In der Rechtsschutz der DEURAG gilt im Tarif Free folgendes für Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz:
(1) Versicherungsschutz besteht, je nach Vereinbarung,
a) für Ihren privaten Bereich.
Dazu gehört auch
(1) der Rechtsschutz als Arbeitgeber im Rahmen von hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen (Beispiel: angestellte Haushaltshilfe oder Pflegekraft),
(2) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer betrieblichen Altersversorgung sowie hinsichtlich der Ruhestandsbezüge und beihilferechtlichen Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
b) für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (z. B. als Arbeitnehmer, Beamter, Richter).
Dazu gehört auch
(1) der Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen mit einem Gesamtjahreseinkommen von maximal 50.000 Euro hieraus. Wenn das Gesamtjahreseinkommen aus dem betroffenen Anstellungsvertrag diesen Betrag übersteigt, besteht kein Versicherungsschutz, auch nicht anteilig. Kosten werden bis 30.000 Euro je Versicherungsfall übernommen. Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegen unseren Versicherungsnehmer. Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
c) wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
(1) Eigentümer,
(2) Halter,
(3) Erwerber,
(4) Leasingnehmer/Mieter,
(5) Fahrer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern.
Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder
(1) bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder
(2) auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
(3) zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.
Als Fahrer und Mitfahrer sind Sie unabhängig von der Fahrzeugart versichert.
d) für Ihre selbstständige Tätigkeit, wenn Ihr Gesamtumsatz 22.000 Euro nicht übersteigt und Sie keine Mitarbeiter beschäftigen.
Ausgenommen hiervon sind: der Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)) und der Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)). Der Gesamtumsatz bestimmt sich jeweils nach dem vorangegangenen Jahr. Zum Gesamtumsatz zählen alle Erlöse, die Sie und Ihr gegebenenfalls mitversicherter Lebenspartner aus allen selbstständigen Tätigkeiten erzielen. Der Versicherungsschutz entfällt, sobald Sie im laufenden Kalenderjahr mehr als 22.000 Euro Gesamtumsatz erzielen. Kein Versicherungsschutz besteht für andere Personen als Sie und Ihren mitversicherten Lebenspartner.
Ausnahme: Sie sind laut Versicherungsschein als Single versichert. Dann ist eine selbstständige Tätigkeit Ihres Lebenspartners nicht mitversichert.
(2) Mitversichert sind
(1) Ihr Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)),
(2) die in § 15 Absatz 2 b) genannten Kinder,
(3) die in § 15 Absatz 2 c) genannten Enkel,
(4) die in § 15 Absatz 2 d) genannten Eltern/Großeltern.
In den Versicherungsschutz nach Absatz 1 sind in dem Fall, dass eine der in Absatz 2 genannten mitversicherten Personen betroffen ist, alle Kraftfahrzeuge und Anhänger einbezogen, die auf diese Personen
(1) bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer zugelassen sind oder
(2) auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind oder
(3) zum vorübergehenden Gebrauch von ihnen gemietet werden.
Die Mitversicherung der Fahrzeuge von volljährigen Kindern und Enkelkindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Der Versicherungsschutz gilt für alle berechtigten Fahrer und Mitfahrer (§ 15 Absatz 2 e)).
Ausnahme: Sie sind laut Versicherungsschein als Single versichert. Dann sind Ihr Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)), die Enkel (§ 15 Absatz 2 c)) und die Eltern/Großeltern (§ 15 Absatz 2 d)) nicht mitversichert.
(3) Sie haben sich ganz bewusst gegen ein Auto und für nachhaltige Mobilität entschieden?
Damit sind Sie und die in Absatz 2 genannten mitversicherten Personen als Fahrer und Mitfahrer fremder Fahrzeuge, als Fahrgast, Fußgänger, Skater, Reiter sowie beim Fahren von E-Bikes und Fahrrädern versichert. Fremd sind solche Fahrzeuge oder Anhänger, wenn diese
(1) Ihnen weder gehören noch
(2) auf Sie zugelassen sind
(3) oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.
Ausnahme: Sie sind laut Versicherungsschein als Single versichert. Dann sind Ihr Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)), die Enkel (§ 15 Absatz 2 c)) und die Eltern/Großeltern (§ 15 Absatz 2 d)) nicht mitversichert.
(4) Sie haben folgende Leistungsarten versichert:
(1) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
(2) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)),
(3) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)),
(4) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)),
(5) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)),
(6) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) aa), cc) und dd)),
(7) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)),
(8) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)),
(9) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)),
Besonderheit bei nachhaltiger Mobilität: Abweichend von § 3 Absatz 3 e) besteht Versicherungsschutz bei der Nutzung von ausschließlich durch Elektromotor betriebenen Kraftfahrzeugen für Halte- und Parkverstöße bei Nutzung von Parkplätzen für diese Fahrzeuge. Dies gilt auch dann, wenn diese Verstöße nicht mit Punkten bedroht sind.
Die Kosten werden bis 500 Euro je Versicherungsfall übernommen.
Nicht versichert sind Elektroroller (E-Scooter) und Kraftfahrzeuge, die zusätzlich zu ihrem Elektromotor noch durch einen weiteren Energiewandler angetrieben werden (Hybrid-Elektrokraftfahrzeug).
(10) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k)),
(11) Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 l)),
(12) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)),
(13) Aktiver Straf-Rechtsschutz im privaten Bereich (§ 2 o)),
(14) Photovoltaik-Rechtsschutz (§ 2 p)),
(15) Rechtsschutz im Betreuungsverfahren (§ 2 q)).
(5) Der Versicherungsschutz umfasst auch
a) den Rechtsschutz bei Aufhebungsverträgen
Ist der Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) versichert, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von § 4.1 Absatz 3 auf den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung, ohne dass ein Versicherungsfall vorliegt. Die Kosten werden bis 1.250 Euro je Versicherungsfall übernommen.
Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
b) das kollektive Arbeitsrecht
Ist der Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) versichert, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von § 3 Absatz 2 b) auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei Rechtsauseinandersetzungen im kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht. Die Kosten werden bis 1.250 Euro je Versicherungsfall übernommen.
Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
c) den Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen im Internet
Abweichend von § 3 Absatz 2 d) besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer Abmahnung, die Sie im versicherten privaten Bereich wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben.
Beispiel: Sie haben eine Musikdatei im Internet unrechtmäßig heruntergeladen.
Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 10.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet.
d) den Rechtsschutz für Kapitalanlagen
Abweichend von § 3 Absatz 2 f) bb) besteht Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Ankauf, Veräußerung und Verwaltung folgender Kapitalanlagen wahrnehmen:
aa) Aktien
bb) Aktienfonds, deren Anlageschwerpunkt in Aktien liegt
cc) Rentenfonds, deren Anlageschwerpunkt in Rentenwerten liegt
dd) Mischfonds aus den unter bb) und cc) genannten Fonds oder in diesen Fonds enthaltenen Anlageklassen
Voraussetzung für den Versicherungsschutz für die unter aa) bis dd) genannten Fonds ist, dass diese Fonds den Anlegerschutzvorschriften für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW im Sinne von § 1 Absatz 2 Kapitalanlagegesetzbuch) unterliegen.
Versicherungsschutz besteht bis zu einer Anlagesumme von 100.000 Euro. Übersteigt die Anlagesumme den Betrag von 100.000 Euro, besteht Versicherungsschutz anteilig nur für die Kosten, die auf die versicherten Ansprüche entfallen.
e) den Beratungs-Rechtsschutz bei Arbeitgeberinsolvenz
Sie haben Rechtsschutz, wenn über das Vermögen Ihres Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren beantragt wird und dadurch die Aufhebung Ihres Arbeitsverhältnisses droht.
Voraussetzung ist, dass der Insolvenzantrag während der Laufzeit dieses Rechtsschutz-Vertrages gestellt wird. Die Kosten werden bis 1.250 Euro je Versicherungsfall übernommen.
Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
f) den Erb-Rechtsschutz
Abweichend von § 3 Absatz 2 g) besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in erbrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Gerichten. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro während der Dauer des Vertrages. Es gilt eine Wartezeit von einem Jahr.
g) den Bauherren-Rechtsschutz
Abweichend von § 3 Absatz 1 d) besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im privaten Bereich im Zusammenhang mit
(1) dem Erwerb eines Baugrundstückes,
(2) der Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles oder
(3) der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles.
Voraussetzung ist, dass Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz gemäß § 2 c) für die selbst genutzte Wohneinheit bei uns versichert ist und dass das betreffende Gebäude, Gebäudeteil oder Baugrundstück dauerhaft ausschließlich privat selbst genutzt wird.
Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 5.000 Euro während der Dauer des Vertrages. Es gilt eine Wartezeit von einem Jahr.
Ausnahme: Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauvorhabens und der Beteiligung an Immobilienfonds.
h) den Rechtsschutz in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsverfahren und in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Abweichend von § 3 Absatz 3 d) besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im privaten Bereich in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsverfahren und in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage besteht.
Voraussetzung ist, dass Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz gemäß § 2 c) für die selbst genutzte Wohneinheit bei uns versichert ist. Die Versicherungssumme beträgt 30.000 Euro je Versicherungsfall. Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
i) den Rechtsschutz für Erschließungs- und Anliegerabgaben
Abweichend von § 3 Absatz 2 i) besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einmaligen Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben im privaten Bereich.
Voraussetzung ist, dass Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz gemäß § 2 c) für die selbst genutzte Wohneinheit bei uns versichert ist. Die Versicherungssumme beträgt 30.000 Euro je Versicherungsfall. Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
(6) Vom Versicherungsschutz nach Absatz 4 können durch besondere Vereinbarung einzelne Leistungsarten ausgeschlossen werden. Wenn das für Sie zutrifft, steht es in Ihrem Versicherungsschein.
Beispiel: Sie haben die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz § 2 b) ausgeschlossen, dann besteht kein Versicherungsschutz für Streitigkeiten nach Absatz 1 b), die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen, nicht selbstständigen Tätigkeit (z. B. als Arbeitnehmer, Beamter, Richter) stehen.
(7) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
(1) Eigentümer,
(2) Halter,
(3) Erwerber,
(4) Mieter oder
(5) Leasingnehmer
von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft, die Sie nicht ausschließlich privat selbst nutzen.
Den Verkehrs-Rechtsschutz oder den Fahrzeug-Rechtsschutz können Sie zusätzlich versichern.
(8) Besondere Voraussetzungen für Ihren Versicherungsschutz
Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
(1) Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
(2) Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
(3) Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
(1) den Eintritt des Versicherungsfalles,
(2) die Feststellung des Versicherungsfalles oder
(3) den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
(1) Versicherungsschutz besteht, je nach Vereinbarung,
a) für Ihren privaten Bereich.
Dazu gehört auch
(1) der Rechtsschutz als Arbeitgeber im Rahmen von hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen (Beispiel: angestellte Haushaltshilfe oder Pflegekraft),
(2) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer betrieblichen Altersversorgung sowie hinsichtlich der Ruhestandsbezüge und beihilferechtlichen Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
b) für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (z. B. als Arbeitnehmer, Beamter, Richter).
Dazu gehört auch
(1) der Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen mit einem Gesamtjahreseinkommen von maximal 50.000 Euro hieraus. Wenn das Gesamtjahreseinkommen aus dem betroffenen Anstellungsvertrag diesen Betrag übersteigt, besteht kein Versicherungsschutz, auch nicht anteilig. Kosten werden bis 30.000 Euro je Versicherungsfall übernommen. Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegen unseren Versicherungsnehmer. Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
c) wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
(1) Eigentümer,
(2) Halter,
(3) Erwerber,
(4) Leasingnehmer/Mieter,
(5) Fahrer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern.
Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder
(1) bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder
(2) auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
(3) zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.
Als Fahrer und Mitfahrer sind Sie unabhängig von der Fahrzeugart versichert.
d) für Ihre selbstständige Tätigkeit, wenn Ihr Gesamtumsatz 22.000 Euro nicht übersteigt und Sie keine Mitarbeiter beschäftigen.
Ausgenommen hiervon sind: der Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)) und der Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)). Der Gesamtumsatz bestimmt sich jeweils nach dem vorangegangenen Jahr. Zum Gesamtumsatz zählen alle Erlöse, die Sie und Ihr gegebenenfalls mitversicherter Lebenspartner aus allen selbstständigen Tätigkeiten erzielen. Der Versicherungsschutz entfällt, sobald Sie im laufenden Kalenderjahr mehr als 22.000 Euro Gesamtumsatz erzielen. Kein Versicherungsschutz besteht für andere Personen als Sie und Ihren mitversicherten Lebenspartner.
Ausnahme: Sie sind laut Versicherungsschein als Single versichert. Dann ist eine selbstständige Tätigkeit Ihres Lebenspartners nicht mitversichert.
(2) Mitversichert sind
(1) Ihr Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)),
(2) die in § 15 Absatz 2 b) genannten Kinder,
(3) die in § 15 Absatz 2 c) genannten Enkel,
(4) die in § 15 Absatz 2 d) genannten Eltern/Großeltern.
In den Versicherungsschutz nach Absatz 1 sind in dem Fall, dass eine der in Absatz 2 genannten mitversicherten Personen betroffen ist, alle Kraftfahrzeuge und Anhänger einbezogen, die auf diese Personen
(1) bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer zugelassen sind oder
(2) auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind oder
(3) zum vorübergehenden Gebrauch von ihnen gemietet werden.
Die Mitversicherung der Fahrzeuge von volljährigen Kindern und Enkelkindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Der Versicherungsschutz gilt für alle berechtigten Fahrer und Mitfahrer (§ 15 Absatz 2 e)).
Ausnahme: Sie sind laut Versicherungsschein als Single versichert. Dann sind Ihr Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)), die Enkel (§ 15 Absatz 2 c)) und die Eltern/Großeltern (§ 15 Absatz 2 d)) nicht mitversichert.
(3) Sie haben sich ganz bewusst gegen ein Auto und für nachhaltige Mobilität entschieden?
Damit sind Sie und die in Absatz 2 genannten mitversicherten Personen als Fahrer und Mitfahrer fremder Fahrzeuge, als Fahrgast, Fußgänger, Skater, Reiter sowie beim Fahren von E-Bikes und Fahrrädern versichert. Fremd sind solche Fahrzeuge oder Anhänger, wenn diese
(1) Ihnen weder gehören noch
(2) auf Sie zugelassen sind
(3) oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.
Ausnahme: Sie sind laut Versicherungsschein als Single versichert. Dann sind Ihr Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)), die Enkel (§ 15 Absatz 2 c)) und die Eltern/Großeltern (§ 15 Absatz 2 d)) nicht mitversichert.
(4) Sie haben folgende Leistungsarten versichert:
(1) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
(2) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)),
(3) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)),
(4) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)),
(5) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)),
(6) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) aa), cc) und dd)),
(7) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)),
(8) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)),
(9) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)),
Besonderheit bei nachhaltiger Mobilität: Abweichend von § 3 Absatz 3 e) besteht Versicherungsschutz bei der Nutzung von ausschließlich durch Elektromotor betriebenen Kraftfahrzeugen für Halte- und Parkverstöße bei Nutzung von Parkplätzen für diese Fahrzeuge. Dies gilt auch dann, wenn diese Verstöße nicht mit Punkten bedroht sind.
Die Kosten werden bis 500 Euro je Versicherungsfall übernommen.
Nicht versichert sind Elektroroller (E-Scooter) und Kraftfahrzeuge, die zusätzlich zu ihrem Elektromotor noch durch einen weiteren Energiewandler angetrieben werden (Hybrid-Elektrokraftfahrzeug).
(10) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k)),
(11) Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 l)),
(12) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)),
(13) Aktiver Straf-Rechtsschutz im privaten Bereich (§ 2 o)),
(14) Photovoltaik-Rechtsschutz (§ 2 p)),
(15) Rechtsschutz im Betreuungsverfahren (§ 2 q)).
(5) Der Versicherungsschutz umfasst auch
a) den Rechtsschutz bei Aufhebungsverträgen
Ist der Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) versichert, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von § 4.1 Absatz 3 auf den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung, ohne dass ein Versicherungsfall vorliegt. Die Kosten werden bis 1.250 Euro je Versicherungsfall übernommen.
Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
b) das kollektive Arbeitsrecht
Ist der Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) versichert, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von § 3 Absatz 2 b) auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei Rechtsauseinandersetzungen im kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht. Die Kosten werden bis 1.250 Euro je Versicherungsfall übernommen.
Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
c) den Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen im Internet
Abweichend von § 3 Absatz 2 d) besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer Abmahnung, die Sie im versicherten privaten Bereich wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben.
Beispiel: Sie haben eine Musikdatei im Internet unrechtmäßig heruntergeladen.
Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 10.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet.
d) den Rechtsschutz für Kapitalanlagen
Abweichend von § 3 Absatz 2 f) bb) besteht Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Ankauf, Veräußerung und Verwaltung folgender Kapitalanlagen wahrnehmen:
aa) Aktien
bb) Aktienfonds, deren Anlageschwerpunkt in Aktien liegt
cc) Rentenfonds, deren Anlageschwerpunkt in Rentenwerten liegt
dd) Mischfonds aus den unter bb) und cc) genannten Fonds oder in diesen Fonds enthaltenen Anlageklassen
Voraussetzung für den Versicherungsschutz für die unter aa) bis dd) genannten Fonds ist, dass diese Fonds den Anlegerschutzvorschriften für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW im Sinne von § 1 Absatz 2 Kapitalanlagegesetzbuch) unterliegen.
Versicherungsschutz besteht bis zu einer Anlagesumme von 100.000 Euro. Übersteigt die Anlagesumme den Betrag von 100.000 Euro, besteht Versicherungsschutz anteilig nur für die Kosten, die auf die versicherten Ansprüche entfallen.
e) den Beratungs-Rechtsschutz bei Arbeitgeberinsolvenz
Sie haben Rechtsschutz, wenn über das Vermögen Ihres Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren beantragt wird und dadurch die Aufhebung Ihres Arbeitsverhältnisses droht.
Voraussetzung ist, dass der Insolvenzantrag während der Laufzeit dieses Rechtsschutz-Vertrages gestellt wird. Die Kosten werden bis 1.250 Euro je Versicherungsfall übernommen.
Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
f) den Erb-Rechtsschutz
Abweichend von § 3 Absatz 2 g) besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in erbrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Gerichten. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro während der Dauer des Vertrages. Es gilt eine Wartezeit von einem Jahr.
g) den Bauherren-Rechtsschutz
Abweichend von § 3 Absatz 1 d) besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im privaten Bereich im Zusammenhang mit
(1) dem Erwerb eines Baugrundstückes,
(2) der Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles oder
(3) der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles.
Voraussetzung ist, dass Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz gemäß § 2 c) für die selbst genutzte Wohneinheit bei uns versichert ist und dass das betreffende Gebäude, Gebäudeteil oder Baugrundstück dauerhaft ausschließlich privat selbst genutzt wird.
Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 5.000 Euro während der Dauer des Vertrages. Es gilt eine Wartezeit von einem Jahr.
Ausnahme: Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauvorhabens und der Beteiligung an Immobilienfonds.
h) den Rechtsschutz in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsverfahren und in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Abweichend von § 3 Absatz 3 d) besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im privaten Bereich in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsverfahren und in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage besteht.
Voraussetzung ist, dass Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz gemäß § 2 c) für die selbst genutzte Wohneinheit bei uns versichert ist. Die Versicherungssumme beträgt 30.000 Euro je Versicherungsfall. Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
i) den Rechtsschutz für Erschließungs- und Anliegerabgaben
Abweichend von § 3 Absatz 2 i) besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einmaligen Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben im privaten Bereich.
Voraussetzung ist, dass Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz gemäß § 2 c) für die selbst genutzte Wohneinheit bei uns versichert ist. Die Versicherungssumme beträgt 30.000 Euro je Versicherungsfall. Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
(6) Vom Versicherungsschutz nach Absatz 4 können durch besondere Vereinbarung einzelne Leistungsarten ausgeschlossen werden. Wenn das für Sie zutrifft, steht es in Ihrem Versicherungsschein.
Beispiel: Sie haben die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz § 2 b) ausgeschlossen, dann besteht kein Versicherungsschutz für Streitigkeiten nach Absatz 1 b), die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen, nicht selbstständigen Tätigkeit (z. B. als Arbeitnehmer, Beamter, Richter) stehen.
(7) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
(1) Eigentümer,
(2) Halter,
(3) Erwerber,
(4) Mieter oder
(5) Leasingnehmer
von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft, die Sie nicht ausschließlich privat selbst nutzen.
Den Verkehrs-Rechtsschutz oder den Fahrzeug-Rechtsschutz können Sie zusätzlich versichern.
(8) Besondere Voraussetzungen für Ihren Versicherungsschutz
Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
(1) Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
(2) Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
(3) Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
(1) den Eintritt des Versicherungsfalles,
(2) die Feststellung des Versicherungsfalles oder
(3) den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024