In der Rechtsschutz der DEURAG gilt im Tarif Safe folgendes für Firmen-Vertrags-Rechtsschutz:
Sie haben Versicherungsschutz nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten im § 2 d) (Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht),
(1) wenn Sie gerichtlich Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit den schuldrechtlichen Verträgen vor deutschen Gerichten wahrnehmen wollen. Versicherungsschutz besteht erst ab einem Wert des Streitgegenstandes in Höhe von 1.500 Euro (Mindeststreitwert). Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 100.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet. Die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung beträgt 500 Euro (§ 5 Absatz 3 c)). Eine außergerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen ist nicht versichert. Über § 3 hinaus besteht kein Versicherungsschutz
(2) a) für Verträge,
(1) die ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil zum Gegenstand haben (Beispiel: der Mietvertrag über Ihre Werkstatträume, der Kauf eines Grundstückes). Hinweis: Miet- oder Pachtverträge, die sich auf ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteile beziehen, können im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz versichert werden.
(2) die Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft betreffen. Hinweis: Solche Verträge können im Verkehrsbereich versichert werden.
(3) die in ursächlichem Zusammenhang mit behördlichen Ausschreibungsverfahren stehen.
b) aus Verträgen
(1) des Versicherungsnehmers als Generalunternehmer mit einem Auftragswert von mehr als 15.000 Euro,
(2) zwischen dem Versicherungsnehmer und Generalunternehmern mit einem Auftragswert von jeweils mehr als 15.000 Euro.
c) aus Werkverträgen über Bauleistungen, die nicht von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sind.
d) soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden Bereichen handelt:
(1) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
(2) Arbeits-Rechtsschutz (z. B. Streit aus einem oder um ein Arbeitsverhältnis). Hinweis: Solche Angelegenheiten können über den § 28 Absatz 1 b) in Verbindung mit § 2 b) versichert werden.
e) aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechtes.
f) wenn und soweit Sie aus einer Haftpflichtversicherung anspruchsberechtigt sind.
(2) wenn Sie als selbstständig tätiger Arzt, Apotheker oder Angehöriger medizinischer Heilberufe Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Gerichten wahrnehmen wollen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen. Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 300.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet. Die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung beträgt 250 Euro (§ 5 Absatz 3 c)). Eine außergerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen ist nicht versichert. Über § 3 hinaus besteht kein Versicherungsschutz
a) für Verträge,
(1) die ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben (Beispiel: der Mietvertrag über Ihre Werkstatträume, der Kauf eines Grundstückes). Hinweis: Miet- oder Pachtverträge, die sich auf ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteile beziehen, können im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz versichert werden.
(2) die Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft betreffen. Hinweis: Solche Verträge können im Verkehrsbereich versichert werden.
b) soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden Bereichen handelt:
(1) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
(2) Arbeits-Rechtsschutz (z. B. Streit aus einem oder um ein Arbeitsverhältnis). Hinweis: Solche Angelegenheiten können über den § 28 Absatz 1 b) in Verbindung mit § 2 b) versichert werden.
c) aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechtes.
d) wenn und soweit Sie aus einer Haftpflichtversicherung anspruchsberechtigt sind.
Im Rahmen des § 28 Absatz 3 (Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)) umfasst Ihr Rechtsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen auch in Vorverfahren, die sich aus Regressforderungen der zuständigen Gremien der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirtschaftlicher Verordnungs- oder Behandlungsweise ergeben (außergerichtlicher Regress-Rechtsschutz).
(3) im Rahmen einer Wirtschaftsmediation, wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit Konflikte mit Ihren Vertragspartnern (z. B. Kunden, Lieferanten, Beratern) einvernehmlich und nachhaltig lösen wollen. Kosten übernehmen wir bis zu der in § 5 Absatz 1 c) beschriebenen Höhe.
(4) wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen wollen im Zusammenhang mit
a) Versicherungsverträgen,
b) Verträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen und ihren Einrichtungen stehen (Beispiele: Anschaffung von Büromaterial oder Sanitärartikeln, Beschaffung von Brauchwasser, Heizöl, Gas oder Strom),
c) Verträgen, die den Einkauf folgender Dienstleistungen für das versicherte Unternehmen zum Gegenstand haben:
(1) ausschließlich selbst genutzte Telekommunikationsdienstleistungen,
(2) Werbedienstleistungen,
(3) ordnungsgemäße Aktenentsorgung,
(4) Catering,
(5) Messe- und Eventmanagement,
(6) Raumpflege- und Gebäudereinigungsdienste,
(7) Grundstücks- und Gartenpflegedienste,
(8) Wach- und Schließdienste,
(9) Hausmeisterdienste.
Ausnahme: Dienstleistungen, die ganz oder teilweise für die Erbringung der Hauptleistung erforderlich sind, sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst. (Beispiel: Für manche Unternehmen ist der Einkauf von Telekommunikationsdienstleistungen nicht zur Erfüllung der Hauptleistung erforderlich. Hier wären Streitigkeiten in diesem Zusammenhang versichert. Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Call-Center, sind Streitigkeiten aus Verträgen, die den Einkauf von Telekommunikationsdienstleistungen betreffen, nicht vom Versicherungsschutz umfasst.)
Versicherungsschutz für die in Absatz 4 a) bis c) genannten Verträge besteht nur im Geltungsbereich Europa (vgl. § 6 Absatz 1; § 6 Absatz 2 gilt nicht). Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 300.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet. Die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung beträgt 250 Euro (§ 5 Absatz 3 c)).
Über § 3 hinaus besteht kein Versicherungsschutz für die Absätze 4 a) bis d) für solche Verträge,
(1) die ein Grundstück, Gebäude, Gebäudeteile sowie Praxen zum Gegenstand haben (Beispiel: der Mietvertrag über Ihre Werkstatträume, der Kauf eines Grundstückes). Hinweis: Miet- oder Pachtverträge, die sich auf ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteile beziehen, können im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz versichert werden.
(2) die die Hauptleistung der versicherten freiberuflichen, gewerblichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit zum Gegenstand haben (Beispiel: Sie wollen säumige Kunden oder Lieferanten verklagen.)
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Sie haben Versicherungsschutz nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten im § 2 d) (Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht),
(1) wenn Sie gerichtlich Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit den schuldrechtlichen Verträgen vor deutschen Gerichten wahrnehmen wollen. Versicherungsschutz besteht erst ab einem Wert des Streitgegenstandes in Höhe von 1.500 Euro (Mindeststreitwert). Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 100.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet. Die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung beträgt 500 Euro (§ 5 Absatz 3 c)). Eine außergerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen ist nicht versichert. Über § 3 hinaus besteht kein Versicherungsschutz
(2) a) für Verträge,
(1) die ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil zum Gegenstand haben (Beispiel: der Mietvertrag über Ihre Werkstatträume, der Kauf eines Grundstückes). Hinweis: Miet- oder Pachtverträge, die sich auf ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteile beziehen, können im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz versichert werden.
(2) die Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft betreffen. Hinweis: Solche Verträge können im Verkehrsbereich versichert werden.
(3) die in ursächlichem Zusammenhang mit behördlichen Ausschreibungsverfahren stehen.
b) aus Verträgen
(1) des Versicherungsnehmers als Generalunternehmer mit einem Auftragswert von mehr als 15.000 Euro,
(2) zwischen dem Versicherungsnehmer und Generalunternehmern mit einem Auftragswert von jeweils mehr als 15.000 Euro.
c) aus Werkverträgen über Bauleistungen, die nicht von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sind.
d) soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden Bereichen handelt:
(1) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
(2) Arbeits-Rechtsschutz (z. B. Streit aus einem oder um ein Arbeitsverhältnis). Hinweis: Solche Angelegenheiten können über den § 28 Absatz 1 b) in Verbindung mit § 2 b) versichert werden.
e) aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechtes.
f) wenn und soweit Sie aus einer Haftpflichtversicherung anspruchsberechtigt sind.
(2) wenn Sie als selbstständig tätiger Arzt, Apotheker oder Angehöriger medizinischer Heilberufe Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Gerichten wahrnehmen wollen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen. Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 300.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet. Die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung beträgt 250 Euro (§ 5 Absatz 3 c)). Eine außergerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen ist nicht versichert. Über § 3 hinaus besteht kein Versicherungsschutz
a) für Verträge,
(1) die ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben (Beispiel: der Mietvertrag über Ihre Werkstatträume, der Kauf eines Grundstückes). Hinweis: Miet- oder Pachtverträge, die sich auf ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteile beziehen, können im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz versichert werden.
(2) die Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft betreffen. Hinweis: Solche Verträge können im Verkehrsbereich versichert werden.
b) soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden Bereichen handelt:
(1) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
(2) Arbeits-Rechtsschutz (z. B. Streit aus einem oder um ein Arbeitsverhältnis). Hinweis: Solche Angelegenheiten können über den § 28 Absatz 1 b) in Verbindung mit § 2 b) versichert werden.
c) aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechtes.
d) wenn und soweit Sie aus einer Haftpflichtversicherung anspruchsberechtigt sind.
Im Rahmen des § 28 Absatz 3 (Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)) umfasst Ihr Rechtsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen auch in Vorverfahren, die sich aus Regressforderungen der zuständigen Gremien der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirtschaftlicher Verordnungs- oder Behandlungsweise ergeben (außergerichtlicher Regress-Rechtsschutz).
(3) im Rahmen einer Wirtschaftsmediation, wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit Konflikte mit Ihren Vertragspartnern (z. B. Kunden, Lieferanten, Beratern) einvernehmlich und nachhaltig lösen wollen. Kosten übernehmen wir bis zu der in § 5 Absatz 1 c) beschriebenen Höhe.
(4) wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen wollen im Zusammenhang mit
a) Versicherungsverträgen,
b) Verträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen und ihren Einrichtungen stehen (Beispiele: Anschaffung von Büromaterial oder Sanitärartikeln, Beschaffung von Brauchwasser, Heizöl, Gas oder Strom),
c) Verträgen, die den Einkauf folgender Dienstleistungen für das versicherte Unternehmen zum Gegenstand haben:
(1) ausschließlich selbst genutzte Telekommunikationsdienstleistungen,
(2) Werbedienstleistungen,
(3) ordnungsgemäße Aktenentsorgung,
(4) Catering,
(5) Messe- und Eventmanagement,
(6) Raumpflege- und Gebäudereinigungsdienste,
(7) Grundstücks- und Gartenpflegedienste,
(8) Wach- und Schließdienste,
(9) Hausmeisterdienste.
Ausnahme: Dienstleistungen, die ganz oder teilweise für die Erbringung der Hauptleistung erforderlich sind, sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst. (Beispiel: Für manche Unternehmen ist der Einkauf von Telekommunikationsdienstleistungen nicht zur Erfüllung der Hauptleistung erforderlich. Hier wären Streitigkeiten in diesem Zusammenhang versichert. Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Call-Center, sind Streitigkeiten aus Verträgen, die den Einkauf von Telekommunikationsdienstleistungen betreffen, nicht vom Versicherungsschutz umfasst.)
Versicherungsschutz für die in Absatz 4 a) bis c) genannten Verträge besteht nur im Geltungsbereich Europa (vgl. § 6 Absatz 1; § 6 Absatz 2 gilt nicht). Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 300.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet. Die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung beträgt 250 Euro (§ 5 Absatz 3 c)).
Über § 3 hinaus besteht kein Versicherungsschutz für die Absätze 4 a) bis d) für solche Verträge,
(1) die ein Grundstück, Gebäude, Gebäudeteile sowie Praxen zum Gegenstand haben (Beispiel: der Mietvertrag über Ihre Werkstatträume, der Kauf eines Grundstückes). Hinweis: Miet- oder Pachtverträge, die sich auf ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteile beziehen, können im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz versichert werden.
(2) die die Hauptleistung der versicherten freiberuflichen, gewerblichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit zum Gegenstand haben (Beispiel: Sie wollen säumige Kunden oder Lieferanten verklagen.)
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024