In der Rechtsschutz der DEURAG gilt folgendes für Zuständiges Gericht, anzuwendendes Recht:
(1) Wer wird Partei eines Rechtsstreites?
Im Versicherungsschein teilen wir mit, wer unser Schadenabwicklungsunternehmen ist. Bitte beachten Sie, dass Sie Ansprüche auf Versicherungsleistungen nur gegenüber unserem Schadenabwicklungsunternehmen geltend machen können. Auch eine Klage auf Versicherungsleistungen müssen Sie gegen dieses Unternehmen richten. Eine Klage wegen anderer Ansprüche, zum Beispiel auf Rückzahlung von Beiträgen, müssen Sie gegen uns als Versicherer richten.
(2) Klagen gegen uns als Versicherer oder gegen unser Schadenabwicklungsunternehmen
Wenn Sie uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen:
• Wenn Sie uns verklagen, an unserem Sitz, oder
• wenn Sie unser Schadenabwicklungsunternehmen verklagen, an dessen Sitz.
Sie können eine Klage auch einreichen
• am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder,
• wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch, im Gegensatz zur „juristischen Person“; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein Verein.) Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes einreichen.
Bitte beachten Sie aber, dass hierfür kein Versicherungsschutz besteht (§ 3 Absatz 2 h)).
(3) Klagen gegen Sie als Versicherungsnehmer
Wenn wir oder unser Schadenabwicklungsunternehmen Sie verklagen müssen, kann die Klage an folgenden Orten eingereicht werden:
• Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch, im Gegensatz zur „juristischen Person“; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein Verein.)
• Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.
(4) Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
Haben Sie keinen Wohnsitz, kann eine Klage gegen Sie am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes eingereicht werden. Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, an unserem Sitz, am Sitz unseres Schadenabwicklungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung.
(5) Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
(1) Wer wird Partei eines Rechtsstreites?
Im Versicherungsschein teilen wir mit, wer unser Schadenabwicklungsunternehmen ist. Bitte beachten Sie, dass Sie Ansprüche auf Versicherungsleistungen nur gegenüber unserem Schadenabwicklungsunternehmen geltend machen können. Auch eine Klage auf Versicherungsleistungen müssen Sie gegen dieses Unternehmen richten. Eine Klage wegen anderer Ansprüche, zum Beispiel auf Rückzahlung von Beiträgen, müssen Sie gegen uns als Versicherer richten.
(2) Klagen gegen uns als Versicherer oder gegen unser Schadenabwicklungsunternehmen
Wenn Sie uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen:
• Wenn Sie uns verklagen, an unserem Sitz, oder
• wenn Sie unser Schadenabwicklungsunternehmen verklagen, an dessen Sitz.
Sie können eine Klage auch einreichen
• am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder,
• wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch, im Gegensatz zur „juristischen Person“; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein Verein.) Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes einreichen.
Bitte beachten Sie aber, dass hierfür kein Versicherungsschutz besteht (§ 3 Absatz 2 h)).
(3) Klagen gegen Sie als Versicherungsnehmer
Wenn wir oder unser Schadenabwicklungsunternehmen Sie verklagen müssen, kann die Klage an folgenden Orten eingereicht werden:
• Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch, im Gegensatz zur „juristischen Person“; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein Verein.)
• Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.
(4) Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
Haben Sie keinen Wohnsitz, kann eine Klage gegen Sie am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes eingereicht werden. Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, an unserem Sitz, am Sitz unseres Schadenabwicklungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung.
(5) Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024