In der Rechtsschutz der DEURAG gilt folgendes für Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid:
(1) Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
a) die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Ausnahme: Keine Erfolgsaussichtenprüfung nehmen wir vor bei den Leistungsarten:
• Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h))
• Straf-Rechtsschutz (§ 2 i))
• Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j))
• Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k))
• Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n))
• Aktiver Straf-Rechtsschutz im privaten Bereich (Cyber-Rechtsschutz) (§ 2 o))
• Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet (§§ 25 Absatz 5 b), 26 Absatz 5 b), 28 Absatz 4 d))
oder
b) Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.
Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich in Textform mitteilen, und zwar mit Begründung („unverzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“).
(2) In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen:
• Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und
• steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg?
Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entscheidung des Rechtsanwaltes ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
(3) Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. Wenn Sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, entfällt Ihr Versicherungsschutz.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
(1) Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
a) die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Ausnahme: Keine Erfolgsaussichtenprüfung nehmen wir vor bei den Leistungsarten:
• Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h))
• Straf-Rechtsschutz (§ 2 i))
• Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j))
• Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k))
• Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n))
• Aktiver Straf-Rechtsschutz im privaten Bereich (Cyber-Rechtsschutz) (§ 2 o))
• Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet (§§ 25 Absatz 5 b), 26 Absatz 5 b), 28 Absatz 4 d))
oder
b) Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.
Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich in Textform mitteilen, und zwar mit Begründung („unverzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“).
(2) In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen:
• Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und
• steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg?
Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entscheidung des Rechtsanwaltes ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
(3) Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. Wenn Sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, entfällt Ihr Versicherungsschutz.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024