In der Rechtsschutz der DEURAG gilt im Tarif Easy folgendes für Firmen-Vertrags-Rechtsschutz:
Sie haben Versicherungsschutz nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten im § 2 d) (Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht), wenn Sie als selbstständig tätiger Arzt, Apotheker oder Angehöriger medizinischer Heilberufe Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Gerichten wahrnehmen wollen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen. Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 300.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet. Die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung beträgt 250 Euro (§ 5 Absatz 3 c)). Eine außergerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen ist nicht versichert. Über § 3 hinaus besteht kein Versicherungsschutz
a) für Verträge,
• die ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben (Beispiel: der Mietvertrag über Ihre Werkstatträume, der Kauf eines Grundstückes).
Hinweis: Miet- oder Pachtverträge, die sich auf ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteile beziehen, können im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz versichert werden.
• die Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft betreffen.
Hinweis: Solche Verträge können im Verkehrsbereich versichert werden.
b) soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden Bereichen handelt:
• Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
• Arbeits-Rechtsschutz (z. B. Streit aus einem oder um ein Arbeitsverhältnis).
Hinweis: Solche Angelegenheiten können über den § 28 Absatz 1 b) in Verbindung mit § 2 b) versichert werden.
c) aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts.
d) wenn und soweit Sie aus einer Haftpflichtversicherung anspruchsberechtigt sind.
Zusätzlich umfasst Ihr Rechtsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen auch in Vorverfahren, die sich aus Regressforderungen der zuständigen Gremien der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirtschaftlicher Verordnungs- oder Behandlungsweise ergeben (außergerichtlicher Regress-Rechtsschutz).
Für den außergerichtlichen Regress-Rechtsschutz ist die Kostenübernahme nach § 5 Absatz 4 je Vorverfahren und Quartal der ärztlichen Leistungsabrechnung auf 550 Euro begrenzt. Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht in Abzug gebracht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Sie haben Versicherungsschutz nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten im § 2 d) (Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht), wenn Sie als selbstständig tätiger Arzt, Apotheker oder Angehöriger medizinischer Heilberufe Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Gerichten wahrnehmen wollen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen. Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 300.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet. Die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung beträgt 250 Euro (§ 5 Absatz 3 c)). Eine außergerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen ist nicht versichert. Über § 3 hinaus besteht kein Versicherungsschutz
a) für Verträge,
• die ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben (Beispiel: der Mietvertrag über Ihre Werkstatträume, der Kauf eines Grundstückes).
Hinweis: Miet- oder Pachtverträge, die sich auf ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteile beziehen, können im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz versichert werden.
• die Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft betreffen.
Hinweis: Solche Verträge können im Verkehrsbereich versichert werden.
b) soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden Bereichen handelt:
• Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)),
• Arbeits-Rechtsschutz (z. B. Streit aus einem oder um ein Arbeitsverhältnis).
Hinweis: Solche Angelegenheiten können über den § 28 Absatz 1 b) in Verbindung mit § 2 b) versichert werden.
c) aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts.
d) wenn und soweit Sie aus einer Haftpflichtversicherung anspruchsberechtigt sind.
Zusätzlich umfasst Ihr Rechtsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen auch in Vorverfahren, die sich aus Regressforderungen der zuständigen Gremien der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirtschaftlicher Verordnungs- oder Behandlungsweise ergeben (außergerichtlicher Regress-Rechtsschutz).
Für den außergerichtlichen Regress-Rechtsschutz ist die Kostenübernahme nach § 5 Absatz 4 je Vorverfahren und Quartal der ärztlichen Leistungsabrechnung auf 550 Euro begrenzt. Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht in Abzug gebracht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024