In der Rechtsschutz der DEURAG gilt im Tarif Safe folgendes für Landwirtschafts-Rechtsschutz:
(1) Sie haben Versicherungsschutz
a) als Inhaber
(1) für Ihren im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb,
(2) gewerbesteuerpflichtiger land- oder forstwirtschaftlicher Nebenbetriebe bis zu einem Gesamtumsatz von 50.000 Euro. Der Gesamtumsatz bestimmt sich jeweils nach dem vorangegangenen Jahr. Zum Gesamtumsatz zählen alle Erlöse, die Sie aus allen gewerbesteuerpflichtigen land- oder forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben erzielen. Der Versicherungsschutz entfällt, sobald Sie im laufenden Kalenderjahr mehr als 50.000 Euro Gesamtumsatz erzielen.
Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro je Versicherungsfall. Land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe müssen dem land- oder forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. Dies liegt etwa vor bei
– überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugten Rohstoffen, die von Ihnen bearbeitet oder verarbeitet werden und wenn diese Erzeugnisse überwiegend zum Verkauf bestimmt sind (z. B. Hofladen),
– Substanzbetrieben, wenn diese Substanzen überwiegend im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden (z. B. Sandgruben oder Kiesgruben),
– vorübergehender Vermietung von Zimmern oder Ferienwohnungen an Feriengäste, soweit der einzelne Vertrag nicht über eine längere Dauer als sechs Wochen abgeschlossen wurde und wenn die Beherbergung von nicht mehr als acht Betten auf dem Hof vorgesehen ist.
b) für den privaten Bereich. Dazu gehört auch
(1) der Rechtsschutz als Arbeitgeber im Rahmen von hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen (Beispiel: angestellte Haushaltshilfe oder Pflegekraft),
(2) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer betrieblichen Altersversorgung sowie hinsichtlich der Ruhestandsbezüge und beihilferechtlichen Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
(3) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Motorbooten, die Sie in Ihrer Freizeit selbst nutzen.
c) für die Ausübung nicht selbstständiger Tätigkeiten (z. B. als Arbeitnehmer, Beamter, Richter). Sie sind nicht versichert als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (z. B. als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft).
d) wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
(1) Eigentümer,
(2) Halter,
(3) Erwerber,
(4) Leasingnehmer/Mieter,
(5) Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern.
Versichert sind folgende Fahrzeuge:
(1) Pkw oder Kombiwagen,
(2) Krafträder oder
(3) land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge.
Für andere Fahrzeuge besteht kein Versicherungsschutz (z. B. nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte Lkw). Den Verkehrs-Rechtsschutz oder den Fahrzeug-Rechtsschutz für solche Fahrzeuge können Sie zusätzlich versichern. Als Fahrer und Mitfahrer sind Sie unabhängig von der Fahrzeugart versichert. Sie sind zusätzlich als Fahrer fremder Fahrzeuge versichert. Fremd sind solche Fahrzeuge oder Anhänger, wenn diese
(1) Ihnen weder gehören noch
(2) auf Sie zugelassen sind
(3) oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.
Sie haben sich ganz bewusst gegen ein Auto und für nachhaltige Mobilität entschieden? Damit sind Sie als Mitfahrer fremder Fahrzeuge, Fahrgast, Fußgänger, Skater, Reiter sowie beim Fahren von E-Bikes und Fahrrädern versichert. Dieser Versicherungsschutz gilt auch für
(1) den in § 15 Absatz 2 genannten Lebenspartner,
(2) die in § 15 Absatz 2 b) genannten Kinder,
(3) die in § 15 Absatz 2 d) genannten Eltern/Großeltern,
(4) den im Versicherungsschein genannten Mitinhaber oder Hoferben (§ 15 Absatz 2 g)),
(5) den im Versicherungsschein genannten Altenteiler (§ 15 Absatz 2 h)).
(2) Mitversichert sind
a) der in § 15 Absatz 2 a) genannte Lebenspartner.
b) die in § 15 Absatz 2 b) genannten Kinder.
c) die in § 15 Absatz 2 d) genannten Eltern/Großeltern.
d) der im Versicherungsschein genannte Mitinhaber oder Hoferbe sowie dessen ehelicher/eingetragener oder sonstiger Lebenspartner, sofern diese
(1) in Ihrem Betrieb tätig und
(2) in Ihrem Betrieb wohnhaft sind,
und die minderjährigen Kinder dieser Personen.
e) der im Versicherungsschein genannte Altenteiler sowie dessen ehelicher/eingetragener oder sonstiger Lebenspartner, sofern diese in Ihrem Betrieb wohnhaft sind, und die minderjährigen Kinder dieser Personen.
In den Versicherungsschutz nach Absatz 1 d) sind dann alle Kraftfahrzeuge und Anhänger einbezogen, die auf die in Absatz 2 a) bis e) genannten Personen
(1) bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer zugelassen sind oder
(2) auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind oder zum vorübergehenden Gebrauch von ihnen gemietet werden.
(3) Die Mitversicherung der Fahrzeuge von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
f) die in § 15 Absatz 2 e) genannten Fahrer und Mitfahrer.
g) die in § 15 Absatz 2 f) genannten, von Ihnen beschäftigten Personen, in Ausübung der versicherten Tätigkeit.
(3) Sie haben folgende Leistungsarten versichert:
(1) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
(2) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)),
(3) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (§ 2 c)),
(4) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)),
(5) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)),
(6) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)),
(7) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) aa) und bb)),
(8) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)),
(9) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)),
(10) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)),
(11) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k)),
(12) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 m)),
(13) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst auch
a) für die versicherten land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke den
(1) Rechtsschutz in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsverfahren und in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind Abweichend von § 3 Absatz 3 d) besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsverfahren und in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage besteht. Die Versicherungssumme beträgt 30.000 Euro je Versicherungsfall. Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
(2) Rechtsschutz für Erschließungs- und Anliegerabgaben Abweichend von § 3 Absatz 2 i) besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einmaligen Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben. Die Versicherungssumme beträgt 30.000 Euro je Versicherungsfall. Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
(3) Photovoltaik-Rechtsschutz Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Installation und dem Betrieb einer Anlage zur umweltfreundlichen Energieerzeugung (Beispiele: Solaranlage, Biothermieanlage) bis zu einer maximalen Leistung von 15 Kilowatt-Peak. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Repowering- und Offshoreanlagen. Voraussetzung: Die Anlage muss auf Ihrem im Alleineigentum stehenden selbst genutzten Grundstück angebracht bzw. aufgestellt sein. Die Versicherungssumme beträgt 10.000 Euro je Versicherungsfall.
b) den Verwaltungs-Rechtsschutz vor deutschen Verwaltungsgerichten für den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
(1) in Cross-Compliance-Angelegenheiten Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen der Gewährung oder Kürzung von Betriebsprämien (landwirtschaftliche Direktzahlungen). Die Versicherungssumme beträgt 30.000 Euro je Versicherungsfall.
(2) in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vergabe oder Entziehung eines europäischen oder deutschen Biologos oder -siegels
(3) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gewerbesteuerpflichtiger land- oder forstwirtschaftlicher Nebenbetriebe Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
c) den Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
(1) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zur Abwehr von Ansprüchen/Forderungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartigen Bestimmungen anderer in- und ausländischer Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Rechtsschutz umfasst die Abwehr von Ansprüchen/Forderungen auf Unterlassung, Beseitigung, Duldung, Vornahme von Handlungen, Entschädigung oder Schadenersatz, die gegen Sie aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit geltend gemacht werden.
(2) Der Rechtsschutz besteht nach Ablauf von drei Monaten ab Versicherungsbeginn für die Abwehr von nach diesem Zeitraum entstandenen vertraglichen Ansprüchen/Forderungen.
(3) Kosten werden bis 15.000 Euro je Versicherungsfall übernommen.
(4) Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich des § 6 Absatz 1. § 6 Absatz 2 findet keine Anwendung.
(5) Es gelten die §§ 1, 2 und 3 mit Ausnahme des Absatz 2 a), § 4.1, §§ 7 bis 14 und 16 bis 20 ARB.
(5) Vom Versicherungsschutz nach Absatz 3 können durch besondere Vereinbarung einzelne Leistungsarten ausgeschlossen werden. Wenn das für Sie zutrifft, steht es in Ihrem Versicherungsschein.
(6) Besondere Voraussetzungen für Ihren Versicherungsschutz Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
(1) Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
(2) Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
(3) Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
(1) den Eintritt des Versicherungsfalles,
(2) die Feststellung des Versicherungsfalles oder
(3) den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
(1) Sie haben Versicherungsschutz
a) als Inhaber
(1) für Ihren im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb,
(2) gewerbesteuerpflichtiger land- oder forstwirtschaftlicher Nebenbetriebe bis zu einem Gesamtumsatz von 50.000 Euro. Der Gesamtumsatz bestimmt sich jeweils nach dem vorangegangenen Jahr. Zum Gesamtumsatz zählen alle Erlöse, die Sie aus allen gewerbesteuerpflichtigen land- oder forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben erzielen. Der Versicherungsschutz entfällt, sobald Sie im laufenden Kalenderjahr mehr als 50.000 Euro Gesamtumsatz erzielen.
Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro je Versicherungsfall. Land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe müssen dem land- oder forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. Dies liegt etwa vor bei
– überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugten Rohstoffen, die von Ihnen bearbeitet oder verarbeitet werden und wenn diese Erzeugnisse überwiegend zum Verkauf bestimmt sind (z. B. Hofladen),
– Substanzbetrieben, wenn diese Substanzen überwiegend im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden (z. B. Sandgruben oder Kiesgruben),
– vorübergehender Vermietung von Zimmern oder Ferienwohnungen an Feriengäste, soweit der einzelne Vertrag nicht über eine längere Dauer als sechs Wochen abgeschlossen wurde und wenn die Beherbergung von nicht mehr als acht Betten auf dem Hof vorgesehen ist.
b) für den privaten Bereich. Dazu gehört auch
(1) der Rechtsschutz als Arbeitgeber im Rahmen von hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen (Beispiel: angestellte Haushaltshilfe oder Pflegekraft),
(2) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer betrieblichen Altersversorgung sowie hinsichtlich der Ruhestandsbezüge und beihilferechtlichen Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
(3) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Motorbooten, die Sie in Ihrer Freizeit selbst nutzen.
c) für die Ausübung nicht selbstständiger Tätigkeiten (z. B. als Arbeitnehmer, Beamter, Richter). Sie sind nicht versichert als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (z. B. als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft).
d) wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
(1) Eigentümer,
(2) Halter,
(3) Erwerber,
(4) Leasingnehmer/Mieter,
(5) Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern.
Versichert sind folgende Fahrzeuge:
(1) Pkw oder Kombiwagen,
(2) Krafträder oder
(3) land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge.
Für andere Fahrzeuge besteht kein Versicherungsschutz (z. B. nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte Lkw). Den Verkehrs-Rechtsschutz oder den Fahrzeug-Rechtsschutz für solche Fahrzeuge können Sie zusätzlich versichern. Als Fahrer und Mitfahrer sind Sie unabhängig von der Fahrzeugart versichert. Sie sind zusätzlich als Fahrer fremder Fahrzeuge versichert. Fremd sind solche Fahrzeuge oder Anhänger, wenn diese
(1) Ihnen weder gehören noch
(2) auf Sie zugelassen sind
(3) oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.
Sie haben sich ganz bewusst gegen ein Auto und für nachhaltige Mobilität entschieden? Damit sind Sie als Mitfahrer fremder Fahrzeuge, Fahrgast, Fußgänger, Skater, Reiter sowie beim Fahren von E-Bikes und Fahrrädern versichert. Dieser Versicherungsschutz gilt auch für
(1) den in § 15 Absatz 2 genannten Lebenspartner,
(2) die in § 15 Absatz 2 b) genannten Kinder,
(3) die in § 15 Absatz 2 d) genannten Eltern/Großeltern,
(4) den im Versicherungsschein genannten Mitinhaber oder Hoferben (§ 15 Absatz 2 g)),
(5) den im Versicherungsschein genannten Altenteiler (§ 15 Absatz 2 h)).
(2) Mitversichert sind
a) der in § 15 Absatz 2 a) genannte Lebenspartner.
b) die in § 15 Absatz 2 b) genannten Kinder.
c) die in § 15 Absatz 2 d) genannten Eltern/Großeltern.
d) der im Versicherungsschein genannte Mitinhaber oder Hoferbe sowie dessen ehelicher/eingetragener oder sonstiger Lebenspartner, sofern diese
(1) in Ihrem Betrieb tätig und
(2) in Ihrem Betrieb wohnhaft sind,
und die minderjährigen Kinder dieser Personen.
e) der im Versicherungsschein genannte Altenteiler sowie dessen ehelicher/eingetragener oder sonstiger Lebenspartner, sofern diese in Ihrem Betrieb wohnhaft sind, und die minderjährigen Kinder dieser Personen.
In den Versicherungsschutz nach Absatz 1 d) sind dann alle Kraftfahrzeuge und Anhänger einbezogen, die auf die in Absatz 2 a) bis e) genannten Personen
(1) bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer zugelassen sind oder
(2) auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind oder zum vorübergehenden Gebrauch von ihnen gemietet werden.
(3) Die Mitversicherung der Fahrzeuge von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
f) die in § 15 Absatz 2 e) genannten Fahrer und Mitfahrer.
g) die in § 15 Absatz 2 f) genannten, von Ihnen beschäftigten Personen, in Ausübung der versicherten Tätigkeit.
(3) Sie haben folgende Leistungsarten versichert:
(1) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
(2) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)),
(3) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (§ 2 c)),
(4) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)),
(5) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)),
(6) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)),
(7) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) aa) und bb)),
(8) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)),
(9) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)),
(10) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)),
(11) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k)),
(12) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 m)),
(13) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst auch
a) für die versicherten land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke den
(1) Rechtsschutz in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsverfahren und in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind Abweichend von § 3 Absatz 3 d) besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsverfahren und in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage besteht. Die Versicherungssumme beträgt 30.000 Euro je Versicherungsfall. Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
(2) Rechtsschutz für Erschließungs- und Anliegerabgaben Abweichend von § 3 Absatz 2 i) besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einmaligen Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben. Die Versicherungssumme beträgt 30.000 Euro je Versicherungsfall. Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
(3) Photovoltaik-Rechtsschutz Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Installation und dem Betrieb einer Anlage zur umweltfreundlichen Energieerzeugung (Beispiele: Solaranlage, Biothermieanlage) bis zu einer maximalen Leistung von 15 Kilowatt-Peak. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Repowering- und Offshoreanlagen. Voraussetzung: Die Anlage muss auf Ihrem im Alleineigentum stehenden selbst genutzten Grundstück angebracht bzw. aufgestellt sein. Die Versicherungssumme beträgt 10.000 Euro je Versicherungsfall.
b) den Verwaltungs-Rechtsschutz vor deutschen Verwaltungsgerichten für den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
(1) in Cross-Compliance-Angelegenheiten Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen der Gewährung oder Kürzung von Betriebsprämien (landwirtschaftliche Direktzahlungen). Die Versicherungssumme beträgt 30.000 Euro je Versicherungsfall.
(2) in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vergabe oder Entziehung eines europäischen oder deutschen Biologos oder -siegels
(3) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gewerbesteuerpflichtiger land- oder forstwirtschaftlicher Nebenbetriebe Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
c) den Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
(1) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zur Abwehr von Ansprüchen/Forderungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartigen Bestimmungen anderer in- und ausländischer Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Rechtsschutz umfasst die Abwehr von Ansprüchen/Forderungen auf Unterlassung, Beseitigung, Duldung, Vornahme von Handlungen, Entschädigung oder Schadenersatz, die gegen Sie aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit geltend gemacht werden.
(2) Der Rechtsschutz besteht nach Ablauf von drei Monaten ab Versicherungsbeginn für die Abwehr von nach diesem Zeitraum entstandenen vertraglichen Ansprüchen/Forderungen.
(3) Kosten werden bis 15.000 Euro je Versicherungsfall übernommen.
(4) Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich des § 6 Absatz 1. § 6 Absatz 2 findet keine Anwendung.
(5) Es gelten die §§ 1, 2 und 3 mit Ausnahme des Absatz 2 a), § 4.1, §§ 7 bis 14 und 16 bis 20 ARB.
(5) Vom Versicherungsschutz nach Absatz 3 können durch besondere Vereinbarung einzelne Leistungsarten ausgeschlossen werden. Wenn das für Sie zutrifft, steht es in Ihrem Versicherungsschein.
(6) Besondere Voraussetzungen für Ihren Versicherungsschutz Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
(1) Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
(2) Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
(3) Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
(1) den Eintritt des Versicherungsfalles,
(2) die Feststellung des Versicherungsfalles oder
(3) den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024