In der Rechtsschutz der DEURAG gilt folgendes für Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände/Bedingungsanpassung:
(A) Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände
(1) Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. (Beispiel: Sie haben eine vermietete Wohnung versichert und vermieten jetzt ein zusätzliches Objekt.) Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.
In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
• Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder
• wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen.
(2) Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.
(3) Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monates ausüben. Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monates zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
• Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben.
• Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben.
• Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben bereits bekannt waren. Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir den Umfang unserer Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
• Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
• Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Versicherungsfalles beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
• Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen, und wir haben nicht gekündigt.
Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
• die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde, oder
• ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.
(B) Bedingungsanpassung
(1) Wir sind berechtigt, die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung), wenn einer der folgenden Anlässe gegeben ist:
a) Es treten neue Rechtsvorschriften in Kraft, oder bestehende Rechtsvorschriften werden geändert, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen Ihres Versicherungsvertrages auswirken,
b) es tritt eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Regelungen aus dem Versicherungsvertrag ein,
c) gerichtlich wird rechtskräftig die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen festgestellt oder
d) ein bestandskräftiger Verwaltungsakt der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde beanstandet, dass einzelne Bedingungen mit geltendem Recht nicht vereinbar sind.
(2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Ihre Obliegenheiten nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) Bei Vertragsschluss wurde ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Leistung (Versicherungsumfang) und Gegenleistung (der von Ihnen zu zahlende Beitrag) zugrunde gelegt. Eine Bedingungsanpassung ist nur dann zulässig, wenn dieses ursprüngliche Verhältnis des Versicherungsvertrages durch die Änderungsanlässe in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. Sind einzelne Bedingungen unwirksam oder werden sie beanstandet, darf eine Anpassung darüber hinaus nur dann stattfinden, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen treten.
(4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden. Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.
(5) Die Berechtigung zur Anpassung besteht unter den oben genannten Voraussetzungen für unsere Bedingungen auch, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen eines anderen Versicherers richten. Dies gilt nur dann, wenn unsere Bedingungen im Wesentlichen inhaltsgleich mit denen des anderen Versicherers sind.
(6) Ein unabhängiger Treuhänder muss die Zulässigkeit und die Angemessenheit der Anpassung überprüfen und bestätigen. Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
(7) Wir geben Ihnen die angepassten Bedingungen schriftlich bekannt und erläutern diese. Die Bedingungen gelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform (das heißt: per Brief, Fax oder E-Mail, aber nicht mündlich oder telefonisch) widersprechen. Darauf werden Sie bei der Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruches.
(8) Haben Sie fristgemäß Widerspruch eingelegt, tritt die Anpassung nicht in Kraft. Soweit Bedingungen von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt wurden, gelten diese jedoch nicht fort. Wenn ohne die Anpassung ein Festhalten an dem Versicherungsvertrag für uns unzumutbar ist, können wir innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruches den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
(A) Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände
(1) Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. (Beispiel: Sie haben eine vermietete Wohnung versichert und vermieten jetzt ein zusätzliches Objekt.) Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.
In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
• Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder
• wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen.
(2) Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.
(3) Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monates ausüben. Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monates zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
• Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben.
• Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben.
• Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben bereits bekannt waren. Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir den Umfang unserer Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
• Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
• Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Versicherungsfalles beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
• Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen, und wir haben nicht gekündigt.
Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
• die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde, oder
• ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.
(B) Bedingungsanpassung
(1) Wir sind berechtigt, die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung), wenn einer der folgenden Anlässe gegeben ist:
a) Es treten neue Rechtsvorschriften in Kraft, oder bestehende Rechtsvorschriften werden geändert, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen Ihres Versicherungsvertrages auswirken,
b) es tritt eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Regelungen aus dem Versicherungsvertrag ein,
c) gerichtlich wird rechtskräftig die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen festgestellt oder
d) ein bestandskräftiger Verwaltungsakt der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde beanstandet, dass einzelne Bedingungen mit geltendem Recht nicht vereinbar sind.
(2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Ihre Obliegenheiten nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) Bei Vertragsschluss wurde ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Leistung (Versicherungsumfang) und Gegenleistung (der von Ihnen zu zahlende Beitrag) zugrunde gelegt. Eine Bedingungsanpassung ist nur dann zulässig, wenn dieses ursprüngliche Verhältnis des Versicherungsvertrages durch die Änderungsanlässe in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. Sind einzelne Bedingungen unwirksam oder werden sie beanstandet, darf eine Anpassung darüber hinaus nur dann stattfinden, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen treten.
(4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden. Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.
(5) Die Berechtigung zur Anpassung besteht unter den oben genannten Voraussetzungen für unsere Bedingungen auch, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen eines anderen Versicherers richten. Dies gilt nur dann, wenn unsere Bedingungen im Wesentlichen inhaltsgleich mit denen des anderen Versicherers sind.
(6) Ein unabhängiger Treuhänder muss die Zulässigkeit und die Angemessenheit der Anpassung überprüfen und bestätigen. Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
(7) Wir geben Ihnen die angepassten Bedingungen schriftlich bekannt und erläutern diese. Die Bedingungen gelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform (das heißt: per Brief, Fax oder E-Mail, aber nicht mündlich oder telefonisch) widersprechen. Darauf werden Sie bei der Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruches.
(8) Haben Sie fristgemäß Widerspruch eingelegt, tritt die Anpassung nicht in Kraft. Soweit Bedingungen von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt wurden, gelten diese jedoch nicht fort. Wenn ohne die Anpassung ein Festhalten an dem Versicherungsvertrag für uns unzumutbar ist, können wir innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruches den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024