In der Rechtsschutz der DEURAG gilt folgendes für Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung:
(1) Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist. Sie sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
(2) Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Erklärung, die wir Ihnen gegenüber abgeben, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an Ihre letzte uns bekannte Anschrift. Unsere Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung, die Sie uns nicht angezeigt haben.
(3) Haben Sie die Versicherung für Ihr Unternehmen abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen des Absatz 2 entsprechende Anwendung.
- Rechtsschutz-Fall
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
(1) Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist. Sie sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
(2) Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Erklärung, die wir Ihnen gegenüber abgeben, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an Ihre letzte uns bekannte Anschrift. Unsere Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung, die Sie uns nicht angezeigt haben.
(3) Haben Sie die Versicherung für Ihr Unternehmen abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen des Absatz 2 entsprechende Anwendung.
- Rechtsschutz-Fall
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024