In der Rechtsschutz der DEURAG gilt folgendes für Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutz-Falles:
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. Für die Einhaltung der Obliegenheiten sind immer Sie selbst verantwortlich. Das gilt auch, wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragt haben.
(1) Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
Sie müssen
• uns den Versicherungsfall melden (a) und
• unsere Weisungen einholen und befolgen (b) und
• die Kosten möglichst gering halten (c).
a) Ihre Meldeobliegenheit
Was müssen Sie im Einzelnen beachten?
aa) Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich melden, gegebenenfalls auch telefonisch („unverzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“).
bb) Sie müssen uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles unterrichten. Sie müssen den gesamten Lebenssachverhalt schildern, der für Sie Anlass ist, Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Das schließt alle Tatsachen und Behauptungen mit ein, die Ihre Rechtsposition stützen oder die Rechtsposition Ihres Gegners angreifen. Nur so können wir beurteilen, ob ein Versicherungsfall vorliegt und wann er eingetreten ist.
Beispiel: Sie möchten einen Rechtsanwalt mit der Rückforderung eines Darlehensbetrages beauftragen. Der Betrag ist fällig, und der Gegner hat nicht gezahlt. Wenn der Gegner behauptet hat, er zahle deswegen nicht, weil Sie ihm den Betrag doch geschenkt hätten, müssen Sie uns das mitteilen; ebenso das, was Sie vortragen können, um die Einwendungen des Gegners zu entkräften. Sie dürfen sich nicht darauf beschränken, uns nur mitzuteilen, der Gegner habe nicht gezahlt.
cc) Sie müssen alle Beweismittel angeben und uns auf Verlangen Unterlagen zur Verfügung stellen.
b) Ihre Obliegenheiten zur Einholung und Befolgung von Weisungen
Wenn die Umstände das zulassen, insbesondere wenn Ihnen keine unmittelbaren Nachteile drohen, müssen Sie von uns Weisungen einholen, bevor Sie rechtliche Maßnahmen ergreifen. Sie müssen diese Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist.
Beispiel: Sie haben die Kündigung Ihres Arbeitsvertrages erhalten und möchten dagegen vorgehen. In einem solchen Fall können wir Ihnen die Weisung erteilen, den Rechtsanwalt direkt mit der Einreichung einer Kündigungsschutzklage zu beauftragen, ohne dass er zuvor außergerichtlich für Sie tätig wird.
c) Ihre Kostenobliegenheiten
Soweit das für Sie zumutbar ist, haben Sie
aa) kostenverursachende Maßnahmen nach Möglichkeit mit uns abzustimmen. (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, die Erhebung einer Klage oder die Einlegung eines Rechtsmittels.)
bb) bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG.
(2) Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht.
Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
• bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben,
• und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
(3) Den Rechtsanwalt können Sie auswählen.
Wir schlagen den Rechtsanwalt vor,
• wenn Sie das verlangen oder
• wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
(4) Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes sind wir nicht verantwortlich.
(5) Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwaltes Folgendes tun: Ihren Rechtsanwalt
• vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
• die Beweismittel angeben,
• die möglichen Auskünfte erteilen,
• die notwendigen Unterlagen beschaffen und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
(6) Wenn Sie eine der in Absatz 1 und Absatz 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten und die möglichen Folgen der Pflichtverletzung informiert haben.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war
• für den Eintritt des Versicherungsfalles,
• für die Feststellung des Versicherungsfalles oder
• für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt.)
Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben.
(7) Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten. („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) Unser Einverständnis bedarf der Textform.
Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben. (Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.) Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor.
(8) Wenn ein anderer (z. B. Ihr Prozessgegner) Ihnen die Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruches müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten vom anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Hat Ihnen ein anderer (z. B. Ihr Prozessgegner) bereits die Kosten der Rechtsverfolgung erstattet, und wurden diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. Für die Einhaltung der Obliegenheiten sind immer Sie selbst verantwortlich. Das gilt auch, wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragt haben.
(1) Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
Sie müssen
• uns den Versicherungsfall melden (a) und
• unsere Weisungen einholen und befolgen (b) und
• die Kosten möglichst gering halten (c).
a) Ihre Meldeobliegenheit
Was müssen Sie im Einzelnen beachten?
aa) Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich melden, gegebenenfalls auch telefonisch („unverzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“).
bb) Sie müssen uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles unterrichten. Sie müssen den gesamten Lebenssachverhalt schildern, der für Sie Anlass ist, Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Das schließt alle Tatsachen und Behauptungen mit ein, die Ihre Rechtsposition stützen oder die Rechtsposition Ihres Gegners angreifen. Nur so können wir beurteilen, ob ein Versicherungsfall vorliegt und wann er eingetreten ist.
Beispiel: Sie möchten einen Rechtsanwalt mit der Rückforderung eines Darlehensbetrages beauftragen. Der Betrag ist fällig, und der Gegner hat nicht gezahlt. Wenn der Gegner behauptet hat, er zahle deswegen nicht, weil Sie ihm den Betrag doch geschenkt hätten, müssen Sie uns das mitteilen; ebenso das, was Sie vortragen können, um die Einwendungen des Gegners zu entkräften. Sie dürfen sich nicht darauf beschränken, uns nur mitzuteilen, der Gegner habe nicht gezahlt.
cc) Sie müssen alle Beweismittel angeben und uns auf Verlangen Unterlagen zur Verfügung stellen.
b) Ihre Obliegenheiten zur Einholung und Befolgung von Weisungen
Wenn die Umstände das zulassen, insbesondere wenn Ihnen keine unmittelbaren Nachteile drohen, müssen Sie von uns Weisungen einholen, bevor Sie rechtliche Maßnahmen ergreifen. Sie müssen diese Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist.
Beispiel: Sie haben die Kündigung Ihres Arbeitsvertrages erhalten und möchten dagegen vorgehen. In einem solchen Fall können wir Ihnen die Weisung erteilen, den Rechtsanwalt direkt mit der Einreichung einer Kündigungsschutzklage zu beauftragen, ohne dass er zuvor außergerichtlich für Sie tätig wird.
c) Ihre Kostenobliegenheiten
Soweit das für Sie zumutbar ist, haben Sie
aa) kostenverursachende Maßnahmen nach Möglichkeit mit uns abzustimmen. (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, die Erhebung einer Klage oder die Einlegung eines Rechtsmittels.)
bb) bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG.
(2) Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht.
Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
• bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben,
• und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
(3) Den Rechtsanwalt können Sie auswählen.
Wir schlagen den Rechtsanwalt vor,
• wenn Sie das verlangen oder
• wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
(4) Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes sind wir nicht verantwortlich.
(5) Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwaltes Folgendes tun: Ihren Rechtsanwalt
• vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
• die Beweismittel angeben,
• die möglichen Auskünfte erteilen,
• die notwendigen Unterlagen beschaffen und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
(6) Wenn Sie eine der in Absatz 1 und Absatz 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten und die möglichen Folgen der Pflichtverletzung informiert haben.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war
• für den Eintritt des Versicherungsfalles,
• für die Feststellung des Versicherungsfalles oder
• für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt.)
Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben.
(7) Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten. („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) Unser Einverständnis bedarf der Textform.
Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben. (Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.) Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor.
(8) Wenn ein anderer (z. B. Ihr Prozessgegner) Ihnen die Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruches müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten vom anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Hat Ihnen ein anderer (z. B. Ihr Prozessgegner) bereits die Kosten der Rechtsverfolgung erstattet, und wurden diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024