In der Rechtsschutz der DEURAG gilt im Tarif Safe folgendes für Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz:
(1) Versicherungsschutz besteht, je nach Vereinbarung,
a) für Ihren privaten Bereich. Dazu gehört auch
(1) der Rechtsschutz als Arbeitgeber im Rahmen von hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen (Beispiel: angestellte Haushaltshilfe oder Pflegekraft),
(2) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer betrieblichen Altersversorgung sowie hinsichtlich der Ruhestandsbezüge und bei hilferechtlichen Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
b) für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (z. B. als Arbeitnehmer, Beamter, Richter). Sie sind nicht versichert als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (z. B. als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft).
c) wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
(1) Eigentümer,
(2) Halter,
(3) Erwerber,
(4) Leasingnehmer/Mieter,
(5) Fahrer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern.
Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder
(1) bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder
(2) auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
(3) zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.
Als Fahrer und Mitfahrer sind Sie unabhängig von der Fahrzeugart versichert. Sie haben keinen Versicherungsschutz für die in a) bis c) genannten Bereiche, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
(1) eine gewerbliche Tätigkeit,
(2) eine freiberufliche Tätigkeit,
(3) eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (z. B. Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus einer Rente sind. Unabhängig davon ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus personenbezogenen Versicherungsverträgen, die Sie im Rahmen Ihrer Daseinsvorsorge abgeschlossen haben, versichert.
(2) Mitversichert sind
(1) Ihr Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)),
(2) die in § 15 Absatz 2 b) genannten Kinder,
(3) die in § 15 Absatz 2 c) genannten Enkel,
(4) die in § 15 Absatz 2 d) genannten Eltern/Großeltern.
In den Versicherungsschutz nach Absatz 1 sind in dem Fall, dass eine der in Absatz 2 genannten mitversicherten Personen betroffen ist, alle Kraftfahrzeuge und Anhänger einbezogen, die auf diese Personen
(1) bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer zugelassen sind oder
(2) auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind oder
(3) zum vorübergehenden Gebrauch von ihnen gemietet werden.
Die Mitversicherung der Fahrzeuge von volljährigen Kindern und Enkelkindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Der Versicherungsschutz gilt für alle berechtigten Fahrer und Mitfahrer (§ 15 Absatz 2 e)). Ausnahme: Sie sind laut Versicherungsschein als Single versichert. Dann sind Ihr Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)), die Enkel (§ 15 Absatz 2 c)) und die Eltern/Großeltern (§ 15 Absatz 2 d)) nicht mitversichert.
(3) Sie haben sich ganz bewusst gegen ein Auto und für nachhaltige Mobilität entschieden? Damit sind Sie und die in Absatz 2 genannten mitversicherten Personen als Fahrer und Mitfahrer fremder Fahrzeuge, als Fahrgast, Fußgänger, Skater, Reiter sowie beim Fahren von E-Bikes und Fahrrädern versichert. Fremd sind solche Fahrzeuge oder Anhänger, wenn diese
(1) Ihnen weder gehören noch
(2) auf Sie zugelassen sind
(3) oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.
Ausnahme: Sie sind laut Versicherungsschein als Single versichert. Dann sind Ihr Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)), die Enkel (§ 15 Absatz 2 c)) und die Eltern/Großeltern (§ 15 Absatz 2 d)) nicht mitversichert.
(4) Sie haben folgende Leistungsarten versichert:
(1) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
(2) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)),
(3) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)),
(4) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)),
(5) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)),
(6) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) aa), cc) und dd)),
(7) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)),
(8) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)),
(9) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)),
(10) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k)),
(11) Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 l)),
(12) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)),
(13) Aktiver Straf-Rechtsschutz im privaten Bereich (§ 2 o)),
(14) Photovoltaik-Rechtsschutz (§ 2 p)),
(15) Rechtsschutz im Betreuungsverfahren (§ 2 q)).
(5) Der Versicherungsschutz umfasst auch den
a) Rechtsschutz bei Aufhebungsverträgen Ist der Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) versichert, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von § 4.1 Absatz 3 auf den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung, ohne dass ein Versicherungsfall vorliegt. Kosten werden bis 1.250 Euro je Versicherungsfall übernommen. Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
b) Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet Abweichend von § 3 Absatz 2 d) besteht Anspruch auf ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch (Erstberatung) zu einer Abmahnung, die Sie im privaten Bereich wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Die DEURAG übernimmt je Beratung die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwaltes. Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 1.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet. Beispiel: Sie haben eine Musikdatei im Internet unrechtmäßig heruntergeladen.
(6) Vom Versicherungsschutz nach Absatz 4 können durch besondere Vereinbarung einzelne Leistungsarten ausgeschlossen werden. Wenn das für Sie zutrifft, steht es in Ihrem Versicherungsschein. Beispiel: Sie haben die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz § 2 b) ausgeschlossen, dann besteht kein Versicherungsschutz für Streitigkeiten nach Absatz 1 b), die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen, nicht selbstständigen Tätigkeit (z. B. als Arbeitnehmer, Beamter, Richter) stehen.
(7) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
(1) Eigentümer,
(2) Halter,
(3) Erwerber,
(4) Mieter oder
(5) Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft, die Sie nicht ausschließlich privat selbst nutzen. Den Verkehrs-Rechtsschutz oder den Fahrzeug-Rechtsschutz können Sie zusätzlich versichern.
(8) Besondere Voraussetzungen für Ihren Versicherungsschutz Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
(1) Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
(2) Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
(3) Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
(1) den Eintritt des Versicherungsfalles,
(2) die Feststellung des Versicherungsfalles oder
(3) den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
(1) Versicherungsschutz besteht, je nach Vereinbarung,
a) für Ihren privaten Bereich. Dazu gehört auch
(1) der Rechtsschutz als Arbeitgeber im Rahmen von hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen (Beispiel: angestellte Haushaltshilfe oder Pflegekraft),
(2) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer betrieblichen Altersversorgung sowie hinsichtlich der Ruhestandsbezüge und bei hilferechtlichen Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
b) für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (z. B. als Arbeitnehmer, Beamter, Richter). Sie sind nicht versichert als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (z. B. als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft).
c) wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
(1) Eigentümer,
(2) Halter,
(3) Erwerber,
(4) Leasingnehmer/Mieter,
(5) Fahrer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern.
Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder
(1) bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder
(2) auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
(3) zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.
Als Fahrer und Mitfahrer sind Sie unabhängig von der Fahrzeugart versichert. Sie haben keinen Versicherungsschutz für die in a) bis c) genannten Bereiche, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
(1) eine gewerbliche Tätigkeit,
(2) eine freiberufliche Tätigkeit,
(3) eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (z. B. Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus einer Rente sind. Unabhängig davon ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus personenbezogenen Versicherungsverträgen, die Sie im Rahmen Ihrer Daseinsvorsorge abgeschlossen haben, versichert.
(2) Mitversichert sind
(1) Ihr Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)),
(2) die in § 15 Absatz 2 b) genannten Kinder,
(3) die in § 15 Absatz 2 c) genannten Enkel,
(4) die in § 15 Absatz 2 d) genannten Eltern/Großeltern.
In den Versicherungsschutz nach Absatz 1 sind in dem Fall, dass eine der in Absatz 2 genannten mitversicherten Personen betroffen ist, alle Kraftfahrzeuge und Anhänger einbezogen, die auf diese Personen
(1) bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer zugelassen sind oder
(2) auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind oder
(3) zum vorübergehenden Gebrauch von ihnen gemietet werden.
Die Mitversicherung der Fahrzeuge von volljährigen Kindern und Enkelkindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Der Versicherungsschutz gilt für alle berechtigten Fahrer und Mitfahrer (§ 15 Absatz 2 e)). Ausnahme: Sie sind laut Versicherungsschein als Single versichert. Dann sind Ihr Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)), die Enkel (§ 15 Absatz 2 c)) und die Eltern/Großeltern (§ 15 Absatz 2 d)) nicht mitversichert.
(3) Sie haben sich ganz bewusst gegen ein Auto und für nachhaltige Mobilität entschieden? Damit sind Sie und die in Absatz 2 genannten mitversicherten Personen als Fahrer und Mitfahrer fremder Fahrzeuge, als Fahrgast, Fußgänger, Skater, Reiter sowie beim Fahren von E-Bikes und Fahrrädern versichert. Fremd sind solche Fahrzeuge oder Anhänger, wenn diese
(1) Ihnen weder gehören noch
(2) auf Sie zugelassen sind
(3) oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.
Ausnahme: Sie sind laut Versicherungsschein als Single versichert. Dann sind Ihr Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)), die Enkel (§ 15 Absatz 2 c)) und die Eltern/Großeltern (§ 15 Absatz 2 d)) nicht mitversichert.
(4) Sie haben folgende Leistungsarten versichert:
(1) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
(2) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)),
(3) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)),
(4) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)),
(5) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)),
(6) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) aa), cc) und dd)),
(7) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)),
(8) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)),
(9) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)),
(10) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k)),
(11) Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 l)),
(12) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)),
(13) Aktiver Straf-Rechtsschutz im privaten Bereich (§ 2 o)),
(14) Photovoltaik-Rechtsschutz (§ 2 p)),
(15) Rechtsschutz im Betreuungsverfahren (§ 2 q)).
(5) Der Versicherungsschutz umfasst auch den
a) Rechtsschutz bei Aufhebungsverträgen Ist der Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) versichert, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von § 4.1 Absatz 3 auf den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung, ohne dass ein Versicherungsfall vorliegt. Kosten werden bis 1.250 Euro je Versicherungsfall übernommen. Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
b) Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet Abweichend von § 3 Absatz 2 d) besteht Anspruch auf ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch (Erstberatung) zu einer Abmahnung, die Sie im privaten Bereich wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Die DEURAG übernimmt je Beratung die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwaltes. Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 1.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet. Beispiel: Sie haben eine Musikdatei im Internet unrechtmäßig heruntergeladen.
(6) Vom Versicherungsschutz nach Absatz 4 können durch besondere Vereinbarung einzelne Leistungsarten ausgeschlossen werden. Wenn das für Sie zutrifft, steht es in Ihrem Versicherungsschein. Beispiel: Sie haben die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz § 2 b) ausgeschlossen, dann besteht kein Versicherungsschutz für Streitigkeiten nach Absatz 1 b), die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen, nicht selbstständigen Tätigkeit (z. B. als Arbeitnehmer, Beamter, Richter) stehen.
(7) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
(1) Eigentümer,
(2) Halter,
(3) Erwerber,
(4) Mieter oder
(5) Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft, die Sie nicht ausschließlich privat selbst nutzen. Den Verkehrs-Rechtsschutz oder den Fahrzeug-Rechtsschutz können Sie zusätzlich versichern.
(8) Besondere Voraussetzungen für Ihren Versicherungsschutz Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
(1) Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
(2) Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
(3) Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
(1) den Eintritt des Versicherungsfalles,
(2) die Feststellung des Versicherungsfalles oder
(3) den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024