In der Rechtsschutz der DEURAG gilt im Tarif Easy folgendes für Spezial-Straf-Rechtsschutz:
(1) Versicherte
Sie sind im Spezial-Straf-Rechtsschutz
a) für Selbstständige versichert im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Sie haben keinen Versicherungsschutz für eine weitere, nicht im Versicherungsschein genannte, geplante oder ausgeübte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit.
und/oder
b) für den Privatbereich versichert oder im Zusammenhang mit einer nicht selbstständigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit. Sie sind nicht versichert als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (z. B. als Geschäftsführer einer GmbH, als Vorstand einer Aktiengesellschaft oder als Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied). Sie haben auch keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
• eine gewerbliche Tätigkeit,
• eine freiberufliche Tätigkeit,
• eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (z. B. Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind.
Für Ärzte besteht immer Versicherungsschutz, wenn sie Erste-Hilfe-Leistungen vornehmen.
Mitversicherte
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz für Selbstständige sind mitversichert die beschäftigten Personen (§ 15 Absatz 2 f)), und zwar auch dann, wenn sie aus den Diensten des versicherten Unternehmens ausgeschieden sind, für alle Versicherungsfälle, die sich aus der früheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ergeben. Weitere Personen sind nur dann mitversichert, wenn sie im Versicherungsschein genannt sind. Im Spezial-Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich sind mitversichert die in § 15 Absatz 2 a), b), c) und d) genannten Personen. Ausnahme: Sie sind als Single versichert. Dann sind Lebenspartner, Eltern, Enkel und/oder Großeltern nicht mitversichert.
(2) Sie haben folgende Leistungsarten versichert:
• Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) bb)) zusätzlich auch dann, wenn Ihnen vorgeworfen wird, ein Vergehen vorsätzlich begangen zu haben. Es darf aber nicht festgestellt werden, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben. Wird festgestellt, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben, müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für Ihre Verteidigung übernommen haben. Dies gilt nicht bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl. Wird Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen, besteht kein Versicherungsschutz. Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
• Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)),
• Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)),
• Verwaltungs-Rechtsschutz dann, wenn die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes notwendig ist, um Ihre Verteidigung in einem versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu unterstützen (Beistand im Verwaltungsrecht).
• Zeugenbeistand durch einen Rechtsanwalt dann, wenn Sie als Zeuge vernommen werden sollen und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen müssen.
Der Spezial-Straf-Rechtsschutz für Selbstständige umfasst weiterhin
• eine Firmenstellungnahme durch einen Rechtsanwalt dann, wenn sich ein Ermittlungsverfahren auf Ihr Unternehmen erstreckt, ohne dass bestimmte Personen beschuldigt werden.
• erweiterten Zeugenbeistand durch einen Rechtsanwalt dann, wenn eine dritte Person als Zeuge in einem versicherten Verfahren gegen Sie benannt ist und die Gefahr besteht, dass durch die Aussage entweder Sie oder der Zeuge belastet werden.
(3) Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Lediglich nachfolgend benannte Rechtsangelegenheiten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
a) wenn Ihnen die Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes vorgeworfen wird (Verkehrsdelikt),
b) wenn Ihnen die Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften (Beispiel: illegale Preisabsprachen) vorgeworfen wird,
c) wenn Ihnen eine Steuerstraftat vorgeworfen wird und Sie sich selbst angezeigt haben.
Die Mehrkosten für ein Adhäsionsverfahren (Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Geschädigten) übernehmen wir nicht.
(4) Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
Als Versicherungsfall gilt abweichend von § 4.1
a) • in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,
• für den Beistand im Verwaltungsrecht und
• für den erweiterten Zeugenbeistand,
• in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren
der Zeitpunkt, in dem ein Verfahren gegen Sie eingeleitet wird (i. d. R. ist dies die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ein Verfahren einzuleiten).
b) für den Zeugenbeistand der Zeitpunkt, in dem der Zeuge zur Aussage aufgefordert wird.
(5) Leistungsumfang
Wir tragen Ihre Kosten wie in § 5 Absatz 1 beschrieben und erbringen die in § 5 Absatz 5 beschriebenen Fürsorgeleistungen. Zusätzlich übernehmen wir folgende Kosten:
a) statt der gesetzlichen Vergütung Ihres Rechtsanwaltes die angemessene Vergütung (Honorarvereinbarung) sowie die üblichen Auslagen eines für Sie tätigen Rechtsanwaltes. Wir überprüfen die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung Ihres Rechtsanwaltes. Eine Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, kürzen wir auf den angemessenen Betrag, der von uns zu übernehmen ist. Besteht Streit über die Angemessenheit der Vergütung Ihres Rechtsanwaltes, müssen Sie auf unsere Kosten ein Gutachten der für Ihren Rechtsanwalt zuständigen Rechtsanwaltskammer einholen. Kosten, die ein Rechtsanwalt allein dafür erhebt, dass er bereit ist, Sie zu verteidigen (sogenannte Antrittsgelder), übernehmen wir nicht.
b) die Reisekosten für notwendige Reisen Ihres Rechtsanwaltes zum zuständigen Gericht oder zur zuständigen Behörde.
c) Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Wir tragen Reisekosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze.
d) die angemessenen Kosten (Honorarvereinbarung) von Sachverständigen für von Ihnen in Auftrag gegebene Gutachten, die für Ihre Verteidigung erforderlich sind.
e) die Kosten eines Nebenklägers, wenn durch die Übernahme der Kosten erreicht wird, dass das Verfahren gegen Sie endgültig eingestellt wird. Die Kosten des Nebenklägers tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung seines Rechtsanwaltes.
Wird anstelle eines Rechtsanwaltes ein Steuerberater oder Hochschullehrer einer deutschen Hochschule beauftragt, finden die Regelungen für Rechtsanwaltskosten sinngemäß Anwendung. Bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland tragen wir statt der Kosten eines Rechtsanwaltes die Kosten dort ansässiger rechts- und sachkundiger Bevollmächtigter.
(6) Örtlicher Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz im Spezial-Straf-Rechtsschutz ist beschränkt auf
• Europa,
• die Anliegerstaaten des Mittelmeeres,
• die Kanarischen Inseln,
• Madeira und die Azoren.
Im Versicherungsschein kann auch ein anderer Geltungsbereich vereinbart werden.
(7) Versicherungssumme (Höchstleistung)
Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt
• im Spezial-Straf-Rechtsschutz für Selbstständige 1.000.000 Euro und
• im Spezial-Straf-Rechtsschutz im Privatbereich 500.000 Euro.
Das ist unsere Gesamthöchstleistung je Versicherungsfall. Die Leistungen für mehrere Versicherungsfälle, die innerhalb von zwölf Monaten eintreten, werden zusammengerechnet.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
(1) Versicherte
Sie sind im Spezial-Straf-Rechtsschutz
a) für Selbstständige versichert im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Sie haben keinen Versicherungsschutz für eine weitere, nicht im Versicherungsschein genannte, geplante oder ausgeübte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit.
und/oder
b) für den Privatbereich versichert oder im Zusammenhang mit einer nicht selbstständigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit. Sie sind nicht versichert als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (z. B. als Geschäftsführer einer GmbH, als Vorstand einer Aktiengesellschaft oder als Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied). Sie haben auch keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
• eine gewerbliche Tätigkeit,
• eine freiberufliche Tätigkeit,
• eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (z. B. Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind.
Für Ärzte besteht immer Versicherungsschutz, wenn sie Erste-Hilfe-Leistungen vornehmen.
Mitversicherte
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz für Selbstständige sind mitversichert die beschäftigten Personen (§ 15 Absatz 2 f)), und zwar auch dann, wenn sie aus den Diensten des versicherten Unternehmens ausgeschieden sind, für alle Versicherungsfälle, die sich aus der früheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ergeben. Weitere Personen sind nur dann mitversichert, wenn sie im Versicherungsschein genannt sind. Im Spezial-Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich sind mitversichert die in § 15 Absatz 2 a), b), c) und d) genannten Personen. Ausnahme: Sie sind als Single versichert. Dann sind Lebenspartner, Eltern, Enkel und/oder Großeltern nicht mitversichert.
(2) Sie haben folgende Leistungsarten versichert:
• Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) bb)) zusätzlich auch dann, wenn Ihnen vorgeworfen wird, ein Vergehen vorsätzlich begangen zu haben. Es darf aber nicht festgestellt werden, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben. Wird festgestellt, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben, müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für Ihre Verteidigung übernommen haben. Dies gilt nicht bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl. Wird Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen, besteht kein Versicherungsschutz. Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
• Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)),
• Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)),
• Verwaltungs-Rechtsschutz dann, wenn die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes notwendig ist, um Ihre Verteidigung in einem versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu unterstützen (Beistand im Verwaltungsrecht).
• Zeugenbeistand durch einen Rechtsanwalt dann, wenn Sie als Zeuge vernommen werden sollen und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen müssen.
Der Spezial-Straf-Rechtsschutz für Selbstständige umfasst weiterhin
• eine Firmenstellungnahme durch einen Rechtsanwalt dann, wenn sich ein Ermittlungsverfahren auf Ihr Unternehmen erstreckt, ohne dass bestimmte Personen beschuldigt werden.
• erweiterten Zeugenbeistand durch einen Rechtsanwalt dann, wenn eine dritte Person als Zeuge in einem versicherten Verfahren gegen Sie benannt ist und die Gefahr besteht, dass durch die Aussage entweder Sie oder der Zeuge belastet werden.
(3) Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Lediglich nachfolgend benannte Rechtsangelegenheiten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
a) wenn Ihnen die Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes vorgeworfen wird (Verkehrsdelikt),
b) wenn Ihnen die Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften (Beispiel: illegale Preisabsprachen) vorgeworfen wird,
c) wenn Ihnen eine Steuerstraftat vorgeworfen wird und Sie sich selbst angezeigt haben.
Die Mehrkosten für ein Adhäsionsverfahren (Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Geschädigten) übernehmen wir nicht.
(4) Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
Als Versicherungsfall gilt abweichend von § 4.1
a) • in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,
• für den Beistand im Verwaltungsrecht und
• für den erweiterten Zeugenbeistand,
• in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren
der Zeitpunkt, in dem ein Verfahren gegen Sie eingeleitet wird (i. d. R. ist dies die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ein Verfahren einzuleiten).
b) für den Zeugenbeistand der Zeitpunkt, in dem der Zeuge zur Aussage aufgefordert wird.
(5) Leistungsumfang
Wir tragen Ihre Kosten wie in § 5 Absatz 1 beschrieben und erbringen die in § 5 Absatz 5 beschriebenen Fürsorgeleistungen. Zusätzlich übernehmen wir folgende Kosten:
a) statt der gesetzlichen Vergütung Ihres Rechtsanwaltes die angemessene Vergütung (Honorarvereinbarung) sowie die üblichen Auslagen eines für Sie tätigen Rechtsanwaltes. Wir überprüfen die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung Ihres Rechtsanwaltes. Eine Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, kürzen wir auf den angemessenen Betrag, der von uns zu übernehmen ist. Besteht Streit über die Angemessenheit der Vergütung Ihres Rechtsanwaltes, müssen Sie auf unsere Kosten ein Gutachten der für Ihren Rechtsanwalt zuständigen Rechtsanwaltskammer einholen. Kosten, die ein Rechtsanwalt allein dafür erhebt, dass er bereit ist, Sie zu verteidigen (sogenannte Antrittsgelder), übernehmen wir nicht.
b) die Reisekosten für notwendige Reisen Ihres Rechtsanwaltes zum zuständigen Gericht oder zur zuständigen Behörde.
c) Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Wir tragen Reisekosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze.
d) die angemessenen Kosten (Honorarvereinbarung) von Sachverständigen für von Ihnen in Auftrag gegebene Gutachten, die für Ihre Verteidigung erforderlich sind.
e) die Kosten eines Nebenklägers, wenn durch die Übernahme der Kosten erreicht wird, dass das Verfahren gegen Sie endgültig eingestellt wird. Die Kosten des Nebenklägers tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung seines Rechtsanwaltes.
Wird anstelle eines Rechtsanwaltes ein Steuerberater oder Hochschullehrer einer deutschen Hochschule beauftragt, finden die Regelungen für Rechtsanwaltskosten sinngemäß Anwendung. Bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland tragen wir statt der Kosten eines Rechtsanwaltes die Kosten dort ansässiger rechts- und sachkundiger Bevollmächtigter.
(6) Örtlicher Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz im Spezial-Straf-Rechtsschutz ist beschränkt auf
• Europa,
• die Anliegerstaaten des Mittelmeeres,
• die Kanarischen Inseln,
• Madeira und die Azoren.
Im Versicherungsschein kann auch ein anderer Geltungsbereich vereinbart werden.
(7) Versicherungssumme (Höchstleistung)
Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt
• im Spezial-Straf-Rechtsschutz für Selbstständige 1.000.000 Euro und
• im Spezial-Straf-Rechtsschutz im Privatbereich 500.000 Euro.
Das ist unsere Gesamthöchstleistung je Versicherungsfall. Die Leistungen für mehrere Versicherungsfälle, die innerhalb von zwölf Monaten eintreten, werden zusammengerechnet.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024