In der Rechtsschutz der DEURAG gilt im Tarif Easy folgendes für JurChoice Gewerbe-Rechtsschutz:
(1) Versicherungsschutz besteht, je nach Vereinbarung,
a) im Firmenbereich
für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit oder für Vereinsangelegenheiten.
b) als Arbeitgeber
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.
c) für Ihren privaten Bereich
Dazu gehört auch
• der Rechtsschutz als Arbeitgeber im Rahmen von hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen (Beispiel: angestellte Haushaltshilfe oder Pflegekraft),
• die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer betrieblichen Altersversorgung sowie hinsichtlich der Ruhestandsbezüge und beihilferechtlichen Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
• die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus personenbezogenen Versicherungsverträgen, die Sie im Rahmen Ihrer Daseinsvorsorge abgeschlossen haben.
d) für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (z. B. als Arbeitnehmer, Beamter, Richter). Hier sind Sie nicht versichert als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (z. B. als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft).
e) für den gewerblichen Verkehrsbereich
Sie haben Rechtsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Fahrer
von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern. Die Kraftfahrzeuge oder der Anhänger müssen entweder
– bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder
– auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
– zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.
Als Fahrer und Mitfahrer sind Sie unabhängig von der Fahrzeugart versichert. Der Versicherungsschutz gilt auch für nicht zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge zu Lande, zum Beispiel selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Gabelstapler, Elektrokarren.
f) für den privaten Verkehrsbereich
Sie haben Rechtsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Fahrer
von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern. Die Kraftfahrzeuge oder der Anhänger müssen entweder
– bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder
– auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
– zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.
Als Fahrer und Mitfahrer sind Sie unabhängig von der Fahrzeugart versichert. Der Versicherungsschutz gilt auch für nicht zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge zu Lande, zum Beispiel selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Gabelstapler, Elektrokarren.
g) für den gewerblichen Immobilienbereich
als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter nur für die im Versicherungsschein bezeichnete und vom Versicherungsnehmer selbst genutzte Gewerbeeinheit in Deutschland. Beim Wechsel eines Objektes sind Rechtsschutz-Fälle, die im Zusammenhang mit der Selbstnutzung stehen, auch dann versichert, wenn sie nach dem Auszug aus dem bisherigen oder vor dem tatsächlichen oder geplanten Bezug des neuen Objektes eintreten. Dies gilt nur unter folgender Voraussetzung:
Das neue Objekt darf nach unserem Tarif weder nach Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren als den vereinbarten Beitrag ausmachen.
h) für den privaten Immobilienbereich
als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter nur für die im Versicherungsschein bezeichnete und vom Versicherungsnehmer selbst genutzte Wohneinheit in Deutschland einschließlich der nicht gewerblichen Untervermietung von bis zu drei Zimmern. Weitere Wohneinheiten, auch wenn sie von mitversicherten Personen genutzt werden, sind nicht versichert. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen. Beim Wechsel eines Objektes sind Rechtsschutz-Fälle, die im Zusammenhang mit der Selbstnutzung stehen, auch dann versichert, wenn sie nach dem Auszug aus dem bisherigen oder vor dem tatsächlichen oder geplanten Bezug des neuen Objektes eintreten.
i) für den gewerblichen Spezial-Straf-Rechtsschutz (§ 33 Absatz 1 a))
j) für den privaten Spezial-Straf-Rechtsschutz (§ 33 Absatz 1 b))
Welche Deckungsbereiche in Ihrem Vertrag versichert sind, steht in Ihrem Versicherungsschein. Der Rechtsschutz nach a), b), e), g) und i) besteht nur für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit oder Vereinsangelegenheit. Hinweis: Wenn Sie eine juristische Person oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft sind, gilt der Rechtsschutz nach c), d), f) und h) für die im Versicherungsschein namentlich benannten natürlichen Personen.
(2) Mitversichert sind
a) die von Ihnen beschäftigten Personen (§ 15 Absatz 2 f)) in Ausübung der Tätigkeit für Ihr Unternehmen.
b) in den in Absatz 1 c), d) und e) genannten Bereichen
• Ihr Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)),
• die in § 15 Absatz 2 b) genannten Kinder,
• die in § 15 Absatz 2 c) genannten Enkel,
• die in § 15 Absatz 2 d) genannten Eltern/Großeltern.
In den Versicherungsschutz nach Absatz 1 sind in dem Fall, dass eine der in diesem Buchstaben b) genannten mitversicherten Personen betroffen ist, alle Kraftfahrzeuge und Anhänger einbezogen, die auf diese Personen
• bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer zugelassen sind oder
• auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von ihnen gemietet werden.
Die Mitversicherung der Fahrzeuge von volljährigen Kindern und Enkelkindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Besteht Versicherungsschutz für den Verkehrsbereich nach Absatz 1 e) oder f), dann sind Sie in dem versicherten Deckungsbereich zusätzlich als Fahrer fremder Fahrzeuge versichert. Fremd sind solche Fahrzeuge oder Anhänger, wenn diese
• Ihnen weder gehören noch
• auf Sie zugelassen sind
• oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.
Sie haben sich ganz bewusst gegen ein Auto und für nachhaltige Mobilität entschieden? Damit sind Sie im Rahmen der versicherten Deckungsbereiche Firma (Absatz 1 a)) und Privat (Absatz 1 c)) als Mitfahrer fremder Fahrzeuge, Fahrgast, Fußgänger, Skater, Reiter sowie beim Fahren von E-Bikes und Fahrrädern versichert. Dieser Versicherungsschutz gilt auch für
• Ihren mitversicherten Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)),
• Ihre mitversicherten Kinder (§ 15 Absatz 2 b)),
• Ihre mitversicherten Enkelkinder (§ 15 Absatz 2 c)),
• Ihre mitversicherten Eltern/Großeltern (§ 15 Absatz 2 d)).
c) berechtigte Fahrer und Mitfahrer (§ 15 Absatz 2 e)).
(3) Sie haben folgende Leistungsarten versichert:
• Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
• Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)),
• Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c)),
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)) für die in Absatz 1 c), e) und f) genannten Bereiche. Für die gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit besteht dieser Rechtsschutz nicht. Er kann zusätzlich versichert werden.
• Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) aa)),
• Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f) aa)),
• Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) aa), bb) und dd)),
• Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)),
• Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)),
• Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)),
• Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k)),
• Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 m)),
• Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)),
• Rechtsschutz im Betreuungsverfahren (§ 2 q)).
(4) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Mieter oder
• Leasingnehmer
von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft wahrnehmen. Der Verkehrs-Rechtsschutz und der Fahrzeug-Rechtsschutz können gesondert versichert werden. Ausnahme: Motorfahrzeuge zu Wasser, die Sie im privaten Bereich ausschließlich selbst nutzen, sind versichert.
(5) Besondere Voraussetzungen für Ihren Versicherungsschutz
Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(6) Ist Ihre versicherte Tätigkeit ein Kraftfahrzeughandel oder -handwerk, eine Fahrschule oder Tankstelle? Dann besteht Versicherungsschutz für die von Ihnen beschäftigten Personen (§ 15 Absatz 2 e)) in Ausübung der Tätigkeit für Sie auch in deren Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen fremder Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die bei Eintritt des Versicherungsfalls in Ihrem Betrieb vorübergehend genutzt werden (Beispiel: Werkstattfahrt). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gilt nur für Kraftfahrzeuge sowie Anhänger, die auf Sie oder Ihre Firma mit schwarzen amtlichen Kennzeichen dauerhaft zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen, die sich auf Kraftfahrzeuge oder Anhänger beziehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
(1) Versicherungsschutz besteht, je nach Vereinbarung,
a) im Firmenbereich
für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit oder für Vereinsangelegenheiten.
b) als Arbeitgeber
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.
c) für Ihren privaten Bereich
Dazu gehört auch
• der Rechtsschutz als Arbeitgeber im Rahmen von hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen (Beispiel: angestellte Haushaltshilfe oder Pflegekraft),
• die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer betrieblichen Altersversorgung sowie hinsichtlich der Ruhestandsbezüge und beihilferechtlichen Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
• die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus personenbezogenen Versicherungsverträgen, die Sie im Rahmen Ihrer Daseinsvorsorge abgeschlossen haben.
d) für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (z. B. als Arbeitnehmer, Beamter, Richter). Hier sind Sie nicht versichert als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (z. B. als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft).
e) für den gewerblichen Verkehrsbereich
Sie haben Rechtsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Fahrer
von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern. Die Kraftfahrzeuge oder der Anhänger müssen entweder
– bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder
– auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
– zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.
Als Fahrer und Mitfahrer sind Sie unabhängig von der Fahrzeugart versichert. Der Versicherungsschutz gilt auch für nicht zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge zu Lande, zum Beispiel selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Gabelstapler, Elektrokarren.
f) für den privaten Verkehrsbereich
Sie haben Rechtsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Fahrer
von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern. Die Kraftfahrzeuge oder der Anhänger müssen entweder
– bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder
– auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
– zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.
Als Fahrer und Mitfahrer sind Sie unabhängig von der Fahrzeugart versichert. Der Versicherungsschutz gilt auch für nicht zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge zu Lande, zum Beispiel selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Gabelstapler, Elektrokarren.
g) für den gewerblichen Immobilienbereich
als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter nur für die im Versicherungsschein bezeichnete und vom Versicherungsnehmer selbst genutzte Gewerbeeinheit in Deutschland. Beim Wechsel eines Objektes sind Rechtsschutz-Fälle, die im Zusammenhang mit der Selbstnutzung stehen, auch dann versichert, wenn sie nach dem Auszug aus dem bisherigen oder vor dem tatsächlichen oder geplanten Bezug des neuen Objektes eintreten. Dies gilt nur unter folgender Voraussetzung:
Das neue Objekt darf nach unserem Tarif weder nach Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren als den vereinbarten Beitrag ausmachen.
h) für den privaten Immobilienbereich
als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter nur für die im Versicherungsschein bezeichnete und vom Versicherungsnehmer selbst genutzte Wohneinheit in Deutschland einschließlich der nicht gewerblichen Untervermietung von bis zu drei Zimmern. Weitere Wohneinheiten, auch wenn sie von mitversicherten Personen genutzt werden, sind nicht versichert. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen. Beim Wechsel eines Objektes sind Rechtsschutz-Fälle, die im Zusammenhang mit der Selbstnutzung stehen, auch dann versichert, wenn sie nach dem Auszug aus dem bisherigen oder vor dem tatsächlichen oder geplanten Bezug des neuen Objektes eintreten.
i) für den gewerblichen Spezial-Straf-Rechtsschutz (§ 33 Absatz 1 a))
j) für den privaten Spezial-Straf-Rechtsschutz (§ 33 Absatz 1 b))
Welche Deckungsbereiche in Ihrem Vertrag versichert sind, steht in Ihrem Versicherungsschein. Der Rechtsschutz nach a), b), e), g) und i) besteht nur für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit oder Vereinsangelegenheit. Hinweis: Wenn Sie eine juristische Person oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft sind, gilt der Rechtsschutz nach c), d), f) und h) für die im Versicherungsschein namentlich benannten natürlichen Personen.
(2) Mitversichert sind
a) die von Ihnen beschäftigten Personen (§ 15 Absatz 2 f)) in Ausübung der Tätigkeit für Ihr Unternehmen.
b) in den in Absatz 1 c), d) und e) genannten Bereichen
• Ihr Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)),
• die in § 15 Absatz 2 b) genannten Kinder,
• die in § 15 Absatz 2 c) genannten Enkel,
• die in § 15 Absatz 2 d) genannten Eltern/Großeltern.
In den Versicherungsschutz nach Absatz 1 sind in dem Fall, dass eine der in diesem Buchstaben b) genannten mitversicherten Personen betroffen ist, alle Kraftfahrzeuge und Anhänger einbezogen, die auf diese Personen
• bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer zugelassen sind oder
• auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von ihnen gemietet werden.
Die Mitversicherung der Fahrzeuge von volljährigen Kindern und Enkelkindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Besteht Versicherungsschutz für den Verkehrsbereich nach Absatz 1 e) oder f), dann sind Sie in dem versicherten Deckungsbereich zusätzlich als Fahrer fremder Fahrzeuge versichert. Fremd sind solche Fahrzeuge oder Anhänger, wenn diese
• Ihnen weder gehören noch
• auf Sie zugelassen sind
• oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.
Sie haben sich ganz bewusst gegen ein Auto und für nachhaltige Mobilität entschieden? Damit sind Sie im Rahmen der versicherten Deckungsbereiche Firma (Absatz 1 a)) und Privat (Absatz 1 c)) als Mitfahrer fremder Fahrzeuge, Fahrgast, Fußgänger, Skater, Reiter sowie beim Fahren von E-Bikes und Fahrrädern versichert. Dieser Versicherungsschutz gilt auch für
• Ihren mitversicherten Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)),
• Ihre mitversicherten Kinder (§ 15 Absatz 2 b)),
• Ihre mitversicherten Enkelkinder (§ 15 Absatz 2 c)),
• Ihre mitversicherten Eltern/Großeltern (§ 15 Absatz 2 d)).
c) berechtigte Fahrer und Mitfahrer (§ 15 Absatz 2 e)).
(3) Sie haben folgende Leistungsarten versichert:
• Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
• Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)),
• Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c)),
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)) für die in Absatz 1 c), e) und f) genannten Bereiche. Für die gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit besteht dieser Rechtsschutz nicht. Er kann zusätzlich versichert werden.
• Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) aa)),
• Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f) aa)),
• Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) aa), bb) und dd)),
• Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)),
• Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)),
• Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)),
• Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k)),
• Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 m)),
• Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n)),
• Rechtsschutz im Betreuungsverfahren (§ 2 q)).
(4) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Mieter oder
• Leasingnehmer
von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft wahrnehmen. Der Verkehrs-Rechtsschutz und der Fahrzeug-Rechtsschutz können gesondert versichert werden. Ausnahme: Motorfahrzeuge zu Wasser, die Sie im privaten Bereich ausschließlich selbst nutzen, sind versichert.
(5) Besondere Voraussetzungen für Ihren Versicherungsschutz
Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(6) Ist Ihre versicherte Tätigkeit ein Kraftfahrzeughandel oder -handwerk, eine Fahrschule oder Tankstelle? Dann besteht Versicherungsschutz für die von Ihnen beschäftigten Personen (§ 15 Absatz 2 e)) in Ausübung der Tätigkeit für Sie auch in deren Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen fremder Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die bei Eintritt des Versicherungsfalls in Ihrem Betrieb vorübergehend genutzt werden (Beispiel: Werkstattfahrt). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gilt nur für Kraftfahrzeuge sowie Anhänger, die auf Sie oder Ihre Firma mit schwarzen amtlichen Kennzeichen dauerhaft zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen, die sich auf Kraftfahrzeuge oder Anhänger beziehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024