In der Rechtsschutz der DEURAG gilt folgendes für Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten:
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
(1) Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben.
Für Betroffene und auch nicht direkt Betroffene von sexualisierter Gewalt gibt es Hilfe- und Beratungsangebote. Hilfe finden Sie unter www.hilfe-portal-missbrauch.de oder telefonisch unter 0800 22 55 530 (kostenfrei und anonym).
b) Nuklearschäden und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Behandlung.
c) Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen (das sind Einwirkungen wie z. B. Erschütterungen) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
d)
aa) dem Kauf oder Verkauf eines Grundstückes, das bebaut werden soll.
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten.
cc) der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz, oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen.
dd) Auch bei der Finanzierung eines der vorgenannten Vorhaben haben Sie keinen Versicherungsschutz.
(2) Ausgeschlossen sind Streitigkeiten
a) wegen der Abwehr von Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüchen. (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutz-Versicherung, sondern im Rahmen der Haftpflichtversicherung versichert.) Ausnahme: Der Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeuges verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Dies ist aufgrund des Mietvertrages über den Vertrags-Rechtsschutz versichert.)
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (z. B. dem Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben).
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (z. B. Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft).
d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.
e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.
f) in ursächlichem Zusammenhang mit
aa) einem Darlehen, das Sie nicht an Privatpersonen vergeben haben, sowie mit Spiel- oder Wettverträgen, Auslobungen und Gewinnzusagen.
bb) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen jeder Art.
Ausgenommen hiervon sind:
(1) Güter zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch,
(2) Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genutzt werden sollen, sowie
(3) Kapitalanlagen,
– auf die die Vorschriften des Fünften Vermögensbildungsgesetzes anzuwenden sind (sogenannte vermögenswirksame Leistungen),
– für die Zulagen nach dem Altersvermögensgesetz gewährt werden (sogenannte Riester-Rente),
– in Form privater Rentenversicherungen, wenn sie die besonderen Voraussetzungen zur steuerlichen Berücksichtigung als Sonderausgaben erfüllen (sogenannte Rürup-Rente),
– auf Tages- oder Festgeldkonten,
– in Form von Spareinlagen (z. B. Sparkonto, Sparbrief, vermögenswirksamer Sparvertrag, Prämiensparvertrag, Sparplan),
– in Form von Lebens- oder Rentenversicherungen, wenn die Versicherungsleistung ausschließlich als fester Geldbetrag in einer bestimmten Währung vereinbart ist (fondsgebundene, index-, zertifikats- oder derivatsbasierte Versicherungen bleiben ausgeschlossen),
– in Form von festverzinslichen Staatsanleihen.
cc) Widerrufen von oder Widersprüche gegen
• Darlehens-,
• Lebens- und
• Rentenversicherungsverträge(n).
Dies gilt selbst dann, wenn Sie den Widerruf oder Widerspruch noch nicht erklärt haben.
Ausgenommen hiervon sind Darlehens-, Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die Sie zu einer Zeit abgeschlossen oder aufgenommen haben,
(1) als Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren und
(2) der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist.
dd) dem Erwerb, dem Besitz, der Veräußerung, der Verwaltung, der Finanzierung und der Produktion von Kryptowährungen (digitale Währungen) sowie mit Verträgen, die mittels Kryptowährungen bezahlt oder finanziert wurden.
ee) Von den unter § 3 Absatz 2 f) genannten Ausschlüssen sind auch Ansprüche wegen Verschuldens vor oder bei Vertragsabschluss, vertragliche, bereicherungsrechtliche, deliktische oder sonstige gesetzliche Ansprüche umfasst. Gleiches gilt für Ansprüche im Zusammenhang mit behaupteten oder begangenen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten.
g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes. Ausnahme: Sie haben Beratungs-Rechtsschutz (§ 2k))/Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2l)) vereinbart.
h) gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen.
i) wegen
• der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
• Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.
Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung.
j) in ursächlichem Zusammenhang mit Angelegenheiten aus dem Asyl-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht.
k) in ursächlichem Zusammenhang mit Streitigkeiten über die Vergabe von Studienplätzen.
l) in ursächlichem Zusammenhang mit der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung, dem Bundesdatenschutzgesetz und sonstigen datenschutzrechtlichen Regelungen sowie von immateriellen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüchen aufgrund eines Verstoßes gegen entsprechende datenschutzrechtliche Regelungen.
(3) Der Versicherungsschutz ist auch ausgeschlossen, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen
a) vor Verfassungsgerichten.
b) vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (z. B. dem Europäischen Gerichtshof). Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Bediensteter internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll (z. B. Zwangsversteigerung des Fahrzeuges infolge eines Insolvenzantrages).
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
e) in einem Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes.
(4) Versicherungsschutz besteht auch nicht in folgenden Fällen:
a) Es bestehen Streitigkeiten
• zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
• von Mitversicherten gegen Sie,
• von Mitversicherten untereinander,
• von Miteigentümern eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles untereinander.
b) Es bestehen Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner, gleich welchen Geschlechtes) untereinander, und diese Streitigkeiten stehen in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.
c) Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.) Oder Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen. (Beispiel: Sie lassen sich die Schadenersatzansprüche eines Freundes gegen einen Dritten abtreten, um diese geltend zu machen. Das ist nicht versichert.)
d) Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem Autoverkäufer. Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert.)
(5) a) Kein Versicherungsschutz besteht auch für Streitigkeiten, die in ursächlichem Zusammenhang mit tatsächlichen oder behaupteten rassistischen oder extremistischen Äußerungen des Versicherten oder der mitversicherten Personen stehen sowie in ursächlichem Zusammenhang mit pornografischen oder sonstigen sittenwidrigen Angeboten oder Darstellungen durch den Versicherten oder die mitversicherten Personen.
b) Kein Versicherungsschutz besteht auch für Streitigkeiten, die in ursächlichem Zusammenhang mit tatsächlichen oder behaupteten Verstößen gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz sowie Gemeinschaftsstandards sozialer Netzwerke stehen.
(6) Kein Versicherungsschutz besteht, soweit in den Fällen des § 2 a) bis h) ein ursächlicher Zusammenhang mit einer von Ihnen oder einer mitversicherten Person vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, sind Sie zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die wir für Sie erbracht haben.
(7) Der Versicherungsschutz ist auch ausgeschlossen, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Ausnahme: Im Versicherungsschein ist ausdrücklich erwähnt, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit versichert sind.
(2) in ursächlichem Zusammenhang mit einer weiteren, nicht im Versicherungsschein genannten, geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
(8) Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie sich zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen auf eine Ihnen erteilte Belehrung stützen, die rechtswidrig, fehlerhaft oder unvollständig ist und die Ihnen vor Beginn des Versicherungsschutzes im Sinne des § 7 Satz 1 erteilt wurde. Das Gleiche gilt, wenn eine solche Belehrung fehlt.
Beispiel: Vor Beginn Ihres Rechtsschutz-Vertrages haben Sie einen Leasingvertrag über einen Pkw abgeschlossen. Später widerrufen Sie den Leasingvertrag unter Hinweis auf Mängel bei der Belehrung über Ihre Rechte. Der Leasinggeber lehnt Ihren Widerruf ab und stellt ein Widerrufsrecht in Abrede. Sie möchten jetzt einen Rechtsanwalt einschalten, um sich von den vertraglichen Verpflichtungen zu lösen.
(9) Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn Sie die Entscheidung eines privaten oder gesetzlichen Versicherers, einer Berufsgenossenschaft oder eines Versorgungswerkes angreifen wollen, die auf einen von Ihnen gestellten Antrag hin erging, den Sie vor Beginn des Versicherungsschutzes im Sinne des § 7 Satz 1 gestellt haben.
Beispiel: Ihr vor Beginn des Versicherungsschutzes gestellter Rentenantrag wird abgelehnt.
(10) Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
(11) Aus rechtlichen Gründen weisen wir Sie noch auf Folgendes hin: Versicherungsschutz haben Sie nur, soweit dem nicht die folgenden, auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Maßnahmen entgegenstehen:
• Wirtschaftssanktionen,
• Handelssanktionen,
• Finanzsanktionen oder
• Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Die übrigen Bestimmungen unseres Vertrages sind davon nicht betroffen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden. Dem dürfen allerdings nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
(1) Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben.
Für Betroffene und auch nicht direkt Betroffene von sexualisierter Gewalt gibt es Hilfe- und Beratungsangebote. Hilfe finden Sie unter www.hilfe-portal-missbrauch.de oder telefonisch unter 0800 22 55 530 (kostenfrei und anonym).
b) Nuklearschäden und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Behandlung.
c) Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen (das sind Einwirkungen wie z. B. Erschütterungen) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
d)
aa) dem Kauf oder Verkauf eines Grundstückes, das bebaut werden soll.
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten.
cc) der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz, oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen.
dd) Auch bei der Finanzierung eines der vorgenannten Vorhaben haben Sie keinen Versicherungsschutz.
(2) Ausgeschlossen sind Streitigkeiten
a) wegen der Abwehr von Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüchen. (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutz-Versicherung, sondern im Rahmen der Haftpflichtversicherung versichert.) Ausnahme: Der Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeuges verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Dies ist aufgrund des Mietvertrages über den Vertrags-Rechtsschutz versichert.)
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (z. B. dem Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben).
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (z. B. Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft).
d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.
e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.
f) in ursächlichem Zusammenhang mit
aa) einem Darlehen, das Sie nicht an Privatpersonen vergeben haben, sowie mit Spiel- oder Wettverträgen, Auslobungen und Gewinnzusagen.
bb) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen jeder Art.
Ausgenommen hiervon sind:
(1) Güter zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch,
(2) Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genutzt werden sollen, sowie
(3) Kapitalanlagen,
– auf die die Vorschriften des Fünften Vermögensbildungsgesetzes anzuwenden sind (sogenannte vermögenswirksame Leistungen),
– für die Zulagen nach dem Altersvermögensgesetz gewährt werden (sogenannte Riester-Rente),
– in Form privater Rentenversicherungen, wenn sie die besonderen Voraussetzungen zur steuerlichen Berücksichtigung als Sonderausgaben erfüllen (sogenannte Rürup-Rente),
– auf Tages- oder Festgeldkonten,
– in Form von Spareinlagen (z. B. Sparkonto, Sparbrief, vermögenswirksamer Sparvertrag, Prämiensparvertrag, Sparplan),
– in Form von Lebens- oder Rentenversicherungen, wenn die Versicherungsleistung ausschließlich als fester Geldbetrag in einer bestimmten Währung vereinbart ist (fondsgebundene, index-, zertifikats- oder derivatsbasierte Versicherungen bleiben ausgeschlossen),
– in Form von festverzinslichen Staatsanleihen.
cc) Widerrufen von oder Widersprüche gegen
• Darlehens-,
• Lebens- und
• Rentenversicherungsverträge(n).
Dies gilt selbst dann, wenn Sie den Widerruf oder Widerspruch noch nicht erklärt haben.
Ausgenommen hiervon sind Darlehens-, Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die Sie zu einer Zeit abgeschlossen oder aufgenommen haben,
(1) als Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren und
(2) der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist.
dd) dem Erwerb, dem Besitz, der Veräußerung, der Verwaltung, der Finanzierung und der Produktion von Kryptowährungen (digitale Währungen) sowie mit Verträgen, die mittels Kryptowährungen bezahlt oder finanziert wurden.
ee) Von den unter § 3 Absatz 2 f) genannten Ausschlüssen sind auch Ansprüche wegen Verschuldens vor oder bei Vertragsabschluss, vertragliche, bereicherungsrechtliche, deliktische oder sonstige gesetzliche Ansprüche umfasst. Gleiches gilt für Ansprüche im Zusammenhang mit behaupteten oder begangenen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten.
g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes. Ausnahme: Sie haben Beratungs-Rechtsschutz (§ 2k))/Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2l)) vereinbart.
h) gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen.
i) wegen
• der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
• Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.
Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung.
j) in ursächlichem Zusammenhang mit Angelegenheiten aus dem Asyl-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht.
k) in ursächlichem Zusammenhang mit Streitigkeiten über die Vergabe von Studienplätzen.
l) in ursächlichem Zusammenhang mit der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung, dem Bundesdatenschutzgesetz und sonstigen datenschutzrechtlichen Regelungen sowie von immateriellen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüchen aufgrund eines Verstoßes gegen entsprechende datenschutzrechtliche Regelungen.
(3) Der Versicherungsschutz ist auch ausgeschlossen, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen
a) vor Verfassungsgerichten.
b) vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (z. B. dem Europäischen Gerichtshof). Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Bediensteter internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll (z. B. Zwangsversteigerung des Fahrzeuges infolge eines Insolvenzantrages).
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
e) in einem Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes.
(4) Versicherungsschutz besteht auch nicht in folgenden Fällen:
a) Es bestehen Streitigkeiten
• zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
• von Mitversicherten gegen Sie,
• von Mitversicherten untereinander,
• von Miteigentümern eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles untereinander.
b) Es bestehen Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner, gleich welchen Geschlechtes) untereinander, und diese Streitigkeiten stehen in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.
c) Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.) Oder Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen. (Beispiel: Sie lassen sich die Schadenersatzansprüche eines Freundes gegen einen Dritten abtreten, um diese geltend zu machen. Das ist nicht versichert.)
d) Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem Autoverkäufer. Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert.)
(5) a) Kein Versicherungsschutz besteht auch für Streitigkeiten, die in ursächlichem Zusammenhang mit tatsächlichen oder behaupteten rassistischen oder extremistischen Äußerungen des Versicherten oder der mitversicherten Personen stehen sowie in ursächlichem Zusammenhang mit pornografischen oder sonstigen sittenwidrigen Angeboten oder Darstellungen durch den Versicherten oder die mitversicherten Personen.
b) Kein Versicherungsschutz besteht auch für Streitigkeiten, die in ursächlichem Zusammenhang mit tatsächlichen oder behaupteten Verstößen gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz sowie Gemeinschaftsstandards sozialer Netzwerke stehen.
(6) Kein Versicherungsschutz besteht, soweit in den Fällen des § 2 a) bis h) ein ursächlicher Zusammenhang mit einer von Ihnen oder einer mitversicherten Person vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, sind Sie zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die wir für Sie erbracht haben.
(7) Der Versicherungsschutz ist auch ausgeschlossen, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Ausnahme: Im Versicherungsschein ist ausdrücklich erwähnt, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit versichert sind.
(2) in ursächlichem Zusammenhang mit einer weiteren, nicht im Versicherungsschein genannten, geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
(8) Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie sich zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen auf eine Ihnen erteilte Belehrung stützen, die rechtswidrig, fehlerhaft oder unvollständig ist und die Ihnen vor Beginn des Versicherungsschutzes im Sinne des § 7 Satz 1 erteilt wurde. Das Gleiche gilt, wenn eine solche Belehrung fehlt.
Beispiel: Vor Beginn Ihres Rechtsschutz-Vertrages haben Sie einen Leasingvertrag über einen Pkw abgeschlossen. Später widerrufen Sie den Leasingvertrag unter Hinweis auf Mängel bei der Belehrung über Ihre Rechte. Der Leasinggeber lehnt Ihren Widerruf ab und stellt ein Widerrufsrecht in Abrede. Sie möchten jetzt einen Rechtsanwalt einschalten, um sich von den vertraglichen Verpflichtungen zu lösen.
(9) Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn Sie die Entscheidung eines privaten oder gesetzlichen Versicherers, einer Berufsgenossenschaft oder eines Versorgungswerkes angreifen wollen, die auf einen von Ihnen gestellten Antrag hin erging, den Sie vor Beginn des Versicherungsschutzes im Sinne des § 7 Satz 1 gestellt haben.
Beispiel: Ihr vor Beginn des Versicherungsschutzes gestellter Rentenantrag wird abgelehnt.
(10) Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
(11) Aus rechtlichen Gründen weisen wir Sie noch auf Folgendes hin: Versicherungsschutz haben Sie nur, soweit dem nicht die folgenden, auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Maßnahmen entgegenstehen:
• Wirtschaftssanktionen,
• Handelssanktionen,
• Finanzsanktionen oder
• Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Die übrigen Bestimmungen unseres Vertrages sind davon nicht betroffen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden. Dem dürfen allerdings nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024