In der Rechtsschutz der DEURAG gilt im Tarif Safe folgendes für Privat- und Berufs-Rechtsschutz:
(1) Versicherungsschutz besteht, je nach Vereinbarung,
a) für Ihren privaten Bereich. Dazu gehört auch
(1) der Rechtsschutz als Arbeitgeber im Rahmen von hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen (Beispiel: angestellte Haushaltshilfe oder Pflegekraft),
(2) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer betrieblichen Altersversorgung sowie hinsichtlich der Ruhestandsbezüge und beihilferechtlichen Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
(3) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Motorfahrzeugen zu Wasser, die Sie in Ihrer Freizeit selbst nutzen.
b) für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (z. B. als Arbeitnehmer, Beamter, Richter). Sie sind nicht versichert als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (z. B. als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft). Sie haben auch keinen Versicherungsschutz für die in a) und b) genannten Bereiche, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
(1) eine gewerbliche Tätigkeit,
(2) eine freiberufliche Tätigkeit,
(3) eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (z. B. Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus einer Rente sind. Unabhängig davon ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus personenbezogenen Versicherungsverträgen, die Sie im Rahmen Ihrer Daseinsvorsorge abgeschlossen haben, versichert.
(2) Mitversichert sind
(1) Ihr Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)),
(2) die in § 15 Absatz 2 b) genannten Kinder,
(3) die in § 15 Absatz 2 c) genannten Enkel,
(4) die in § 15 Absatz 2 d) genannten Eltern/Großeltern.
Ausnahme: Sie sind laut Versicherungsschein als Single versichert. Dann sind Ihr Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)), die Enkel (§ 15 Absatz 2 c)) und die Eltern/Großeltern (§ 15 Absatz 2 d)) nicht mitversichert.
(3) Sie haben sich ganz bewusst gegen ein Auto und für nachhaltige Mobilität entschieden? Damit sind Sie und die in Absatz 2 genannten mitversicherten Personen als Mitfahrer fremder Fahrzeuge, Fahrgast, Fußgänger, Skater, Reiter sowie beim Fahren von E-Bikes und Fahrrädern versichert. Fremd sind solche Fahrzeuge oder Anhänger, wenn diese
(1) Ihnen weder gehören noch
(2) auf Sie zugelassen sind
(3) oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.
Ausnahme: Sie sind laut Versicherungsschein als Single versichert. Dann sind Ihr Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)), die Enkel (§ 15 Absatz 2 c)) und die Eltern/Großeltern (§ 15 Absatz 2 d)) nicht mitversichert.
(4) Sie haben folgende Leistungsarten versichert:
(1) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
(2) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)),
(3) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)),
(4) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)),
(5) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)),
(6) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) cc) und dd)),
(7) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)),
(8) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)),
(9) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)),
(10) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k)),
(11) Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 l)),
(12) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)),
(13) Aktiver Straf-Rechtsschutz im privaten Bereich (§ 2 o)),
(14) Photovoltaik-Rechtsschutz (§ 2 p)),
(15) Rechtsschutz im Betreuungsverfahren (§ 2 q)).
(5) Der Versicherungsschutz umfasst auch den
a) Rechtsschutz bei Aufhebungsverträgen Ist der Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) versichert, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von § 4.1 Absatz 3 auf den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung, ohne dass ein Versicherungsfall vorliegt. Kosten werden bis 1.250 Euro je Versicherungsfall übernommen. Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
b) Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet Abweichend von § 3 Absatz 2 d) besteht Anspruch auf ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch (Erstberatung) zu einer Abmahnung, die Sie im privaten Bereich wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Die DEURAG übernimmt je Beratung die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwaltes. Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 1.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet. Beispiel: Sie haben eine Musikdatei im Internet unrechtmäßig heruntergeladen.
(6) Vom Versicherungsschutz nach Absatz 4 können durch besondere Vereinbarung einzelne Leistungsarten ausgeschlossen werden. Wenn das für Sie zutrifft, steht es in Ihrem Versicherungsschein. Beispiel: Sie haben die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz § 2 b) ausgeschlossen, dann besteht kein Versicherungsschutz nach Absatz 1 b) für Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen, nicht selbstständigen Tätigkeit (z. B. als Arbeitnehmer, Beamter, Richter) stehen.
(7) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
(1) Eigentümer,
(2) Halter,
(3) Erwerber,
(4) Leasingnehmer/Mieter,
(5) Fahrer eines Motorfahrzeuges (auch Anhänger) zu Lande oder in der Luft.
Den Verkehrs-Rechtsschutz oder den Fahrzeug-Rechtsschutz können Sie zusätzlich versichern.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
(1) Versicherungsschutz besteht, je nach Vereinbarung,
a) für Ihren privaten Bereich. Dazu gehört auch
(1) der Rechtsschutz als Arbeitgeber im Rahmen von hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen (Beispiel: angestellte Haushaltshilfe oder Pflegekraft),
(2) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer betrieblichen Altersversorgung sowie hinsichtlich der Ruhestandsbezüge und beihilferechtlichen Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
(3) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Motorfahrzeugen zu Wasser, die Sie in Ihrer Freizeit selbst nutzen.
b) für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (z. B. als Arbeitnehmer, Beamter, Richter). Sie sind nicht versichert als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (z. B. als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft). Sie haben auch keinen Versicherungsschutz für die in a) und b) genannten Bereiche, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
(1) eine gewerbliche Tätigkeit,
(2) eine freiberufliche Tätigkeit,
(3) eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (z. B. Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus einer Rente sind. Unabhängig davon ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus personenbezogenen Versicherungsverträgen, die Sie im Rahmen Ihrer Daseinsvorsorge abgeschlossen haben, versichert.
(2) Mitversichert sind
(1) Ihr Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)),
(2) die in § 15 Absatz 2 b) genannten Kinder,
(3) die in § 15 Absatz 2 c) genannten Enkel,
(4) die in § 15 Absatz 2 d) genannten Eltern/Großeltern.
Ausnahme: Sie sind laut Versicherungsschein als Single versichert. Dann sind Ihr Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)), die Enkel (§ 15 Absatz 2 c)) und die Eltern/Großeltern (§ 15 Absatz 2 d)) nicht mitversichert.
(3) Sie haben sich ganz bewusst gegen ein Auto und für nachhaltige Mobilität entschieden? Damit sind Sie und die in Absatz 2 genannten mitversicherten Personen als Mitfahrer fremder Fahrzeuge, Fahrgast, Fußgänger, Skater, Reiter sowie beim Fahren von E-Bikes und Fahrrädern versichert. Fremd sind solche Fahrzeuge oder Anhänger, wenn diese
(1) Ihnen weder gehören noch
(2) auf Sie zugelassen sind
(3) oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.
Ausnahme: Sie sind laut Versicherungsschein als Single versichert. Dann sind Ihr Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)), die Enkel (§ 15 Absatz 2 c)) und die Eltern/Großeltern (§ 15 Absatz 2 d)) nicht mitversichert.
(4) Sie haben folgende Leistungsarten versichert:
(1) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
(2) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)),
(3) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)),
(4) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)),
(5) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)),
(6) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) cc) und dd)),
(7) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)),
(8) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)),
(9) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)),
(10) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k)),
(11) Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 l)),
(12) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)),
(13) Aktiver Straf-Rechtsschutz im privaten Bereich (§ 2 o)),
(14) Photovoltaik-Rechtsschutz (§ 2 p)),
(15) Rechtsschutz im Betreuungsverfahren (§ 2 q)).
(5) Der Versicherungsschutz umfasst auch den
a) Rechtsschutz bei Aufhebungsverträgen Ist der Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) versichert, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von § 4.1 Absatz 3 auf den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung, ohne dass ein Versicherungsfall vorliegt. Kosten werden bis 1.250 Euro je Versicherungsfall übernommen. Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
b) Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet Abweichend von § 3 Absatz 2 d) besteht Anspruch auf ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch (Erstberatung) zu einer Abmahnung, die Sie im privaten Bereich wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Die DEURAG übernimmt je Beratung die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwaltes. Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 1.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet. Beispiel: Sie haben eine Musikdatei im Internet unrechtmäßig heruntergeladen.
(6) Vom Versicherungsschutz nach Absatz 4 können durch besondere Vereinbarung einzelne Leistungsarten ausgeschlossen werden. Wenn das für Sie zutrifft, steht es in Ihrem Versicherungsschein. Beispiel: Sie haben die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz § 2 b) ausgeschlossen, dann besteht kein Versicherungsschutz nach Absatz 1 b) für Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen, nicht selbstständigen Tätigkeit (z. B. als Arbeitnehmer, Beamter, Richter) stehen.
(7) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
(1) Eigentümer,
(2) Halter,
(3) Erwerber,
(4) Leasingnehmer/Mieter,
(5) Fahrer eines Motorfahrzeuges (auch Anhänger) zu Lande oder in der Luft.
Den Verkehrs-Rechtsschutz oder den Fahrzeug-Rechtsschutz können Sie zusätzlich versichern.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024