie gegen die Kündigung und die einzelnen Abmahnungen vorgehen, ist der behauptete Rechtsverstoß, der zur ersten Abmahnung geführt hat, entscheidend.
Dabei bleibt zu Ihren Gunsten jeder Versicherungsfall außer Betracht, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den Gegenstand der Versicherung eingetreten ist.
Wenn der erste zu berücksichtigende Versicherungsfall innerhalb des versicherten Zeitraumes eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn der erste zu berücksichtigende Versicherungsfall vor dem versicherten Zeitraum eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz.
B. Dauerverstoß
Wenn sich Ihr Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt (Dauerverstoß), ist dessen Beginn maßgeblich.
Beispiel: Vor drei Monaten haben Sie Ihren Vermieter erstmals aufgefordert, ein undichtes Fenster in Ihrer Wohnung auszutauschen. Trotz wiederholter Erinnerungen reagiert er nicht. Jetzt wollen Sie einen Rechtsanwalt einschalten.
Wenn der Dauerverstoß innerhalb des versicherten Zeitraumes begonnen hat, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn der Dauerverstoß vor dem versicherten Zeitraum begonnen hat, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz.
Dabei bleibt zu Ihren Gunsten jeder Dauerverstoß unberücksichtigt, der länger als ein Jahr vor dem Beginn des Versicherungsschutzes für den Gegenstand der Versicherung beendet ist.
(4) Versicherter Zeitraum
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall im versicherten Zeitraum eingetreten ist. Der Versicherungsfall muss nach Beginn des Versicherungsschutzes, wie er im Versicherungsschein für den Gegenstand der Versicherung vereinbart wurde, und vor dessen Ende eingetreten sein.
Ausnahme: Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die
• innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und
• im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
In den nachstehend genannten Fällen besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes nach Versicherungsbeginn (Wartezeit):
Drei Monate Wartezeit gelten für Fälle der Leistungsarten
• Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)),
• Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c)), ausgenommen es handelt sich allein um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen,
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)),
Ausnahme bei nachhaltiger Mobilität oder Energieerzeugung: Sie haben vertragliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf eines ausschließlich durch Elektromotor betriebenen Kraftfahrzeuges oder in der Leistungsart Photovoltaik-Rechtsschutz §§ 2 p), 27 Absatz 4 a) und 28 Absatz 4 f), dann entfällt die Wartezeit aufgrund Ihres Beitrages zum Klimaschutz zu Ihren Gunsten.
• Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)),
• Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)),
• Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g)).
(5) Es gibt Fälle, in denen kein Versicherungsschutz besteht, obwohl der Versicherungsfall im versicherten Zeitraum eingetreten ist.
Sie haben in folgenden Fällen keinen Versicherungsschutz:
a) Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
b) Im Steuer-Rechtsschutz (siehe § 2 e)) besteht kein Versicherungsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (z. B. Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn liegen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb des versicherten Zeitraumes eingetreten ist. Was konkret der Versicherungsfall ist und wann er eingetreten ist, hängt von der Leistungsart nach § 2 ab.
(1) Der Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)). Versicherungsfall ist der Schadeneintritt. Der Zeitpunkt des Versicherungsfalles bestimmt sich nach dem Datum des ersten Ereignisses, bei dem der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein soll. Die schädigende Handlung kann bereits früher erfolgt sein.
(2) Der Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k))/Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 l)). Versicherungsfall ist das Ereignis, das Ihre Rechtslage ändert. Der Zeitpunkt des Versicherungsfalles bestimmt sich nach dem Datum des Ereignisses, das zur Änderung Ihrer individuellen Rechtslage geführt hat.
(3) Alle anderen Leistungsarten des § 2. In allen anderen Leistungsarten des § 2 ist Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Rechtsverstoß. Der Zeitpunkt des Versicherungsfalles bestimmt sich nach dem Datum, zu dem Sie oder ein anderer (z. B. der Gegner oder ein Dritter) erstmalig gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen.
In den Fällen
• des Disziplinar- und Standes-Rechtsschutzes (§ 2h)),
• des Straf-Rechtsschutzes (§ 2 i)) und
• des Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzes (§ 2j))
ist hierfür maßgebend die Handlung, die Ihnen in einem konkreten amtlichen Schuldvorwurf (z. B. in einem Bußgeldbescheid) zur Last gelegt wird. Das Datum dieser Handlung ist entscheidend.
In allen anderen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach dem Datum, zu dem erstmalig ein tatsächlicher oder behaupteter Rechtsverstoß vorliegt oder vorliegen soll. Maßgeblich ist Ihre Schilderung des gesamten Lebenssachverhaltes, der für Sie Anlass ist, Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Dabei sind sämtliche Tatsachen oder Behauptungen von Belang, die Ihre Rechtsposition stützen sollen oder die Sie vortragen, um die Rechtsposition des Gegners anzugreifen.
Das gilt sowohl dann, wenn Sie eigene Ansprüche geltend machen, als auch dann, wenn Sie gegnerische Ansprüche abwehren.
Wenn mehrere Versicherungsfälle vorliegen oder sich ein einzelner Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt, dann gilt das Folgende:
A. Mehrere Versicherungsfälle
Sind mehrere Versicherungsfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend.
Beispiel: Sie haben in der Vergangenheit wegen angeblicher, unterschiedlicher Verstöße gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten bereits mehrere Abmahnungen erhalten, die jede für sich genommen aber keine Kündigung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt hätte. Jetzt erhalten Sie gleichwohl die Kündigung, die mit der Vielzahl der Abmahnungen begründet wird. Wollen Sie gegen die Kündigung und die einzelnen Abmahnungen vorgehen, ist der behauptete Rechtsverstoß, der zur ersten Abmahnung geführt hat, entscheidend.
Dabei bleibt zu Ihren Gunsten jeder Versicherungsfall außer Betracht, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den Gegenstand der Versicherung eingetreten ist.
Wenn der erste zu berücksichtigende Versicherungsfall innerhalb des versicherten Zeitraumes eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn der erste zu berücksichtigende Versicherungsfall vor dem versicherten Zeitraum eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz.
B. Dauerverstoß
Wenn sich Ihr Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt (Dauerverstoß), ist dessen Beginn maßgeblich.
Beispiel: Vor drei Monaten haben Sie Ihren Vermieter erstmals aufgefordert, ein undichtes Fenster in Ihrer Wohnung auszutauschen. Trotz wiederholter Erinnerungen reagiert er nicht. Jetzt wollen Sie einen Rechtsanwalt einschalten.
Wenn der Dauerverstoß innerhalb des versicherten Zeitraumes begonnen hat, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn der Dauerverstoß vor dem versicherten Zeitraum begonnen hat, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz.
Dabei bleibt zu Ihren Gunsten jeder Dauerverstoß unberücksichtigt, der länger als ein Jahr vor dem Beginn des Versicherungsschutzes für den Gegenstand der Versicherung beendet ist.
(4) Versicherter Zeitraum
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall im versicherten Zeitraum eingetreten ist. Der Versicherungsfall muss nach Beginn des Versicherungsschutzes, wie er im Versicherungsschein für den Gegenstand der Versicherung vereinbart wurde, und vor dessen Ende eingetreten sein.
Ausnahme: Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die
• innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und
• im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
In den nachstehend genannten Fällen besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes nach Versicherungsbeginn (Wartezeit):
Drei Monate Wartezeit gelten für Fälle der Leistungsarten
• Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)),
• Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c)), ausgenommen es handelt sich allein um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen,
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)),
Ausnahme bei nachhaltiger Mobilität oder Energieerzeugung: Sie haben vertragliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf eines ausschließlich durch Elektromotor betriebenen Kraftfahrzeuges oder in der Leistungsart Photovoltaik-Rechtsschutz §§ 2 p), 27 Absatz 4 a) und 28 Absatz 4 f), dann entfällt die Wartezeit aufgrund Ihres Beitrages zum Klimaschutz zu Ihren Gunsten.
• Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)),
• Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)),
• Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g)).
(5) Es gibt Fälle, in denen kein Versicherungsschutz besteht, obwohl der Versicherungsfall im versicherten Zeitraum eingetreten ist.
Sie haben in folgenden Fällen keinen Versicherungsschutz:
a) Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
b) Im Steuer-Rechtsschutz (siehe § 2 e)) besteht kein Versicherungsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (z. B. Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn liegen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024