In der Rechtsschutz der DEURAG gilt im Tarif Safe folgendes für JurChoice Gewerbe-Rechtsschutz:
(1) Versicherungsschutz besteht, je nach Vereinbarung,
a) im Firmenbereich für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit oder für Vereinsangelegenheiten.
b) als Arbeitgeber für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.
c) für Ihren privaten Bereich. Dazu gehört auch
(1) der Rechtsschutz als Arbeitgeber im Rahmen von hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen (Beispiel: angestellte Haushaltshilfe oder Pflegekraft),
(2) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer betrieblichen Altersversorgung sowie hinsichtlich der Ruhestandsbezüge und Beihilferechtlichen Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
(3) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus personenbezogenen Versicherungsverträgen, die Sie im Rahmen Ihrer Daseinsvorsorge abgeschlossen haben.
d) für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (z. B. als Arbeitnehmer, Beamter, Richter). Hier sind Sie nicht versichert als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (z. B. als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft).
e) für den gewerblichen Verkehrsbereich. Sie haben Rechtsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
(1) Eigentümer,
(2) Halter,
(3) Erwerber,
(4) Leasingnehmer/Mieter,
(5) Fahrer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder
– bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder
– auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
– zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.
Als Fahrer und Mitfahrer sind Sie unabhängig von der Fahrzeugart versichert. Der Versicherungsschutz gilt auch für nicht zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge zu Lande, wie zum Beispiel selbst fahrende Arbeitsmaschinen, Gabelstapler, Elektrokarren.
f) für den privaten Verkehrsbereich. Sie haben Rechtsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
(1) Eigentümer,
(2) Halter,
(3) Erwerber,
(4) Leasingnehmer/Mieter,
(5) Fahrer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder
– bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder
– auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
– zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.
Als Fahrer und Mitfahrer sind Sie unabhängig von der Fahrzeugart versichert. Der Versicherungsschutz gilt auch für nicht zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge zu Lande, wie zum Beispiel selbst fahrende Arbeitsmaschinen, Gabelstapler, Elektrokarren.
g) für den gewerblichen Immobilienbereich als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter aller gewerblich oder zu Vereinszwecken selbst genutzten Gewerbeeinheiten in Deutschland. Beim Wechsel eines Objektes sind Rechtsschutz-Fälle, die im Zusammenhang mit der Selbstnutzung stehen, auch dann versichert, wenn sie nach dem Auszug aus dem bisherigen oder vor dem tatsächlichen oder geplanten Bezug des neuen Objektes eintreten. Dies gilt nur unter folgender Voraussetzung: Das neue Objekt darf nach unserem Tarif weder nach Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren als den vereinbarten Beitrag ausmachen.
h) für den privaten Immobilienbereich als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter aller selbst genutzten Wohneinheiten in Deutschland einschließlich der nicht gewerblichen Untervermietung von bis zu drei Zimmern. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen, Beim Wechsel eines Objektes sind Rechtsschutz-Fälle, die im Zusammenhang mit der Selbstnutzung stehen, auch dann versichert, wenn sie nach dem Auszug aus dem bisherigen oder vor dem tatsächlichen oder geplanten Bezug des neuen Objektes eintreten.
i) für den gewerblichen Spezial-Straf-Rechtsschutz (§ 33 Absatz 1 a))
j) für den privaten Spezial-Straf-Rechtsschutz (§ 33 Absatz 1 b))
Welche Deckungsbereiche in Ihrem Vertrag versichert sind, steht in Ihrem Versicherungsschein. Der Rechtsschutz nach a), b), e), g) und i) besteht nur für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit oder Vereinsangelegenheit. Hinweis: Wenn Sie eine juristische Person oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft sind, gilt der Rechtsschutz nach c), d), f) und h) für die im Versicherungsschein namentlich benannten natürlichen Personen.
(2) Mitversichert sind
a) die von Ihnen beschäftigten Personen (§ 15 Absatz 2 f)) in Ausübung der Tätigkeit für Ihr Unternehmen.
b) in den in Absatz 1 c), d) und e) genannten Bereichen
(1) Ihr Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)),
(2) die in § 15 Absatz 2 b) genannten Kinder,
(3) die in § 15 Absatz 2 c) genannten Enkel,
(4) die in § 15 Absatz 2 d) genannten Eltern/Großeltern.
In den Versicherungsschutz nach Absatz 1 sind in dem Fall, dass eine der in diesem Buchstaben b) genannten mitversicherten Personen betroffen ist, alle Kraftfahrzeuge und Anhänger einbezogen, die auf diese Personen
(1) bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer zugelassen sind oder
(2) auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind oder
(3) zum vorübergehenden Gebrauch von ihnen gemietet werden.
Die Mitversicherung der Fahrzeuge von volljährigen Kindern und Enkelkindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Besteht Versicherungsschutz für den Verkehrsbereich nach Absatz 1 e) oder 1 f), dann sind Sie in dem versicherten Deckungsbereich zusätzlich als Fahrer fremder Fahrzeuge versichert. Fremd sind solche Fahrzeuge oder Anhänger, wenn diese
(1) Ihnen weder gehören noch
(2) auf Sie zugelassen sind
(3) oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.
Sie haben sich ganz bewusst gegen ein Auto und für nachhaltige Mobilität entschieden? Damit sind Sie im Rahmen der versicherten Deckungsbereiche Firma (Absatz 1 a)) und Privat (Absatz 1 c)) als Mitfahrer fremder Fahrzeuge,
Fahrgast, Fußgänger, Skater, Reiter und beim Fahren von E-Bikes und Fahrrädern versichert. Dieser Versicherungsschutz gilt auch für
(1) Ihren mitversicherten Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)),
(2) Ihre mitversicherten Kinder (§ 15 Absatz 2 b)),
(3) Ihre mitversicherten Enkelkinder (§ 15 Absatz 2 c)),
(4) Ihre mitversicherten Eltern/Großeltern (§ 15 Absatz 2 d)).
c) berechtigte Fahrer und Mitfahrer (§ 15 Absatz 2 e)).
(3) Sie haben folgende Leistungsarten versichert:
(1) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
(2) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)),
(3) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c)),
(4) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)) für die in Absatz 1 c), e) und f) genannten Bereiche. Für die gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit besteht dieser Rechtsschutz nicht. Er kann zusätzlich versichert werden.
(5) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)),
(6) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)),
(7) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) aa), cc) und dd)),
(8) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)),
(9) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)),
(10) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)),
(11) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k)),
(12) Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 l)),
(13) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 m)),
(14) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)),
(15) Aktiver Straf-Rechtsschutz im privaten Bereich (§ 2 o)),
(16) Photovoltaik-Rechtsschutz (§ 2 p)),
(17) Rechtsschutz im Betreuungsverfahren (§ 2 q)),
(18) Rechtsschutz im Rahmen einer Wirtschaftsmediation (§ 35 Absatz 3),
(19) Rechtsschutz für Versicherungsverträge und Hilfsgeschäfte (§ 35 Absatz 4).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst, je nach versichertem Deckungsbereich (§ 28 Absatz 1),
a) den Rechtsschutz bei Aufhebungsverträgen Ist der Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) versichert, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von § 4.1 Absatz 3 für die versicherten Deckungsbereiche
aa) als Arbeitgeber (§ 28 Absatz 1 b));
bb) als Arbeitnehmer für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (§ 28 Absatz 1 d)) auf Folgendes: Sie haben Versicherungsschutz bei Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung, ohne dass ein Versicherungsfall vorliegt. Kosten werden bis 1.250 Euro je Versicherungsfall übernommen. Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
b) das kollektive Arbeitsrecht Ist der Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) versichert, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von § 3 Absatz 2 b) für den versicherten Deckungsbereich als Arbeitgeber (§ 28 Absatz 1 b)) auf Folgendes: Sie haben Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei Rechtsauseinandersetzungen im kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht. Kosten werden bis 1.250 Euro je Versicherungsfall übernommen. Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
c) den Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
(1) Der gemäß § 28 Absatz 1 b) versicherte Deckungsbereich als Arbeitgeber erstreckt sich auch auf die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zur Abwehr von Ansprüchen/Forderungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartigen Bestimmungen anderer in- und ausländischer Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Rechtsschutz umfasst die Abwehr von Ansprüchen/Forderungen auf Unterlassung, Beseitigung, Duldung, Vornahme von Handlungen, Entschädigung oder Schadenersatz, die gegen Sie aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit geltend gemacht werden.
(2) Der Rechtsschutz besteht nach Ablauf von drei Monaten ab Versicherungsbeginn für die Abwehr von nach diesem Zeitraum entstandenen vertraglichen Ansprüchen/Forderungen.
(3) Kosten werden bis 15.000 Euro je Versicherungsfall übernommen.
(4) Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich des § 6 Absatz 1. § 6 Absatz 2 findet keine Anwendung.
(5) Es gelten die §§ 1, 2 und 3 mit Ausnahme des Absatz 2 a), § 4.1, §§ 7 bis 14 und 16 bis 20 ARB.
d) den Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen im Internet Abweichend von § 3 Absatz 2 d) besteht Anspruch auf ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch (Erstberatung) zu einer Abmahnung, die Sie im privaten Bereich (§ 28 Absatz 1 c)) oder in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen (§ 28 Absatz 1 a)) wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Die DEURAG übernimmt je Beratung die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwaltes. Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 1.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet. Beispiel: Sie haben eine Musikdatei im Internet unrechtmäßig heruntergeladen.
e) den Dienstreise-Rechtsschutz Versicherungsschutz besteht für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer während von Ihnen angewiesener Dienstreisen. Der Versicherungsschutz umfasst:
(1) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
(2) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)) für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus Verträgen, die die Buchung von Hotelaufenthalten zum Gegenstand haben,
(3) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)),
(4) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa)),
(5) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)),
(6) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)).
Dies gilt auch bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf den Arbeitnehmer zugelassener Motorfahrzeuge oder bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen. Entsprechendes gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers bzw. dem Abstellplatz des Fahrzeugs aus und endet mit der Rückkehr nach dort. Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum bzw. vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Eigenschaft nach § 28 in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthalts am Zielort.
Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
(1) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutz-Falles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzen.
(2) Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
(3) Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens einfach fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Wir sind ebenfalls berechtigt, die Leistung zu kürzen, wenn die versicherte Person aufgrund grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis von dem Verstoß geblieben ist. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Der Versicherungsschutz bleibt in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
(1) den Eintritt des Versicherungsfalles,
(2) die Feststellung des Versicherungsfalles oder
(3) den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder für die benutzten Kraftfahrzeuge anderweitig bestehenden Rechtsschutz-Versicherung bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können, besteht kein Versicherungsschutz.
f) den Photovoltaik-Rechtsschutz im Firmenbereich (§ 28 Absatz 1 a)) für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Installation und dem Betrieb einer Anlage zur umweltfreundlichen nachhaltigen Energieerzeugung (Beispiele: Solaranlage, Biothermieanlage) bis zu einer maximalen Leistung von 15 Kilowatt-Peak. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Repowering- und Offshoreanlagen. Voraussetzung ist: Die Anlage muss auf Ihrem im Alleineigentum stehenden gewerblich selbst genutzten Gebäude angebracht bzw. aufgestellt sein. Insoweit tragen wir Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro je Versicherungsfall.
g) den Beratungs-Rechtsschutz bei Datenpanne (Datenleak) Abweichend von § 3 Absatz 2 a) besteht Anspruch auf ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch (Erstberatung) für die Abwehr von Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüchen im Zusammenhang mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung, dem Bundesdatenschutzgesetz und sonstigen datenschutzrechtlichen Regelungen. Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 1.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet.
(5) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen haben als
(1) Eigentümer,
(2) Halter,
(3) Erwerber,
(4) Mieter oder
(5) Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft, die Sie nicht ausschließlich privat selbst nutzen. Der Verkehrs-Rechtsschutz und der Fahrzeug-Rechtsschutz können gesondert versichert werden.
(6) Besondere Voraussetzungen für Ihren Versicherungsschutz Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
(1) Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
(2) Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
(3) Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
(1) den Eintritt des Versicherungsfalles,
(2) die Feststellung des Versicherungsfalles oder
(3) den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(7) Ist Ihre versicherte Tätigkeit ein Kraftfahrzeughandel oder -handwerk, eine Fahrschule oder Tankstelle? Dann besteht Versicherungsschutz für die von Ihnen beschäftigten Personen (§ 15 Absatz 2 e)) in Ausübung der Tätigkeit für Sie auch in deren Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen fremder Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die bei Eintritt des Versicherungsfalles in Ihrem Betrieb vorübergehend genutzt werden (Beispiel: Werkstattfahrt). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gilt nur für Kraftfahrzeuge sowie Anhänger, die auf Sie oder Ihre Firma mit schwarzen amtlichen Kennzeichen dauerhaft zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen, die sich auf Kraftfahrzeuge oder Anhänger beziehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
(1) Versicherungsschutz besteht, je nach Vereinbarung,
a) im Firmenbereich für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit oder für Vereinsangelegenheiten.
b) als Arbeitgeber für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.
c) für Ihren privaten Bereich. Dazu gehört auch
(1) der Rechtsschutz als Arbeitgeber im Rahmen von hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen (Beispiel: angestellte Haushaltshilfe oder Pflegekraft),
(2) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer betrieblichen Altersversorgung sowie hinsichtlich der Ruhestandsbezüge und Beihilferechtlichen Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
(3) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus personenbezogenen Versicherungsverträgen, die Sie im Rahmen Ihrer Daseinsvorsorge abgeschlossen haben.
d) für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (z. B. als Arbeitnehmer, Beamter, Richter). Hier sind Sie nicht versichert als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (z. B. als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft).
e) für den gewerblichen Verkehrsbereich. Sie haben Rechtsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
(1) Eigentümer,
(2) Halter,
(3) Erwerber,
(4) Leasingnehmer/Mieter,
(5) Fahrer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder
– bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder
– auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
– zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.
Als Fahrer und Mitfahrer sind Sie unabhängig von der Fahrzeugart versichert. Der Versicherungsschutz gilt auch für nicht zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge zu Lande, wie zum Beispiel selbst fahrende Arbeitsmaschinen, Gabelstapler, Elektrokarren.
f) für den privaten Verkehrsbereich. Sie haben Rechtsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
(1) Eigentümer,
(2) Halter,
(3) Erwerber,
(4) Leasingnehmer/Mieter,
(5) Fahrer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder
– bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder
– auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
– zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.
Als Fahrer und Mitfahrer sind Sie unabhängig von der Fahrzeugart versichert. Der Versicherungsschutz gilt auch für nicht zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge zu Lande, wie zum Beispiel selbst fahrende Arbeitsmaschinen, Gabelstapler, Elektrokarren.
g) für den gewerblichen Immobilienbereich als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter aller gewerblich oder zu Vereinszwecken selbst genutzten Gewerbeeinheiten in Deutschland. Beim Wechsel eines Objektes sind Rechtsschutz-Fälle, die im Zusammenhang mit der Selbstnutzung stehen, auch dann versichert, wenn sie nach dem Auszug aus dem bisherigen oder vor dem tatsächlichen oder geplanten Bezug des neuen Objektes eintreten. Dies gilt nur unter folgender Voraussetzung: Das neue Objekt darf nach unserem Tarif weder nach Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren als den vereinbarten Beitrag ausmachen.
h) für den privaten Immobilienbereich als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter aller selbst genutzten Wohneinheiten in Deutschland einschließlich der nicht gewerblichen Untervermietung von bis zu drei Zimmern. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen, Beim Wechsel eines Objektes sind Rechtsschutz-Fälle, die im Zusammenhang mit der Selbstnutzung stehen, auch dann versichert, wenn sie nach dem Auszug aus dem bisherigen oder vor dem tatsächlichen oder geplanten Bezug des neuen Objektes eintreten.
i) für den gewerblichen Spezial-Straf-Rechtsschutz (§ 33 Absatz 1 a))
j) für den privaten Spezial-Straf-Rechtsschutz (§ 33 Absatz 1 b))
Welche Deckungsbereiche in Ihrem Vertrag versichert sind, steht in Ihrem Versicherungsschein. Der Rechtsschutz nach a), b), e), g) und i) besteht nur für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit oder Vereinsangelegenheit. Hinweis: Wenn Sie eine juristische Person oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft sind, gilt der Rechtsschutz nach c), d), f) und h) für die im Versicherungsschein namentlich benannten natürlichen Personen.
(2) Mitversichert sind
a) die von Ihnen beschäftigten Personen (§ 15 Absatz 2 f)) in Ausübung der Tätigkeit für Ihr Unternehmen.
b) in den in Absatz 1 c), d) und e) genannten Bereichen
(1) Ihr Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)),
(2) die in § 15 Absatz 2 b) genannten Kinder,
(3) die in § 15 Absatz 2 c) genannten Enkel,
(4) die in § 15 Absatz 2 d) genannten Eltern/Großeltern.
In den Versicherungsschutz nach Absatz 1 sind in dem Fall, dass eine der in diesem Buchstaben b) genannten mitversicherten Personen betroffen ist, alle Kraftfahrzeuge und Anhänger einbezogen, die auf diese Personen
(1) bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer zugelassen sind oder
(2) auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind oder
(3) zum vorübergehenden Gebrauch von ihnen gemietet werden.
Die Mitversicherung der Fahrzeuge von volljährigen Kindern und Enkelkindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Besteht Versicherungsschutz für den Verkehrsbereich nach Absatz 1 e) oder 1 f), dann sind Sie in dem versicherten Deckungsbereich zusätzlich als Fahrer fremder Fahrzeuge versichert. Fremd sind solche Fahrzeuge oder Anhänger, wenn diese
(1) Ihnen weder gehören noch
(2) auf Sie zugelassen sind
(3) oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.
Sie haben sich ganz bewusst gegen ein Auto und für nachhaltige Mobilität entschieden? Damit sind Sie im Rahmen der versicherten Deckungsbereiche Firma (Absatz 1 a)) und Privat (Absatz 1 c)) als Mitfahrer fremder Fahrzeuge,
Fahrgast, Fußgänger, Skater, Reiter und beim Fahren von E-Bikes und Fahrrädern versichert. Dieser Versicherungsschutz gilt auch für
(1) Ihren mitversicherten Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)),
(2) Ihre mitversicherten Kinder (§ 15 Absatz 2 b)),
(3) Ihre mitversicherten Enkelkinder (§ 15 Absatz 2 c)),
(4) Ihre mitversicherten Eltern/Großeltern (§ 15 Absatz 2 d)).
c) berechtigte Fahrer und Mitfahrer (§ 15 Absatz 2 e)).
(3) Sie haben folgende Leistungsarten versichert:
(1) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
(2) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)),
(3) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c)),
(4) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)) für die in Absatz 1 c), e) und f) genannten Bereiche. Für die gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit besteht dieser Rechtsschutz nicht. Er kann zusätzlich versichert werden.
(5) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)),
(6) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)),
(7) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) aa), cc) und dd)),
(8) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)),
(9) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)),
(10) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)),
(11) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k)),
(12) Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 l)),
(13) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 m)),
(14) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)),
(15) Aktiver Straf-Rechtsschutz im privaten Bereich (§ 2 o)),
(16) Photovoltaik-Rechtsschutz (§ 2 p)),
(17) Rechtsschutz im Betreuungsverfahren (§ 2 q)),
(18) Rechtsschutz im Rahmen einer Wirtschaftsmediation (§ 35 Absatz 3),
(19) Rechtsschutz für Versicherungsverträge und Hilfsgeschäfte (§ 35 Absatz 4).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst, je nach versichertem Deckungsbereich (§ 28 Absatz 1),
a) den Rechtsschutz bei Aufhebungsverträgen Ist der Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) versichert, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von § 4.1 Absatz 3 für die versicherten Deckungsbereiche
aa) als Arbeitgeber (§ 28 Absatz 1 b));
bb) als Arbeitnehmer für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (§ 28 Absatz 1 d)) auf Folgendes: Sie haben Versicherungsschutz bei Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung, ohne dass ein Versicherungsfall vorliegt. Kosten werden bis 1.250 Euro je Versicherungsfall übernommen. Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
b) das kollektive Arbeitsrecht Ist der Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) versichert, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von § 3 Absatz 2 b) für den versicherten Deckungsbereich als Arbeitgeber (§ 28 Absatz 1 b)) auf Folgendes: Sie haben Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei Rechtsauseinandersetzungen im kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht. Kosten werden bis 1.250 Euro je Versicherungsfall übernommen. Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
c) den Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
(1) Der gemäß § 28 Absatz 1 b) versicherte Deckungsbereich als Arbeitgeber erstreckt sich auch auf die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zur Abwehr von Ansprüchen/Forderungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartigen Bestimmungen anderer in- und ausländischer Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Rechtsschutz umfasst die Abwehr von Ansprüchen/Forderungen auf Unterlassung, Beseitigung, Duldung, Vornahme von Handlungen, Entschädigung oder Schadenersatz, die gegen Sie aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit geltend gemacht werden.
(2) Der Rechtsschutz besteht nach Ablauf von drei Monaten ab Versicherungsbeginn für die Abwehr von nach diesem Zeitraum entstandenen vertraglichen Ansprüchen/Forderungen.
(3) Kosten werden bis 15.000 Euro je Versicherungsfall übernommen.
(4) Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich des § 6 Absatz 1. § 6 Absatz 2 findet keine Anwendung.
(5) Es gelten die §§ 1, 2 und 3 mit Ausnahme des Absatz 2 a), § 4.1, §§ 7 bis 14 und 16 bis 20 ARB.
d) den Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen im Internet Abweichend von § 3 Absatz 2 d) besteht Anspruch auf ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch (Erstberatung) zu einer Abmahnung, die Sie im privaten Bereich (§ 28 Absatz 1 c)) oder in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen (§ 28 Absatz 1 a)) wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Die DEURAG übernimmt je Beratung die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwaltes. Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 1.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet. Beispiel: Sie haben eine Musikdatei im Internet unrechtmäßig heruntergeladen.
e) den Dienstreise-Rechtsschutz Versicherungsschutz besteht für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer während von Ihnen angewiesener Dienstreisen. Der Versicherungsschutz umfasst:
(1) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
(2) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)) für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus Verträgen, die die Buchung von Hotelaufenthalten zum Gegenstand haben,
(3) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)),
(4) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa)),
(5) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)),
(6) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)).
Dies gilt auch bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf den Arbeitnehmer zugelassener Motorfahrzeuge oder bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen. Entsprechendes gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers bzw. dem Abstellplatz des Fahrzeugs aus und endet mit der Rückkehr nach dort. Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum bzw. vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Eigenschaft nach § 28 in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthalts am Zielort.
Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
(1) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutz-Falles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzen.
(2) Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
(3) Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens einfach fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Wir sind ebenfalls berechtigt, die Leistung zu kürzen, wenn die versicherte Person aufgrund grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis von dem Verstoß geblieben ist. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Der Versicherungsschutz bleibt in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
(1) den Eintritt des Versicherungsfalles,
(2) die Feststellung des Versicherungsfalles oder
(3) den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder für die benutzten Kraftfahrzeuge anderweitig bestehenden Rechtsschutz-Versicherung bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können, besteht kein Versicherungsschutz.
f) den Photovoltaik-Rechtsschutz im Firmenbereich (§ 28 Absatz 1 a)) für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Installation und dem Betrieb einer Anlage zur umweltfreundlichen nachhaltigen Energieerzeugung (Beispiele: Solaranlage, Biothermieanlage) bis zu einer maximalen Leistung von 15 Kilowatt-Peak. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Repowering- und Offshoreanlagen. Voraussetzung ist: Die Anlage muss auf Ihrem im Alleineigentum stehenden gewerblich selbst genutzten Gebäude angebracht bzw. aufgestellt sein. Insoweit tragen wir Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro je Versicherungsfall.
g) den Beratungs-Rechtsschutz bei Datenpanne (Datenleak) Abweichend von § 3 Absatz 2 a) besteht Anspruch auf ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch (Erstberatung) für die Abwehr von Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüchen im Zusammenhang mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung, dem Bundesdatenschutzgesetz und sonstigen datenschutzrechtlichen Regelungen. Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 1.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet.
(5) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen haben als
(1) Eigentümer,
(2) Halter,
(3) Erwerber,
(4) Mieter oder
(5) Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft, die Sie nicht ausschließlich privat selbst nutzen. Der Verkehrs-Rechtsschutz und der Fahrzeug-Rechtsschutz können gesondert versichert werden.
(6) Besondere Voraussetzungen für Ihren Versicherungsschutz Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
(1) Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
(2) Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
(3) Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
(1) den Eintritt des Versicherungsfalles,
(2) die Feststellung des Versicherungsfalles oder
(3) den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(7) Ist Ihre versicherte Tätigkeit ein Kraftfahrzeughandel oder -handwerk, eine Fahrschule oder Tankstelle? Dann besteht Versicherungsschutz für die von Ihnen beschäftigten Personen (§ 15 Absatz 2 e)) in Ausübung der Tätigkeit für Sie auch in deren Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen fremder Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die bei Eintritt des Versicherungsfalles in Ihrem Betrieb vorübergehend genutzt werden (Beispiel: Werkstattfahrt). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gilt nur für Kraftfahrzeuge sowie Anhänger, die auf Sie oder Ihre Firma mit schwarzen amtlichen Kennzeichen dauerhaft zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen, die sich auf Kraftfahrzeuge oder Anhänger beziehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024