In der Rechtsschutz der DEURAG gilt folgendes für Rechtsstellung mitversicherter Personen:
(1) Versicherungsschutz besteht außer für Sie selbst auch für die in § 21 bis § 33 oder im Versicherungsschein ausdrücklich genannten Personen. Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen. Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch, im Gegensatz zur „juristischen Person“; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein Verein.)
(2) Mitversicherte Personen können sein:
a) Ihr Lebenspartner. Das ist entweder
• Ihr Ehegatte oder
• Ihr eingetragener Lebenspartner oder
• Ihr sonstiger Lebenspartner, der laut Melderegister mit Ihnen zusammenlebt.
Diese Regelung gilt für
• alle Formen des Verkehrs-Rechtsschutzes (§ 21) mit Ausnahme des Fahrer-Rechtsschutzes (§ 21 Ziffer 6.),
• den Privat- und Berufs-Rechtsschutz (§ 25),
• den Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz (§ 26),
• den Landwirtschafts-Rechtsschutz (§ 27),
• den JurChoice Gewerbe-Rechtsschutz (§ 28),
• den Spezial-Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich (§ 33 Absatz 1 b)).
Ausnahme: Sie sind als Single versichert. Dann ist ein Lebenspartner nicht mitversichert.
b) Kinder (leibliche, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Das sind minderjährige und unverheiratete, volljährige Kinder von Ihnen oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner. Die Kinder dürfen allerdings nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung der volljährigen Kinder endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Diese Regelung gilt für
• alle Formen des Verkehrs-Rechtsschutzes (§ 21) mit Ausnahme des Fahrer-Rechtsschutzes (§ 21 Ziffer 6.),
• den Privat- und Berufs-Rechtsschutz (§ 25),
• den Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz (§ 26),
• den Landwirtschafts-Rechtsschutz (§ 27),
• den JurChoice Gewerbe-Rechtsschutz (§ 28),
• den Spezial-Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich (§ 33 Absatz 1 b)).
c) Ihre minderjährigen Enkelkinder, sofern sie in Ihrem Haushalt leben, und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Enkelkinder. Voraussetzung ist, dass die Enkelkinder an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet sind. Die Mitversicherung der volljährigen Enkelkinder endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Diese Regelung gilt für
• alle Formen des Verkehrs-Rechtsschutzes (§ 21) mit Ausnahme des Fahrer-Rechtsschutzes (§ 21 Ziffer 6.),
• den Privat- und Berufs-Rechtsschutz (§ 25),
• den Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz (§ 26),
• den JurChoice Gewerbe-Rechtsschutz (§ 28),
• den Spezial-Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich (§ 33 Absatz 1 b)).
Ausnahme: Sie sind als Single versichert. Dann sind die in Absatz 2 c) genannten Enkelkinder nicht mitversichert.
d) Ihre (die Ihres ehelichen/eingetragenen Lebenspartners) Elternteile und/oder Großeltern, die in Ihrem Haushalt leben und dort amtlich gemeldet sind, sofern sie sich im Ruhestand befinden oder lediglich geringfügig im Sinne des SGB IV beschäftigt sind. Diese Regelung gilt für
• alle Formen des Verkehrs-Rechtsschutzes (§ 21) mit Ausnahme des Fahrer-Rechtsschutzes (§ 21 Ziffer 6.),
• den Privat- und Berufs-Rechtsschutz (§ 25),
• den Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz (§ 26),
• den JurChoice Gewerbe-Rechtsschutz (§ 28),
• den Spezial-Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich (§ 33 Absatz 1 b)).
Ausnahme: Sie sind als Single versichert. Dann sind die in Absatz 2 d) genannten Eltern und Großeltern nicht mitversichert.
e) Fahrer und Mitfahrer, wenn diese ein versichertes Fahrzeug berechtigterweise (mit Ihrem Einverständnis) nutzen. Diese Regelung gilt für
• alle Formen des Verkehrs-Rechtsschutzes (§ 21) mit Ausnahme des Fahrer-Rechtsschutzes (§ 21 Ziffer 6.),
• den Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz (§ 26),
• den Landwirtschafts-Rechtsschutz (§ 27),
• den JurChoice Gewerbe-Rechtsschutz (§ 28).
f) die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind, sowie die mitarbeitenden Familienangehörigen. Diese Regelung gilt für
• den Rechtsschutz für Vereine (§ 24),
• den Landwirtschafts-Rechtsschutz (§ 27),
• den JurChoice Gewerbe-Rechtsschutz (§ 28),
• den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Selbstständige (§ 33 Absatz 1 a)).
g) der im Versicherungsschein genannte Mitinhaber oder Hoferbe, sofern dieser in Ihrem Betrieb tätig und in Ihrem Betrieb wohnhaft ist. Diese Regelung gilt für den Landwirtschafts-Rechtsschutz (§ 27).
h) der im Versicherungsschein genannte Altenteiler. Diese Regelung gilt für den Landwirtschafts-Rechtsschutz (§ 27).
(3) Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für diese mitversicherten Personen.
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. (Warum können Sie widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und können z. B. bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen.)
Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen/eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht widersprechen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
(1) Versicherungsschutz besteht außer für Sie selbst auch für die in § 21 bis § 33 oder im Versicherungsschein ausdrücklich genannten Personen. Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen. Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch, im Gegensatz zur „juristischen Person“; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein Verein.)
(2) Mitversicherte Personen können sein:
a) Ihr Lebenspartner. Das ist entweder
• Ihr Ehegatte oder
• Ihr eingetragener Lebenspartner oder
• Ihr sonstiger Lebenspartner, der laut Melderegister mit Ihnen zusammenlebt.
Diese Regelung gilt für
• alle Formen des Verkehrs-Rechtsschutzes (§ 21) mit Ausnahme des Fahrer-Rechtsschutzes (§ 21 Ziffer 6.),
• den Privat- und Berufs-Rechtsschutz (§ 25),
• den Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz (§ 26),
• den Landwirtschafts-Rechtsschutz (§ 27),
• den JurChoice Gewerbe-Rechtsschutz (§ 28),
• den Spezial-Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich (§ 33 Absatz 1 b)).
Ausnahme: Sie sind als Single versichert. Dann ist ein Lebenspartner nicht mitversichert.
b) Kinder (leibliche, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Das sind minderjährige und unverheiratete, volljährige Kinder von Ihnen oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner. Die Kinder dürfen allerdings nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung der volljährigen Kinder endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Diese Regelung gilt für
• alle Formen des Verkehrs-Rechtsschutzes (§ 21) mit Ausnahme des Fahrer-Rechtsschutzes (§ 21 Ziffer 6.),
• den Privat- und Berufs-Rechtsschutz (§ 25),
• den Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz (§ 26),
• den Landwirtschafts-Rechtsschutz (§ 27),
• den JurChoice Gewerbe-Rechtsschutz (§ 28),
• den Spezial-Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich (§ 33 Absatz 1 b)).
c) Ihre minderjährigen Enkelkinder, sofern sie in Ihrem Haushalt leben, und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Enkelkinder. Voraussetzung ist, dass die Enkelkinder an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet sind. Die Mitversicherung der volljährigen Enkelkinder endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Diese Regelung gilt für
• alle Formen des Verkehrs-Rechtsschutzes (§ 21) mit Ausnahme des Fahrer-Rechtsschutzes (§ 21 Ziffer 6.),
• den Privat- und Berufs-Rechtsschutz (§ 25),
• den Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz (§ 26),
• den JurChoice Gewerbe-Rechtsschutz (§ 28),
• den Spezial-Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich (§ 33 Absatz 1 b)).
Ausnahme: Sie sind als Single versichert. Dann sind die in Absatz 2 c) genannten Enkelkinder nicht mitversichert.
d) Ihre (die Ihres ehelichen/eingetragenen Lebenspartners) Elternteile und/oder Großeltern, die in Ihrem Haushalt leben und dort amtlich gemeldet sind, sofern sie sich im Ruhestand befinden oder lediglich geringfügig im Sinne des SGB IV beschäftigt sind. Diese Regelung gilt für
• alle Formen des Verkehrs-Rechtsschutzes (§ 21) mit Ausnahme des Fahrer-Rechtsschutzes (§ 21 Ziffer 6.),
• den Privat- und Berufs-Rechtsschutz (§ 25),
• den Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz (§ 26),
• den JurChoice Gewerbe-Rechtsschutz (§ 28),
• den Spezial-Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich (§ 33 Absatz 1 b)).
Ausnahme: Sie sind als Single versichert. Dann sind die in Absatz 2 d) genannten Eltern und Großeltern nicht mitversichert.
e) Fahrer und Mitfahrer, wenn diese ein versichertes Fahrzeug berechtigterweise (mit Ihrem Einverständnis) nutzen. Diese Regelung gilt für
• alle Formen des Verkehrs-Rechtsschutzes (§ 21) mit Ausnahme des Fahrer-Rechtsschutzes (§ 21 Ziffer 6.),
• den Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz (§ 26),
• den Landwirtschafts-Rechtsschutz (§ 27),
• den JurChoice Gewerbe-Rechtsschutz (§ 28).
f) die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind, sowie die mitarbeitenden Familienangehörigen. Diese Regelung gilt für
• den Rechtsschutz für Vereine (§ 24),
• den Landwirtschafts-Rechtsschutz (§ 27),
• den JurChoice Gewerbe-Rechtsschutz (§ 28),
• den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Selbstständige (§ 33 Absatz 1 a)).
g) der im Versicherungsschein genannte Mitinhaber oder Hoferbe, sofern dieser in Ihrem Betrieb tätig und in Ihrem Betrieb wohnhaft ist. Diese Regelung gilt für den Landwirtschafts-Rechtsschutz (§ 27).
h) der im Versicherungsschein genannte Altenteiler. Diese Regelung gilt für den Landwirtschafts-Rechtsschutz (§ 27).
(3) Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für diese mitversicherten Personen.
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. (Warum können Sie widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und können z. B. bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen.)
Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen/eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht widersprechen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024