In der Rechtsschutz der DEURAG gilt folgendes für Beginn des Versicherungsschutzes:
Ihr Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheines und der Beitragsrechnung zahlen (siehe § 9.1 B Absatz 1). Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt. (Das heißt: Sie gilt in jedem Fall.)
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Ihr Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheines und der Beitragsrechnung zahlen (siehe § 9.1 B Absatz 1). Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt. (Das heißt: Sie gilt in jedem Fall.)
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024