In der Rechtsschutz der DEURAG gilt im Tarif Safe folgendes für Verkehrs-Rechtsschutz:
Verkehrs-Rechtsschutz bieten wir in unterschiedlichen Vertragsformen an. Welche Vertragsform Sie versichert haben, steht in Ihrem Versicherungsschein. Mögliche Vertragsformen sind
- Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge unseres Versicherungsnehmers im privaten Bereich.
- Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge der Familie/Lebenspartnerschaft im privaten Bereich.
- Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge des selbstständigen Versicherungsnehmers – Verkehrs-Rechtsschutz für die Fahrzeugflotte.
- Verkehrs-Rechtsschutz im Einzeltarif.
- Fahrzeug-Rechtsschutz (Verkehrs-Rechtsschutz für einzelne Fahrzeuge).
- Fahrer-Rechtsschutz. Diesen Rechtsschutz bieten wir für Einzelpersonen und für Unternehmen an.
(1) In allen Vertragsformen des Verkehrs-Rechtsschutzes und im Fahrzeug-Rechtsschutz (Ziffern 1. bis 5.) haben Sie Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
(1) Eigentümer,
(2) Halter,
(3) Erwerber,
(4) Leasingnehmer/Mieter,
(5) Fahrer von versicherten Kraftfahrzeugen sowie Anhängern.
Welche Fahrzeuge versichert sind, ist in Absatz 3 beschrieben. Mit Ausnahme des Fahrer-Rechtsschutzes (Ziffer 6.) gilt der Versicherungsschutz außer für Sie selbst auch für berechtigte Fahrer und Mitfahrer (§ 15 Absatz 2 e)). Ausnahme: Im Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge des Versicherungsnehmers und für alle Fahrzeuge der Familie/Lebenspartnerschaft (Ziffern 1. und 2.) haben Sie keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
(1) eine gewerbliche Tätigkeit,
(2) eine freiberufliche Tätigkeit,
(3) eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (z. B. Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind.
(2) In allen Vertragsformen sind Sie als Fahrer und Mitfahrer fremder Fahrzeuge, als Fahrgast, Fußgänger oder Radfahrer versichert. Fremd sind solche Fahrzeuge oder Anhänger, wenn diese
(1) Ihnen weder gehören noch
(2) auf Sie zugelassen sind oder
(3) auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.
Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn Sie Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr sind (Beispiel: Streit um eine Taxirechnung), es sei denn, Sie machen infolge eines Verkehrsunfalles Ansprüche aus einem eigenen Versicherungsvertrag geltend. Mit Ausnahme des Fahrer-Rechtsschutzes (Ziffer 6.) gilt dieser Versicherungsschutz auch für
(1) Ihren mitversicherten Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)),
(2) Ihre mitversicherten Kinder (§ 15 Absatz 2 b)),
(3) Ihre mitversicherten Enkelkinder (§ 15 Absatz 2 c)),
(4) Ihre mitversicherten Eltern/Großeltern (§ 15 Absatz 2 d)).
(3) Welche Fahrzeuge sind versichert?
- Im Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge des Versicherungsnehmers im privaten Bereich sind versichert alle Kraftfahrzeuge zu Lande und Anhänger, die bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sind oder
(1) auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind oder
(2) zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet werden.
- Im Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge der Familie/Lebenspartnerschaft im privaten Bereich sind versichert alle Kraftfahrzeuge zu Lande und Anhänger, die bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder auf
(1) Ihren mitversicherten Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)),
(2) Ihre mitversicherten Kinder (§ 15 Absatz 2 b)),
(3) Ihre mitversicherten Enkelkinder (§ 15 Absatz 2 c)),
(4) Ihre mitversicherten Eltern/Großeltern (§ 15 Absatz 2 d))
zugelassen sind oder
(5) auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind oder
(6) zum vorübergehenden Gebrauch von ihnen gemietet werden.
- Im Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge des selbstständigen Versicherungsnehmers sind versichert alle Kraftfahrzeuge zu Lande und Anhänger, die bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sind oder
(1) auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind oder
(2) zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet werden.
Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, sind in den Versicherungsschutz einbezogen Kraftfahrzeuge zu Lande und Anhänger, die auf
(1) Ihren mitversicherten Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)),
(2) Ihre mitversicherten Kinder (§ 15 Absatz 2 b)),
(3) Ihre mitversicherten Enkelkinder (§ 15 Absatz 2 c)),
(4) Ihre mitversicherten Eltern/Großeltern (§ 15 Absatz 2 d))
bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer zugelassen sind oder
(5) auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind oder
(6) zum vorübergehenden Gebrauch von ihnen gemietet werden.
- Im Verkehrs-Rechtsschutz im Einzeltarif sind versichert alle Kraftfahrzeuge zu Lande und Anhänger, die bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sind oder
(1) auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind oder
(2) zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet werden.
- Im Fahrzeug-Rechtsschutz (Verkehrs-Rechtsschutz für einzelne Fahrzeuge) sind versichert die im Versicherungsschein genannten Kraftfahrzeuge, Motorfahrzeuge zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. Versicherungsschutz haben Sie auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monates vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns versicherten Fahrzeuges ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit. Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Fahrzeugkauf. (Beispiel: Sie machen eine Anzahlung für ein Kfz, der Verkäufer weigert sich aber, dieses auszuliefern.) Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeuges innerhalb von zwei Monaten melden. Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war
(1) für den Eintritt des Versicherungsfalles oder
(2) für die Feststellung des Versicherungsfalles oder
(3) für den Umfang unserer Leistung.
- Im Fahrer-Rechtsschutz sind keine Fahrzeuge, sondern nur Fahrer versichert. Im Fahrer-Rechtsschutz für Einzelpersonen haben Sie Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr als Fahrer eines fremden
(1) Kraftfahrzeuges,
(2) Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft
(3) sowie Anhängers.
Sind Sie Unternehmer? Dann können Sie für alle Kraftfahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit diesen Versicherungsschutz vereinbaren (mitversicherte Personen).
(4) Sie haben folgende Leistungsarten versichert:
(1) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
(2) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)).
Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden. Weiterhin besteht Rechtsschutz, wenn Sie nach einem Verkehrsunfall Ansprüche aus einem eigenen Versicherungsvertrag (z. B. private Unfallversicherung) geltend machen.
(3) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)),
(4) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)),
(5) Verwaltungs-Rechtsschutz in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2 g) aa)),
(6) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)),
(7) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)),
(8) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)),
(9) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)).
(5) Besondere Voraussetzungen für Ihren Versicherungsschutz Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
(1) Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
(2) Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
(3) Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
(1) den Eintritt des Versicherungsfalles,
(2) die Feststellung des Versicherungsfalles oder
(3) den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(6) Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungsvertrag über Verkehrs-Rechtsschutz (Ziffern 1. bis 4.) mit uns sofort kündigen:
(1) Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen.
(2) Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) auf Ihren Namen versehen. Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrages zu verlangen.
Unter der Bedingung, dass Sie seit mindestens sechs Monaten keine Fahrerlaubnis mehr haben, können Sie Ihren Versicherungsvertrag über Fahrer-Rechtsschutz für Einzelpersonen mit uns sofort kündigen.
Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrages zu verlangen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Verkehrs-Rechtsschutz bieten wir in unterschiedlichen Vertragsformen an. Welche Vertragsform Sie versichert haben, steht in Ihrem Versicherungsschein. Mögliche Vertragsformen sind
- Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge unseres Versicherungsnehmers im privaten Bereich.
- Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge der Familie/Lebenspartnerschaft im privaten Bereich.
- Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge des selbstständigen Versicherungsnehmers – Verkehrs-Rechtsschutz für die Fahrzeugflotte.
- Verkehrs-Rechtsschutz im Einzeltarif.
- Fahrzeug-Rechtsschutz (Verkehrs-Rechtsschutz für einzelne Fahrzeuge).
- Fahrer-Rechtsschutz. Diesen Rechtsschutz bieten wir für Einzelpersonen und für Unternehmen an.
(1) In allen Vertragsformen des Verkehrs-Rechtsschutzes und im Fahrzeug-Rechtsschutz (Ziffern 1. bis 5.) haben Sie Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
(1) Eigentümer,
(2) Halter,
(3) Erwerber,
(4) Leasingnehmer/Mieter,
(5) Fahrer von versicherten Kraftfahrzeugen sowie Anhängern.
Welche Fahrzeuge versichert sind, ist in Absatz 3 beschrieben. Mit Ausnahme des Fahrer-Rechtsschutzes (Ziffer 6.) gilt der Versicherungsschutz außer für Sie selbst auch für berechtigte Fahrer und Mitfahrer (§ 15 Absatz 2 e)). Ausnahme: Im Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge des Versicherungsnehmers und für alle Fahrzeuge der Familie/Lebenspartnerschaft (Ziffern 1. und 2.) haben Sie keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
(1) eine gewerbliche Tätigkeit,
(2) eine freiberufliche Tätigkeit,
(3) eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (z. B. Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind.
(2) In allen Vertragsformen sind Sie als Fahrer und Mitfahrer fremder Fahrzeuge, als Fahrgast, Fußgänger oder Radfahrer versichert. Fremd sind solche Fahrzeuge oder Anhänger, wenn diese
(1) Ihnen weder gehören noch
(2) auf Sie zugelassen sind oder
(3) auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.
Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn Sie Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr sind (Beispiel: Streit um eine Taxirechnung), es sei denn, Sie machen infolge eines Verkehrsunfalles Ansprüche aus einem eigenen Versicherungsvertrag geltend. Mit Ausnahme des Fahrer-Rechtsschutzes (Ziffer 6.) gilt dieser Versicherungsschutz auch für
(1) Ihren mitversicherten Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)),
(2) Ihre mitversicherten Kinder (§ 15 Absatz 2 b)),
(3) Ihre mitversicherten Enkelkinder (§ 15 Absatz 2 c)),
(4) Ihre mitversicherten Eltern/Großeltern (§ 15 Absatz 2 d)).
(3) Welche Fahrzeuge sind versichert?
- Im Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge des Versicherungsnehmers im privaten Bereich sind versichert alle Kraftfahrzeuge zu Lande und Anhänger, die bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sind oder
(1) auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind oder
(2) zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet werden.
- Im Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge der Familie/Lebenspartnerschaft im privaten Bereich sind versichert alle Kraftfahrzeuge zu Lande und Anhänger, die bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder auf
(1) Ihren mitversicherten Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)),
(2) Ihre mitversicherten Kinder (§ 15 Absatz 2 b)),
(3) Ihre mitversicherten Enkelkinder (§ 15 Absatz 2 c)),
(4) Ihre mitversicherten Eltern/Großeltern (§ 15 Absatz 2 d))
zugelassen sind oder
(5) auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind oder
(6) zum vorübergehenden Gebrauch von ihnen gemietet werden.
- Im Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge des selbstständigen Versicherungsnehmers sind versichert alle Kraftfahrzeuge zu Lande und Anhänger, die bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sind oder
(1) auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind oder
(2) zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet werden.
Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, sind in den Versicherungsschutz einbezogen Kraftfahrzeuge zu Lande und Anhänger, die auf
(1) Ihren mitversicherten Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)),
(2) Ihre mitversicherten Kinder (§ 15 Absatz 2 b)),
(3) Ihre mitversicherten Enkelkinder (§ 15 Absatz 2 c)),
(4) Ihre mitversicherten Eltern/Großeltern (§ 15 Absatz 2 d))
bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer zugelassen sind oder
(5) auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind oder
(6) zum vorübergehenden Gebrauch von ihnen gemietet werden.
- Im Verkehrs-Rechtsschutz im Einzeltarif sind versichert alle Kraftfahrzeuge zu Lande und Anhänger, die bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sind oder
(1) auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind oder
(2) zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet werden.
- Im Fahrzeug-Rechtsschutz (Verkehrs-Rechtsschutz für einzelne Fahrzeuge) sind versichert die im Versicherungsschein genannten Kraftfahrzeuge, Motorfahrzeuge zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. Versicherungsschutz haben Sie auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monates vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns versicherten Fahrzeuges ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit. Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Fahrzeugkauf. (Beispiel: Sie machen eine Anzahlung für ein Kfz, der Verkäufer weigert sich aber, dieses auszuliefern.) Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeuges innerhalb von zwei Monaten melden. Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war
(1) für den Eintritt des Versicherungsfalles oder
(2) für die Feststellung des Versicherungsfalles oder
(3) für den Umfang unserer Leistung.
- Im Fahrer-Rechtsschutz sind keine Fahrzeuge, sondern nur Fahrer versichert. Im Fahrer-Rechtsschutz für Einzelpersonen haben Sie Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr als Fahrer eines fremden
(1) Kraftfahrzeuges,
(2) Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft
(3) sowie Anhängers.
Sind Sie Unternehmer? Dann können Sie für alle Kraftfahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit diesen Versicherungsschutz vereinbaren (mitversicherte Personen).
(4) Sie haben folgende Leistungsarten versichert:
(1) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
(2) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)).
Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden. Weiterhin besteht Rechtsschutz, wenn Sie nach einem Verkehrsunfall Ansprüche aus einem eigenen Versicherungsvertrag (z. B. private Unfallversicherung) geltend machen.
(3) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)),
(4) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)),
(5) Verwaltungs-Rechtsschutz in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2 g) aa)),
(6) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)),
(7) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)),
(8) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)),
(9) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)).
(5) Besondere Voraussetzungen für Ihren Versicherungsschutz Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
(1) Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
(2) Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
(3) Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
(1) den Eintritt des Versicherungsfalles,
(2) die Feststellung des Versicherungsfalles oder
(3) den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(6) Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungsvertrag über Verkehrs-Rechtsschutz (Ziffern 1. bis 4.) mit uns sofort kündigen:
(1) Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen.
(2) Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) auf Ihren Namen versehen. Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrages zu verlangen.
Unter der Bedingung, dass Sie seit mindestens sechs Monaten keine Fahrerlaubnis mehr haben, können Sie Ihren Versicherungsvertrag über Fahrer-Rechtsschutz für Einzelpersonen mit uns sofort kündigen.
Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrages zu verlangen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024